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Beschluss

1 S 75/13

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist hinreichend zu begründen; öffentliche Interessen an der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Kreistags können überwiegen. • Arbeitnehmer eines Eigenbetriebs des Landkreises sind Arbeitnehmer des Landkreises im Sinne von § 24 Abs. 1 LKrO. • Die Unterscheidung zwischen körperlicher und geistiger Tätigkeit ist zur Abgrenzung im Landesrecht relevant; ob § 24 LKrO verfassungsgemäß ist, kann im Eilverfahren nicht mit notwendiger Gewissheit entschieden werden.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug nach § 80 VwGO bei Inkompatibilität von Arbeitnehmern eines Eigenbetriebs • Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist hinreichend zu begründen; öffentliche Interessen an der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Kreistags können überwiegen. • Arbeitnehmer eines Eigenbetriebs des Landkreises sind Arbeitnehmer des Landkreises im Sinne von § 24 Abs. 1 LKrO. • Die Unterscheidung zwischen körperlicher und geistiger Tätigkeit ist zur Abgrenzung im Landesrecht relevant; ob § 24 LKrO verfassungsgemäß ist, kann im Eilverfahren nicht mit notwendiger Gewissheit entschieden werden. Der Landkreis stellte durch Beschluss des Kreistags fest, dass beim Antragsteller ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Nr. 1a LKrO vorliegt, sodass er nicht in den Kreistag nachrücken kann, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller, als Pförtner in einem Eigenbetrieb des Landkreises beschäftigt, wandte sich mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, an das Verwaltungsgericht; dieses lehnte ab. Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und rügte insbesondere mangelnde Ermessensausübung bei der Anordnung des Sofortvollzugs, die fehlerhafte Einordnung als Arbeitnehmer des Landkreises und die Verfassungswidrigkeit von § 24 LKrO in Bezug auf Art. 137 Abs. 1 GG. Im Beschwerdeverfahren bestätigte der Senat die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und setzte den Streitwert fest. • Beschwerde nicht begründet: Der Senat beschränkt die Prüfung auf die fristgerecht dargelegten Gründe und folgt dem Verwaltungsgericht, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zu belassen. • Begründung des Sofortvollzugs ausreichend: Der Antragsgegner hat sein Ermessen ausgeübt und die Anordnung gestützt auf das überwiegende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Kreistags und der Gesetzmäßigkeit dessen Beschlüsse hinreichend begründet, sodass die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt sind. • Zuordnung als Arbeitnehmer des Landkreises: Das Klinikum ist ein unselbständiger Eigenbetrieb des Landkreises; der Antragsteller steht über seinen Dienstvertrag in persönlicher Abhängigkeit und ist daher Arbeitnehmer des Landkreises im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO. Die vom Antragsteller vorgebrachten Hinweise auf ein privates Arbeitsverhältnis und Rechtsprechung zu leitenden Angestellten greifen nicht durch. • Abgrenzung körperliche/geistige Arbeit: Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Antragstellers liegt überwiegend in geistigen/büromäßigen Aufgaben (Telefonvermittlung, Auskunftsstelle), nicht in körperlicher Arbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO; bloße Bedienung der Telefonanlage ist keine körperliche Arbeit. • Verfassungsrechtliche Prüfung von § 24 LKrO: Es bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, ob die traditionelle Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten noch als taugliches Abgrenzungskriterium für Art. 137 Abs. 1 GG dient. Diese Zweifel lassen sich im Eilverfahren nicht mit der für eine verfassungsgerichtliche Feststellung erforderlichen Gewissheit klären. • Interessenabwägung im Eilverfahren: Da die Verfassungsmäßigkeit der Norm nicht entschieden werden kann, ist im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Normbefehls des § 24 LKrO vorrangig gegenüber dem Interesse des Antragstellers an Aufschub des Vollzugs. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg; der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird nicht stattgegeben. Die Verfügung des Landkreises vom 23.10.2012 ist daher vorläufig vollziehbar, weil der Antragsgegner sein Ermessen zur Anordnung des Sofortvollzugs ausreichend begründet hat und das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Zusammensetzung und der Gesetzmäßigkeit der Beschlüsse des Kreistags das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt. Der Antragsteller ist als Arbeitnehmer des Landkreises im Sinne von § 24 Abs. 1 LKrO anzusehen, weshalb die Inkompatibilitätsfolge greift. Eine verfassungsrechtliche Kollision von § 24 LKrO mit Art. 137 Abs. 1 GG konnte im Eilverfahren nicht mit der zur Aufhebung erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, Streitwert 2.500 EUR.