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Beschluss

PL 15 S 696/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gesamtpersonalrat kann nach § 54 Abs. 1 LPVG auch für einen Eigenbetrieb gebildet werden, wenn durch Verselbständigung nach § 9 Abs. 2 LPVG die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Die Entscheidung über die Verselbständigung nach § 9 Abs. 2 LPVG obliegt dem Leiter der Hauptdienststelle; ob eine Einheit räumlich in einem anderen Verwaltungsgebäude sitzt, ist hierfür unerheblich. • Die Anhörungspflicht des Personalrats nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LPVG setzt dessen faktische Existenz und Handlungsfähigkeit voraus; ein bereits abgelaufener Übergangspersonalrat kann nicht nachträglich angehört werden. • Bei Wahlanfechtung nach § 25 Abs. 1 LPVG ist erforderlich, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine solche Verletzung das Wahlergebnis beeinflussen konnte. • Die Wiederholungswahl ist nach den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie die aufgehobene Wahl durchzuführen; die Gesetzesänderung zur Begriffsklärung (Neuwahl → Wiederholungswahl) ändert daran nichts.
Entscheidungsgründe
Bildung eines Gesamtpersonalrats für Eigenbetrieb durch Verselbständigung und Wirksamkeit der Anhörung • Ein Gesamtpersonalrat kann nach § 54 Abs. 1 LPVG auch für einen Eigenbetrieb gebildet werden, wenn durch Verselbständigung nach § 9 Abs. 2 LPVG die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Die Entscheidung über die Verselbständigung nach § 9 Abs. 2 LPVG obliegt dem Leiter der Hauptdienststelle; ob eine Einheit räumlich in einem anderen Verwaltungsgebäude sitzt, ist hierfür unerheblich. • Die Anhörungspflicht des Personalrats nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LPVG setzt dessen faktische Existenz und Handlungsfähigkeit voraus; ein bereits abgelaufener Übergangspersonalrat kann nicht nachträglich angehört werden. • Bei Wahlanfechtung nach § 25 Abs. 1 LPVG ist erforderlich, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine solche Verletzung das Wahlergebnis beeinflussen konnte. • Die Wiederholungswahl ist nach den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie die aufgehobene Wahl durchzuführen; die Gesetzesänderung zur Begriffsklärung (Neuwahl → Wiederholungswahl) ändert daran nichts. Die Antragsteller sind Beschäftigte des Ortenau Klinikums. Der Kreistag schuf zum 01.01.2007 durch Betriebssatzung einen gemeinsamen Eigenbetrieb, wobei zuvor eigenständige Kliniken eigene Personalräte hatten. Der Leiter des Eigenbetriebs erklärte mit Verfügung einzelne Betriebsteile zu selbständigen Dienststellen und traf am 24.02.2010 Verselbständigungs- und Zusammenfassungsentscheidungen. Wahlen zum Gesamtpersonalrat fanden mehrfach statt; frühere Wahlen wurden wegen Verfahrensfehlern aufgehoben. Nach einer erneuten Wahl am 27.07.2011 begehrten die Antragsteller deren Ungültigkeit. Streitpunkt ist, ob die Verselbständigung wirksam war, ob der Leiter des Eigenbetriebs hierzu zuständig war, ob der Personalrat ordnungsgemäß nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LPVG angehört worden ist und ob die Wahl nach § 25 Abs. 1 LPVG wegen Wahlfehlern aufzuheben ist. • Rechtliche Grundlage ist § 54 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 LPVG; danach wird in den Fällen des § 9 Abs. 2 neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet. • Der Gesetzgeber hat mit Änderung von § 9 LPVG 2009 die Praxis klargestellt, aber nicht den zuvor möglichen Anwendungsbereich eingeschränkt; der Wortlaut und die Intention lassen es zu, dass auch für einen Eigenbetrieb ein Gesamtpersonalrat gebildet werden kann, wenn die Voraussetzungen der Verselbständigung vorliegen. • Die Verselbständigungsentscheidung vom 24.02.2010 wurde vom Leiter der Hauptdienststelle des Eigenbetriebs getroffen. Aus Organisations- und Satzungsregelungen (EigBG, Betriebssatzung §§ 9,10,12) ergibt sich, dass der Erste Betriebsleiter die laufende Verwaltung verantwortet und somit als Hauptdienststellenleiter i.S. des § 9 Abs. 2 LPVG anzusehen ist; räumliche Unterbringung im Landratsamt steht dem nicht entgegen. • Die Anhörungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LPVG setzt einen vorhandenen, handlungsfähigen Personalrat voraus. Der Übergangspersonalrat war kraft Gesetzes mit dem Zusammenschluss am 01.01.2007 gebildet; seine Amtszeit lief spätestens Ende 2007 aus. Eine erst 2010 vorgenommene Konstituierung ändert den gesetzlich bestimmten Beginn und schafft keine rückwirkende Anhörungsbefugnis. Mangels bestandenen, handlungsfähigen Personalrats konnte daher keine erforderliche Anhörung erfolgen; dies führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Verselbständigung, da die Anhörungspflicht nur besteht, wenn ein anzuhörendes Gremium existiert. • Die Bildung einzelner örtlicher Personalräte bei den verselbständigten Betriebsteilen ist nicht erforderlich, damit ein Gesamtpersonalrat gebildet werden kann; auch wenn an einer Stelle Wahlmüdigkeit herrscht, ist die Bildung des Gesamtpersonalrats nicht ausgeschlossen. • Die Wahlanfechtung nach § 25 Abs. 1 LPVG erfordert einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften und die Möglichkeit, dass dies das Wahlergebnis beeinflusst hat. Das Verwaltungsgericht hat geprüft, dass solche Voraussetzungen nicht vorliegen; insoweit sind die Einwände der Antragsteller unbegründet. • Die Wahl vom 27.07.2011 war als Wiederholungswahl nach den gleichen Voraussetzungen wie die aufgehobene Wahl durchzuführen; die Gesetzesänderung, die ‚Neuwahl‘ in ‚Wiederholungswahl‘ umbenannte, war insoweit nur klärend und ändert die Anknüpfung nicht. • Die Beschwerde war insgesamt unbegründet; die formellen Voraussetzungen der Verfahrensführung waren gewahrt und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg wird zurückgewiesen; die Wahl zum Gesamtpersonalrat vom 27.07.2011 bleibt gültig. Begründet ist dies damit, dass die Voraussetzungen für die Bildung eines Gesamtpersonalrats nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 LPVG vorlagen und die Verselbständigungsentscheidung des Leiters der Hauptdienststelle wirksam war. Eine etwaige fehlende Anhörung durch einen Übergangspersonalrat konnte nicht nachgeholt werden, weil der gesetzliche Übergangspersonalrat bereits mit Ablauf der Jahresfrist nicht mehr bestand; das Fehlen eines handlungsfähigen Gremiums macht die Verselbständigung nicht unwirksam. Schließlich ergaben sich aus den vorgebrachten Einwänden keine Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens, die das Wahlergebnis hätten beeinflussen können. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.