Beschluss
4 S 2365/12
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Berufung auf eine W2-Professur hat keinen Erfolg.
• Für Fachhochschulprofessuren ist eine mindestens fünfjährige berufliche Praxis mit wenigstens dreijähriger Praxis außerhalb des Hochschulbereichs grundsätzlich zwingende Voraussetzung (§ 47 Abs.1 Nr.4 c) i.V.m. § 47 Abs.3 Satz 2 LHG).
• Tätigkeiten in einem Forschungsinstitut, das dem Hochschulbereich zuzurechnen ist, erfüllen nicht die notwendige Praxis "außerhalb des Hochschulbereichs"; insoweit ist auch eine enge inhaltliche Prüfung der konkreten Aufgaben erforderlich.
• Fehlende Aussicht auf Erfolg im Auswahlverfahren schließt den Anordnungsanspruch aus (Erfolgsaussicht als Teil des Anordnungsanspruchs).
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Untersagung bei fehlender berufspraktischer Qualifikation für Fachhochschulprofessur • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Berufung auf eine W2-Professur hat keinen Erfolg. • Für Fachhochschulprofessuren ist eine mindestens fünfjährige berufliche Praxis mit wenigstens dreijähriger Praxis außerhalb des Hochschulbereichs grundsätzlich zwingende Voraussetzung (§ 47 Abs.1 Nr.4 c) i.V.m. § 47 Abs.3 Satz 2 LHG). • Tätigkeiten in einem Forschungsinstitut, das dem Hochschulbereich zuzurechnen ist, erfüllen nicht die notwendige Praxis "außerhalb des Hochschulbereichs"; insoweit ist auch eine enge inhaltliche Prüfung der konkreten Aufgaben erforderlich. • Fehlende Aussicht auf Erfolg im Auswahlverfahren schließt den Anordnungsanspruch aus (Erfolgsaussicht als Teil des Anordnungsanspruchs). Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene W2-Professur für Volkswirtschaftslehre zu besetzen, bis über ihre Bewerbung erneut entschieden werde. Sie berief sich auf einschlägige berufliche Praxis, insbesondere auf ihre Tätigkeit seit Oktober 2009 als Forschungsreferentin beim Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (DFöV) in Speyer. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Antragstellerin verfüge nicht über die gesetzlich geforderte mindestens dreijährige berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs, sodass sie in einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren von vornherein keine Aussicht auf Auswahl habe. Die Antragstellerin legte hiergegen Beschwerde ein; der Senat prüfte insoweit nur auf die geltend gemachten Punkte und hielt an der Auffassung fest, dass das DFöV dem Hochschulbereich zuzuordnen sei und die dort ausgeübte Tätigkeit typischerweise wissenschaftlich-systematisch geprägt sei. • Die Beschwerde war frist- und formgerecht; die Überprüfung war nach § 146 Abs.4 VwGO beschränkt auf die vorgebrachten Gründe. • Für die Einstellung als Professor an einer Fachhochschule gelten neben allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen die in § 47 LHG geregelten besonderen Anforderungen; danach ist eine mindestens fünfjährige berufliche Praxis mit mindestens dreijähriger Praxis außerhalb des Hochschulbereichs grundsätzlich unverzichtbar (§ 47 Abs.1 Nr.4 c) i.V.m. § 47 Abs.3 Satz 2 LHG). • Die Norm ist historisch und systematisch so zu verstehen, dass der Gesetzgeber den Praxisbezug der Lehre an Fachhochschulen stärken wollte; dies rechtfertigt eine eingeschränkte Auslegung des Begriffs "außerhalb des Hochschulbereichs" zugunsten eines echten Praxisbezugs. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das DFöV organisatorisch und aufgabenseitig dem Hochschulbereich zuzuordnen ist; gesetzliche Regelungen weisen das Institut als bei der Hochschule angesiedelt und der Hochschulverwaltung teilweise unterstellt aus. • Eine inhaltliche Betrachtung der konkreten Tätigkeit der Antragstellerin ergab, dass ihre Arbeit schwerpunktmäßig Forschungstätigkeiten mit wissenschaftssystematischem Vorgehen umfasst, die typischerweise dem Hochschulbereich zuzurechnen sind; auch eine praxisnahe Ausrichtung rechtfertigt nicht die Qualifikation als Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs. • Weil die erforderliche berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs fehlt, bestehen auch keine hinreichenden Erfolgsaussichten in einem Auswahlverfahren; damit fehlt der Anordnungsanspruch, und die einstweilige Anordnung war zu versagen. • Ein Verweis auf frühere Berufungen von Forschungsreferenten begründet keinen Anspruch; mögliche abweichende Praktiken anderer Hoheitsträger und in anderen Ländern binden die Antragsgegnerin nicht und würden Rechte anderer Bewerber verletzen. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Begründend stellte der Senat fest, dass die Antragstellerin die für eine Fachhochschulprofessur zwingende mindestens dreijährige berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs nicht glaubhaft gemacht hat. Die Tätigkeit beim DFöV ist aufgrund ihrer gesetzlichen Einbindung und ihres forschungsbezogenen Aufgabenprofils dem Hochschulbereich zuzuordnen und kann nicht als die gesetzlich geforderte außershochliche Praxis angerechnet werden. Mangels dieser Voraussetzung hätten in einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren von vornherein keine realistischen Chancen bestanden, was den Anordnungsanspruch ausschließt. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 5.000 EUR festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.