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Urteil

4 S 546/11

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem langjährig wiedergewählten Bürgermeister auf Zeit gilt für versorgungsrechtliche Folgen die Fiktion des ununterbrochenen Beamtenverhältnisses nach § 66 Abs.4 BeamtVG a.F.; begehen in dieser Zeit liegende Straftaten führen bei rechtskräftiger Verurteilung zum vollständigen Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter nach § 59 Abs.1 Satz1 Nr.1 BeamtVG a.F. • Ein rechtswidriger Versorgungsbescheid kann nach § 48 LVwVfG auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten besteht oder Ausnahmen nach § 3 BeamtVG a.F. dem Vertrauensschutz entgegenstehen. • Die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Versorgungsbezüge richtet sich nach § 52 Abs.2 BeamtVG i.V.m. § 812 BGB; ein Rückforderungsausschluss wegen Entreicherung scheidet aus, wenn der Empfänger wegen ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalts verschärft haftet. • Die Jahresfrist des § 48 Abs.4 LVwVfG beginnt mit der vollständigen behördlichen Kenntnis der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen; die Aufhebung eines ersten Rücknahmebescheids durch Urteil setzt den Fristanfang neu. • Bei der Rücknahme war Ermessen geboten, eine Billigkeitsregelung (z. B. Ratenzahlung) ist möglich und genügt insoweit den Anforderungen des § 52 Abs.2 Satz3 BeamtVG.
Entscheidungsgründe
Rücknahme und Rückforderung von Versorgungsbezügen nach rechtskräftiger Verurteilung eines Zeitbeamten • Bei einem langjährig wiedergewählten Bürgermeister auf Zeit gilt für versorgungsrechtliche Folgen die Fiktion des ununterbrochenen Beamtenverhältnisses nach § 66 Abs.4 BeamtVG a.F.; begehen in dieser Zeit liegende Straftaten führen bei rechtskräftiger Verurteilung zum vollständigen Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter nach § 59 Abs.1 Satz1 Nr.1 BeamtVG a.F. • Ein rechtswidriger Versorgungsbescheid kann nach § 48 LVwVfG auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten besteht oder Ausnahmen nach § 3 BeamtVG a.F. dem Vertrauensschutz entgegenstehen. • Die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Versorgungsbezüge richtet sich nach § 52 Abs.2 BeamtVG i.V.m. § 812 BGB; ein Rückforderungsausschluss wegen Entreicherung scheidet aus, wenn der Empfänger wegen ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalts verschärft haftet. • Die Jahresfrist des § 48 Abs.4 LVwVfG beginnt mit der vollständigen behördlichen Kenntnis der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen; die Aufhebung eines ersten Rücknahmebescheids durch Urteil setzt den Fristanfang neu. • Bei der Rücknahme war Ermessen geboten, eine Billigkeitsregelung (z. B. Ratenzahlung) ist möglich und genügt insoweit den Anforderungen des § 52 Abs.2 Satz3 BeamtVG. Der Kläger, seit 1970 mehrfach zum Bürgermeister gewählt, wurde 2006 in den Ruhestand versetzt. Im November 2006 verurteilte ihn das Landgericht wegen zahlreicher Taten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten; die Entscheidung wurde rechtskräftig. Der KVBW stellte zunächst mit Bescheid vom 07.12.2006 Versorgungsbezüge fest und zahlte Leistungen; zugleich enthielt der Bescheid einen ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt. Nach interner Rechtsauffassung und Weisung durch Ministerien nahm der KVBW den Feststellungsbescheid mit Wirkung ex tunc zurück und forderte gezahlte Bezüge zurück. Das Verwaltungsgericht hob Teile der Rückforderung auf; der Kläger focht die Rücknahme und Rückforderung an. Der Senat entschied, die Rücknahme und die Rückforderung seien insgesamt rechtmäßig und wies die Berufung des Klägers zurück, die Anschlussberufung der Beklagten hatte Erfolg. • Anwendbare Normen: § 59 Abs.1 Satz1 Nr.1 BeamtVG a.F., § 66 Abs.4 BeamtVG a.F., § 48 LVwVfG, § 3 BeamtVG a.F., § 52 Abs.2 BeamtVG, §§ 812, 818, 820 BGB. • Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheids: Wegen der rechtskräftigen Verurteilung und der versorgungsrechtlichen Fiktionswirkung des § 66 Abs.4 BeamtVG a.F. war der Bescheid vom 07.12.2006 von Beginn an rechtswidrig; der Kläger fiel wegen Taten in der aktiven Dienstzeit unter § 59 Abs.1 Nr.1 BeamtVG a.F. • Kein schutzwürdiges Vertrauen: Vertrauensschutz nach § 48 Abs.2 LVwVfG ist ausgeschlossen, weil § 3 BeamtVG a.F. Zusicherungen zugunsten einer höheren Versorgung unwirksam macht; daher konnten sich mündliche oder vorläufige Auskünfte nicht zu schutzwürdigem Vertrauen verdichten. • Fristgerechte Rücknahme: Die Jahresfrist des § 48 Abs.4 LVwVfG begann erst mit der rechtskräftigen Aufhebung des ersten Rücknahmebescheids durch Urteil des Verwaltungsgerichts, sodass die Rücknahme vom 06.05.2008 rechtzeitig war. • Rückforderung und Haftung: Die Herausgabe zu viel gezahlter Bezüge richtet sich nach § 812 BGB in Verbindung mit § 52 Abs.2 BeamtVG; Entreicherung ist wegen verschärfter Haftung (Rückforderungsvorbehalt, §§ 820, 818 BGB) ausgeschlossen. Die Behörde berücksichtigte Billigkeitsgesichtspunkte, indem sie Ratenzahlung anbot; dies ist ermessensgerecht. • Ermessensausübung: Die Behörde hat die finanziellen Folgen und mögliche Nachversicherung geprüft und ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt; kein Ermessensfehler ist erkennbar. • Kosten und Revision: Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Anschlussberufung der Beklagten ist begründet und führt zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Begründet ist dies damit, dass wegen der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung die Rechte des Klägers als Ruhestandsbeamter nach § 59 Abs.1 Satz1 Nr.1 BeamtVG a.F. entfallen sind und der KVBW den ursprünglich rechtswidrigen Versorgungsbescheid nach § 48 LVwVfG wirksam ex tunc zurücknehmen durfte. Die vom KVBW geforderte Rückzahlung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge ist nach § 52 Abs.2 BeamtVG i.V.m. §§ 812 ff. BGB begründet; ein Ausschluss der Rückforderung wegen Entreicherung greift nicht wegen verschärfter Haftung infolge des im Bescheid enthaltenen Rückforderungsvorbehalts. Die Behörde hat die Fristvorschriften und ihr Ermessen beachtet und Billigkeitsmaßnahmen (Ratenzahlungsangebot) getroffen. Der Kläger trägt die Kosten, die Revision wird nicht zugelassen.