Beschluss
1 S 2155/12
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines kassatorischen Bürgerbegehrens kommt nur in Betracht, wenn die Zulässigkeit im einstweiligen Rechtsschutz mit so hoher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass ein gegenteiliges Ergebnis im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen ist.
• Bei in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Gemeinderatsbeschlüssen kann die Bekanntgabe in der nächsten öffentlichen Sitzung oder eine zeitnahe Berichterstattung in der Presse die 6‑Wochen‑Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO auslösen, sofern der Bürger dadurch hinreichend Anlass hat, das Bürgerbegehren zu prüfen.
• Ein Verstoß gegen die Öffentlichkeitspflicht des Gemeinderats nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO führt regelmäßig zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses; dies ändert nichts daran, dass bei kassatorischen Bürgerbegehren die Bekanntgabe i.S.d. § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO regelmäßig die Anstoßfunktion erfüllen kann.
• Die Voraussetzungen für die Erteilung einer einstweiligen Anordnung sind nur gegeben, wenn Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch mit einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad der Offenkundigkeit gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei kassatorischem Bürgerbegehren: Fristbeginn und Anforderungen an Offenkundigkeit • Die vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines kassatorischen Bürgerbegehrens kommt nur in Betracht, wenn die Zulässigkeit im einstweiligen Rechtsschutz mit so hoher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass ein gegenteiliges Ergebnis im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen ist. • Bei in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Gemeinderatsbeschlüssen kann die Bekanntgabe in der nächsten öffentlichen Sitzung oder eine zeitnahe Berichterstattung in der Presse die 6‑Wochen‑Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO auslösen, sofern der Bürger dadurch hinreichend Anlass hat, das Bürgerbegehren zu prüfen. • Ein Verstoß gegen die Öffentlichkeitspflicht des Gemeinderats nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO führt regelmäßig zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses; dies ändert nichts daran, dass bei kassatorischen Bürgerbegehren die Bekanntgabe i.S.d. § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO regelmäßig die Anstoßfunktion erfüllen kann. • Die Voraussetzungen für die Erteilung einer einstweiligen Anordnung sind nur gegeben, wenn Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch mit einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad der Offenkundigkeit gegeben sind. Der Antragsteller begehrte vorläufig festzustellen, dass sein Bürgerbegehren gegen die Veräußerung des Geländes "Alter Sportplatz" zulässig sei. Der Gemeinderat der Stadt hatte in nicht-öffentlicher Sitzung am 16.12.2010 einen Beschluss über Verkauf und Bebauung gefasst; dieser Beschluss wurde nach Auffassung der Gemeinde in der öffentlichen Sitzung am 27.01.2011 bekanntgegeben. Der Antragsteller rügte, die Bekanntgabe habe nicht in der erforderlichen Weise stattgefunden und die sechs Wochen nach § 21 Abs. 3 GemO seien daher gewahrt gewesen. Zwischenzeitlich wurde das Grundstück verkauft und Bäume gefällt; die Stadt und der Erwerber trugen im Beschwerdeverfahren vor, der Verkauf sei wirksam betrieben worden. Das Verwaltungsgericht hatte dem Antrag des Antragstellers zunächst stattgegeben; die Stadt legte Beschwerde ein. Der Verwaltungsgerichtshof änderte den Beschluss und lehnte die einstweilige Feststellung ab. • Anforderungen an einstweiligen Rechtsschutz: Eine vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens setzt voraus, dass Zulässigkeit und Dringlichkeit mit einem über das übliche Maß der Glaubhaftmachung hinausgehenden Grad an Offenkundigkeit feststehen; hier fehlt es daran. • Fristbeginn § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO: Bei kassatorischen Bürgerbegehren beginnt die Frist regelmäßig erst mit der Bekanntgabe des in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses; gleichwohl kann diese Bekanntgabe durch Verlautbarung in der nächsten öffentlichen Sitzung oder durch wesentliche Berichterstattung in der Lokalpresse ausgelöst werden. • Beurteilung der Bekanntgabe im Einzelfall: Die Gemeinde hat substantiiert vorgetragen und ist wegen Protokollwortlauts und Presseberichterstattung darin so plausibel, dass im einstweiligen Verfahren nicht festgestellt werden kann, die Bekanntgabe habe nicht stattgefunden; damit lässt sich die Fristwahrung nicht mit der erforderlichen Offenkundigkeit feststellen. • Rechtsfolgen der Verletzung der Öffentlichkeitspflicht (§ 35 GemO): Ein Verstoß gegen die Öffentlichkeit verpflichtet zwar zur Prüfung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses und kann zur Nichtigkeit führen; dies schließt jedoch nicht aus, dass die Bekanntgabe i.S.d. § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO die Anstoßfunktion erfüllt und die Frist in Gang setzt. • Konkrete Folge für das Verfahren: Selbst wenn zwischenzeitlich tatsächliche Änderungen (Verkauf, Fällung der Bäume) die Dringlichkeit vermindern könnten, fehlt es jedenfalls am erforderlichen Anordnungsanspruch, weil die Einhaltung der sechs Wochen nicht mit dem nötigen Grad der Offenkundigkeit nachgewiesen ist. • Abgrenzung zu anderen Verfahrensfragen: Ob die Bekanntgabe in der öffentlichen Sitzung wortwörtlich erfolgte oder ob Einberufungsunterlagen fehlten, entscheidend wäre nur bei offensichtlichen Verstößen; hier liegen solche nicht vor, sodass Normen wie § 34 Abs.1 GemO keine Hebelwirkung zugunsten des Antragstellers entfalten. • Kostenentscheidung: Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; der Streitwert wurde festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers auf vorläufige Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird abgelehnt. Die Beschwerde der Stadt gegen den erstinstanzlichen Beschluss hatte Erfolg, weil die für eine einstweilige Feststellung erforderliche Offenkundigkeit der Fristwahrung nach § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO nicht gegeben ist. Zwar kann die Bekanntgabe eines in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses durch die öffentliche Sitzung oder durch Presseberichterstattung ausgelöst werden, doch reichen die vorgelegten Anknüpfungstatsachen im einstweiligen Verfahren nicht aus, um die sechs-Wochen-Frist mit übergroßer Wahrscheinlichkeit als gewahrt anzusehen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.