Urteil
10 S 1340/12
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Änderungsgenehmigung zur Reduzierung des technisch mitwirkenden Personals bei Betrieb eines Linearbeschleunigers bedarf einer Genehmigung nach § 11 Abs.2 StrlSchV.
• Für den sicheren Betrieb eines Tomotherapie Hi‑Art ist regelmäßig die technische Mitwirkung von mindestens zwei fachkundigen Personen erforderlich; eine alleinige Bedienung durch eine Person genügt nicht.
• Personen nach § 82 Abs.2 Nr.4 StrlSchV dürfen technisch mitwirken, jedoch nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes; die Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin" kann ihnen dies nicht einengend untersagen.
• Die Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin" ist keine verbindliche Rechtsnorm; sie gilt allenfalls als Orientierungs- oder einschlägiges Sachverständigengutachten, nicht jedoch als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift.
• Die Versagung der Änderungsgenehmigung verletzt nicht die Berufsfreiheit (Art.12 GG), da die Vorgaben der Strahlenschutzverordnung verfassungsrechtlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.
Entscheidungsgründe
Mindestpersonal und ärztliche Aufsicht bei Betrieb eines Tomotherapie‑Linearbeschleunigers • Die Änderungsgenehmigung zur Reduzierung des technisch mitwirkenden Personals bei Betrieb eines Linearbeschleunigers bedarf einer Genehmigung nach § 11 Abs.2 StrlSchV. • Für den sicheren Betrieb eines Tomotherapie Hi‑Art ist regelmäßig die technische Mitwirkung von mindestens zwei fachkundigen Personen erforderlich; eine alleinige Bedienung durch eine Person genügt nicht. • Personen nach § 82 Abs.2 Nr.4 StrlSchV dürfen technisch mitwirken, jedoch nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes; die Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin" kann ihnen dies nicht einengend untersagen. • Die Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin" ist keine verbindliche Rechtsnorm; sie gilt allenfalls als Orientierungs- oder einschlägiges Sachverständigengutachten, nicht jedoch als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. • Die Versagung der Änderungsgenehmigung verletzt nicht die Berufsfreiheit (Art.12 GG), da die Vorgaben der Strahlenschutzverordnung verfassungsrechtlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Die Klägerin betreibt eine Gemeinschaftspraxis für Strahlentherapie mit unter anderem einem Linearbeschleuniger Tomotherapie Hi‑Art. Die ursprüngliche Genehmigung von 2009 sieht in der Regel zwei fachkundige MTRA vor; der Sicherheitsbericht nennt dies als Praxis. Die Praxis beantragte 2011 die Abänderung der Genehmigung, so dass technisch nur noch eine Person mit Qualifikation nach §82 Abs.2 Nr.1, 2 oder 4 StrlSchV mitwirken dürfe, gestützt auf moderne Bildgebung und automatisierte Abläufe. Das Regierungspräsidium lehnte ab und begründete dies mit Patientensicherheitsbedenken und der Notwendigkeit eines Vier‑Augen‑Prinzips; es verwies auf die Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin". Das Verwaltungsgericht hob in Teilen auf und gab der Klage teils statt, hielt aber Fragen zur ärztlichen Aufsicht für noch nicht abschließend geklärt. Das Berufungsverfahren führte zur erneuten Prüfung durch den VGH, inklusive Sachverständigenanhörung. • Änderungsgenehmigung nach §11 Abs.2 StrlSchV erforderlich, weil die beantragte Personalreduzierung die genehmigungsrelevanten Sicherheitsaspekte berührt. • Nach §14 Abs.1 Nr.6 StrlSchV und §82 Abs.2 StrlSchV muss gewährleistet sein, dass das für einen sicheren Betrieb notwendige Personal in Anzahl und Qualifikation vorhanden ist. • Der Begriff des "notwendigen Personals" ist unbestimmter Rechtsbegriff und durch Auslegung auf den Schutzzweck (Vermeidung unnötiger Strahlenexposition) zu konkretisieren (§6 i.V.m. §2 Abs.1 Nr.1 Buchst. d StrlSchV). • Beweisaufnahme (Sachverständiger) ergab, dass technische Hilfen und automatische Prozeduren die Notwendigkeit einer zweiten Person nicht ausschließen; insbesondere bei komplexen Therapien (z.B. IMRT) ist mindestens eine zweite fachkundige Person erforderlich, um Vier‑Augen‑Prinzip, gegenseitige Kontrolle, Überwachung und Unterbrechungsmöglichkeit sicherzustellen. • Die Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin" ist keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift und entfaltet keine unmittelbare bindende Wirkung; ihre Tabellen sind Orientierungswerte, nicht gesetzliche Vorgaben. • §82 Abs.2 Nr.4 StrlSchV erlaubt Personen mit sonstiger medizinischer Ausbildung die technische Mitwirkung nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes; diese ständige Aufsicht erfordert fortlaufende Überwachung und darf nicht auf Stichproben oder bloße Erreichbarkeit (z.B. 15 Minuten) beschränkt werden. • Eine bloße Praxisinterne Schulung (Trainee‑Programm) oder Videoüberwachung ersetzt nicht die ständige ärztliche Aufsicht im hier relevanten Sinne; die Voraussetzungen für eine Abweichung von der geforderten Personalstärke sind nicht erfüllt. • Die Behörde darf die Genehmigung nicht durch Nebenbestimmungen ersetzen, wenn dadurch die eigentliche beantragte Änderung faktisch in ein anderes, nicht beantragtes Genehmigungskonzept umgedeutet würde; organisatorische und substantielle Anforderungen müssen vom Antragsteller selbst erfüllt werden. • Die Versagung der Änderungsgenehmigung ist verhältnismäßig und verletzt nicht Art.12 GG, da sie dem Schutz von Leben und Gesundheit dient und zumutbare Anforderungen an die Klägerin stellt. • Die Klage ist insgesamt abzuweisen; die Berufung der Klägerin ist unbegründet, die Berufung des Beklagten begründet. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die beantragte Änderungsgenehmigung, den Betrieb des Tomotherapie Hi‑Art mit nur einer technisch mitwirkenden Person zu erlauben oder Personen nach §82 Abs.2 Nr.4 StrlSchV ohne ständige ärztliche Aufsicht einzusetzen, ist nicht genehmigungsfähig. Nach §14 Abs.1 Nr.6 und §82 Abs.2 StrlSchV fehlt es an der Gewähr, dass das für einen sicheren Betrieb erforderliche Personal in Anzahl und Qualifikation vorhanden ist; die Beweisaufnahme hat ergeben, dass mindestens zwei technisch mitwirkende Personen zur Sicherstellung des Vier‑Augen‑Prinzips, der gegenseitigen Kontrolle und der laufenden Patientenüberwachung erforderlich sind. Die von der Klägerin vorgebrachten technischen Modernisierungen, Trainee‑Programme oder Videoüberwachung reichen nicht aus, um die ständige Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes zu ersetzen. Die Versagung steht im Einklang mit dem Schutz der Patienten und verletzt nicht die Berufsfreiheit; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.