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Urteil

9 S 1823/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Satzungsregelung, die in schwerwiegenden Fällen den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen vorsieht, ist verfassungskonform und beruht auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. • Der Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen kann zum endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs und damit zur Beendigung des Studiums in einem Studiengang führen, soweit die Maßnahme verhältnismäßig ist. • Bei der Verhängung eines endgültigen Prüfungsausschlusses ist Ermessen geboten; die Behörde muss ihre Ermessensabwägung erkennbar treffen und hinreichend begründen. • Fehlt eine erkennbare Ermessensausübung, sind die auf dieser Grundlage ergangenen Bescheide rechtswidrig und aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Prüfungsausschluss wegen Täuschungsversuchs: Satzung zulässig, Bescheide mangels Ermessen aufgehoben • Die Satzungsregelung, die in schwerwiegenden Fällen den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen vorsieht, ist verfassungskonform und beruht auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. • Der Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen kann zum endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs und damit zur Beendigung des Studiums in einem Studiengang führen, soweit die Maßnahme verhältnismäßig ist. • Bei der Verhängung eines endgültigen Prüfungsausschlusses ist Ermessen geboten; die Behörde muss ihre Ermessensabwägung erkennbar treffen und hinreichend begründen. • Fehlt eine erkennbare Ermessensausübung, sind die auf dieser Grundlage ergangenen Bescheide rechtswidrig und aufzuheben. Der Kläger, Student im Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre, hatte sich zur Klausur Wirtschaftspolitik II angemeldet. Eine andere männliche Person trat zur Klausur an seiner Stelle auf und gab Prüfungsunterlagen mit dem Namen des Klägers ab; auf dem Platz fanden sich zudem Klausurlösungen aus der Hand des Klägers. Beim Versuch, die unbekannte Person festzuhalten, kam es zu einem Gerangel, worauf diese und eine weitere Person flüchteten; die Polizei wurde verständigt. Der Prüfungsausschuss stellte einen besonders schweren Täuschungsversuch fest und erließ Bescheide, die den Kläger von weiteren wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsleistungen ausschlossen, ihm den Prüfungsanspruch aberkannten und zur Exmatrikulation führten. Der Kläger widersprach und klagte gegen die Bescheide. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Die einschlägige Prüfungsordnung (§ 11 Abs.4 Satz5 DPO) ist auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage begründet und verletzt nicht den Vorbehalt des Gesetzes; gesetzliche Vorgaben erlauben, unter Beachtung von Zweck und Verhältnismäßigkeit, auch die Sanktion des Ausschlusses von weiteren Prüfungsleistungen. • Der Ausschluss kann, insbesondere bei Täuschungsversuchen in schriftlichen Prüfungen, zum endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs und damit zum Nichtbestehen des Studiums in diesem Studiengang führen; dies ergibt sich aus der Systematik der Prüfungsordnung und den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. • Der Prüfungsausschuss hatte Ermessen auszuüben (Das Wort ‚kann‘ verpflichtet zur Ermessensbetätigung). Bei derart einschneidenden Grundrechtseingriffen (Art.12 GG) sind sowohl Schwere des Verstoßes als auch individuelle Folgen für den Betroffenen zu berücksichtigen; eine Ermessensreduzierung auf Null kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. • Die angefochtenen Bescheide offenbaren jedoch keine ersichtlichen Ermessenserwägungen. Weder die Bescheide noch die vorliegenden Protokolle geben eine nachvollziehbare Interessenabwägung oder Berücksichtigung der relevanten Umstände (Studienstand, Folgen für den Kläger etc.) wieder. • Mangels erkennbarer Ermessensentscheidung sind die Bescheide rechtswidrig und müssen aufgehoben werden; dies berührt nicht die Gültigkeit der zugrundeliegenden Satzungsregelung, die nach wie vor die Sanktion ermöglicht. • Die Rechtsaufgabe des Gerichts beschränkt sich auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit; eine ergänzende erstmalige Ermessenstätigkeit durch das Gericht ist ausgeschlossen, sodass die aufzuhebenden Entscheidungen zur erneuten ermessensfehlerfreien Entscheidung zurückzuverweisen sind. Die Berufung des Klägers war erfolgreich: Das Gericht ändert das Urteil des Verwaltungsgerichts und hebt den Bescheid vom 12.08.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 02.11.2009 auf. Begründet wurde dies damit, dass die Prüfungsordnung als Ermächtigungsgrundlage zulässig ist und grundsätzlich auch die Sanktion des Ausschlusses von weiteren Prüfungsleistungen ermöglichen kann; die konkrete Entscheidung des Prüfungsausschusses war jedoch rechtswidrig, weil er sein Ermessen nicht erkennbar ausgeübt und nicht hinreichend begründet hat. Die Bescheide verletzen den Kläger in seinen Rechten und sind deshalb aufzuheben; die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.