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Beschluss

6 S 3335/11

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Abweisung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat Erfolg; dem Suspensivinteresse ist in einstweiliger Anordnung Rechnung zu tragen. • Bei der Prüfung des Antrags im einstweiligen Rechtsschutz ist die Rechtslage ex nunc ab dem Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags (01.07.2012) zugrunde zu legen, wenn die Antragstellerin Vollstreckungsschutz nur für die Zukunft begehrt. • Es bestehen hinreichende Zweifel an der unionsrechtskonformen Kohärenz der in § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 S.1 und Abs.5 GlüStV n.F. normierten Internet- und Werbeverbote für Casino- und Pokerspiele angesichts abweichender Regelungen in Schleswig-Holstein. • Fehlt es an der Erlaubnisfähigkeit eines Angebots nicht evident, rechtfertigt das bloße Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis derzeit noch nicht unmittelbar eine Untersagungsverfügung.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Zweifeln an unionsrechtlicher Kohärenz des Internetverbots für Casino- und Poker • Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Abweisung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat Erfolg; dem Suspensivinteresse ist in einstweiliger Anordnung Rechnung zu tragen. • Bei der Prüfung des Antrags im einstweiligen Rechtsschutz ist die Rechtslage ex nunc ab dem Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags (01.07.2012) zugrunde zu legen, wenn die Antragstellerin Vollstreckungsschutz nur für die Zukunft begehrt. • Es bestehen hinreichende Zweifel an der unionsrechtskonformen Kohärenz der in § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 S.1 und Abs.5 GlüStV n.F. normierten Internet- und Werbeverbote für Casino- und Pokerspiele angesichts abweichender Regelungen in Schleswig-Holstein. • Fehlt es an der Erlaubnisfähigkeit eines Angebots nicht evident, rechtfertigt das bloße Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis derzeit noch nicht unmittelbar eine Untersagungsverfügung. Die Antragstellerin betreibt im Internet Casino- und Pokerspiele. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erließ am 31.08.2011 eine Verfügung, die dieses Angebot untersagte. Die Antragstellerin klagte und beantragte im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab. Mit Beschwerde begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Sie teilte mit, dass bis zum 01.07.2012 keine Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt sind und sie daher Vollstreckungsschutz nur für die Zukunft verlangt. Relevante Rechtsgrundlage ist der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüStV n.F.), insbesondere die Verbote in § 4 Abs.4 und die Werberegelungen in § 5 Abs.3 und Abs.5. In Schleswig-Holstein gelten seit Anfang 2012 anderweitige Regelungen, die Online-Casino und Poker unter Voraussetzungen erlauben. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht begründet und damit zulässig; die Prüfungsgrundlage des Senats beschränkt sich auf die vorgebrachten, fristgemäß dargelegten Gründe (§ 146 VwGO). • Rechtsstand: Da die Antragstellerin Vollstreckungsschutz nur für die Zukunft begehrt, ist für das einstweilige Rechtsschutzverfahren die Rechtslage ex nunc ab dem 01.07.2012 (Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags) maßgeblich. • Offener Ausgang der Hauptsache: Für den maßgeblichen Zeitraum ist der Erfolg der Hauptsache ungewiss; es bestehen gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung. • Unionsrechtliche Prüfungsmaßstäbe: Internet- und Werbeverbote greifen in die Dienstleistungsfreiheit (Art.56 AEUV). Die Rechtsprechung des BVerwG erkennt legitime Gemeinwohlziele (Schutz vor Spielsucht, Jugendschutz) an, verlangt aber, dass Beschränkungen in systematischer und kohärenter Weise zur Zielerreichung beitragen. • Kohärenzbedenken: Die erlaubende Sonderregelung Schleswig-Holsteins für Internet-Casino und Poker sowie abweichende Werberegelungen werfen erhebliche Zweifel an der unionsrechtskonformen Kohärenz des bundesweit strikten Verbotsrahmens des GlüStV n.F. auf. • Erlaubnisvorbehalt: Der fehlende Erlaubnisbescheid rechtfertigt eine Untersagung nur, wenn das Angebot nicht erlaubnisfähig ist; angesichts der Kohärenzzweifel kann das bloße Fehlen der Erlaubnis derzeit nicht uneingeschränkt zu Lasten der Antragstellerin gewertet werden. • Gewichtung der Interessen: Vor dem Hintergrund von Art.12 Abs.1 GG und Art.56 AEUV sowie dem offenen Ausgang der Hauptsache überwiegt im einstweiligen Rechtsschutz das Suspensivinteresse der Antragstellerin, zumal sie ihr Gewerbe bislang beanstandungsfrei ausgeübt hat. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums vom 31.08.2011 wird ab Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner angeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; Streitwert 7.500 EUR. Begründend führt der Senat an, dass im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung die Rechtslage gemäß GlüStV n.F. zu berücksichtigen ist und erhebliche Zweifel an der unionsrechtlichen Kohärenz der Internet- und Werbeverbote für Casino- und Pokerspiele bestehen, insbesondere wegen der abweichenden Regelungen Schleswig-Holsteins; daher kann der bloße Erlaubnismangel der Antragstellerin derzeit nicht zur Verneinung ihres Anspruchs auf Vollstreckungsschutz führen. Aufgrund des offenen Ausgangs der Hauptsache und des Schutzes der wirtschaftlichen Betätigung der Antragstellerin ist ihrem Suspensivinteresse der Vorrang einzuräumen, weshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen war.