Beschluss
2 S 887/13
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist in einer Beihilfeverordnung kann verordnungsgemäß sein, wenn der Gesetzgeber die inhaltliche Verantwortung durch ein Gesetz übernommen hat.
• Der Anspruch auf Beihilfe für ärztliche Wahlleistungen kann unter die Voraussetzung gestellt werden, dass der Beihilfeberechtigte innerhalb einer gesetzten Frist eine schriftliche Erklärung abgibt und einen monatlichen Eigenbeitrag leistet.
• Ein genereller und ausnahmsloser Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen wäre zu prüfen; eine Regelung, die unter Bedingungen weiterhin Anspruch gewährt, steht nicht notwendigerweise im Widerspruch zu früherer Rechtsprechung, die absolute Ausschlüsse kritisierte.
Entscheidungsgründe
Materiell-rechtliche Ausschlussfrist für Beihilfe zu Wahlleistungen verordnungsgemäß • Eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist in einer Beihilfeverordnung kann verordnungsgemäß sein, wenn der Gesetzgeber die inhaltliche Verantwortung durch ein Gesetz übernommen hat. • Der Anspruch auf Beihilfe für ärztliche Wahlleistungen kann unter die Voraussetzung gestellt werden, dass der Beihilfeberechtigte innerhalb einer gesetzten Frist eine schriftliche Erklärung abgibt und einen monatlichen Eigenbeitrag leistet. • Ein genereller und ausnahmsloser Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen wäre zu prüfen; eine Regelung, die unter Bedingungen weiterhin Anspruch gewährt, steht nicht notwendigerweise im Widerspruch zu früherer Rechtsprechung, die absolute Ausschlüsse kritisierte. Der Kläger begehrt Leistung von Beihilfeleistungen für bei einer Nasenoperation entstandene wahlärztliche Aufwendungen in Höhe von 1.989,53 EUR (70 %). Der Beklagte verweigerte die Beihilfe mit der Begründung, der Kläger habe nicht innerhalb der vorgesehenen fünfmonatigen Frist eine Erklärung nach § 6a BVO abgegeben, die Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfe zu Wahlleistungen gegen Zahlung eines monatlichen Betrags ist. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger beantragt beim Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung und rügt insbesondere, die materiell-rechtliche Ausschlussfrist verstoße gegen den parlamentarischen Gesetzesvorbehalt und widerspreche der Rechtsprechung zum Beihilfestandard. Der Senat prüft, ob die Zulassungsgründe vorliegen und ob § 6a BVO dem Gesetzesvorbehalt genügt. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Zu prüfen ist, ob § 6a Abs. 2 Satz 1 BVO (materiell-rechtliche Ausschlussfrist in Verbindung mit monatlichem Einbehalt) dem parlamentarischen Gesetzesvorbehalt genügt. Das Beihilferecht ist aufgrund seiner Bedeutung und seines Bezugs zur besoldungsrechtlichen Alimentationsgarantie gesetzesvorbehaltlich zu betrachten; wesentliche Einschränkungen des Beihilfestandards sind grundsätzlich vom Gesetzgeber vorzunehmen (§ 101 Satz 3 Nr. 3 LBG a.F. relevant). • Der Senat stellt fest, dass der Landtag die Regelung zur Gewährung von Beihilfen zu Wahlleistungen und die damit zusammenhängende Verordnungsermächtigung im Rahmen des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 durch Artikelgesetz selbst beschlossen hat. Damit hat der Gesetzgeber die inhaltliche Verantwortung übernommen, weshalb die verordnungsrechtliche Festlegung der Ausschlussfrist verfassungsgemäß ist. • Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die einen generellen vollständigen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen beanstandet hat; hier bleibt der Anspruch unter den gesetzlich angeordneten Bedingungen grundsätzlich bestehen, so dass kein entsprechender Widerspruch vorliegt. • Da die vom Kläger gerügten Zulassungsgründe (Ernstlichkeit der Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, Divergenz zur Rechtsprechung) nicht gegeben sind, ist die Berufungszulassung zu versagen. Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 47, 52 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung beruht darauf, dass § 6a Abs. 2 BVO, wonach Beihilfe zu ärztlichen Wahlleistungen nur bei fristgerechter schriftlicher Erklärung und gegen Zahlung eines monatlichen Betrags gewährt wird, dem parlamentarischen Gesetzesvorbehalt genügt, weil der Landtag die maßgeblichen Regelungen im Haushaltsstrukturgesetz getroffen und damit die inhaltliche Verantwortung übernommen hat. Ein genereller Ausschluss der Beihilfefähigkeit wurde nicht vorgenommen; vielmehr besteht unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen weiterhin ein Anspruch, so dass die vorgebrachten Rechtszweifel und die behauptete Divergenz zur früheren Rechtsprechung nicht tragend sind. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 1.989,53 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.