Urteil
10 S 2023/10
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gewährung agrarischer Beihilfen kann nach Art. 23 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 ausgeschlossen werden, wenn der Betriebsinhaber Teile einer Vor‑Ort‑Kontrolle unmöglich macht.
• Ein autonomer Unionsbegriff des ‚Unmöglichmachens‘ umfasst vorsätzliches und fahrlässiges Tun oder Unterlassen, wenn der Betriebsinhaber nicht alle vernünftigerweise von ihm verlangbaren Maßnahmen zur Ermöglichung der Kontrolle trifft.
• Fragen zur Tierernährung, die der Überprüfung cross‑compliance‑relevanter Vorgaben dienen, sowie die fotografische Dokumentation festgestellter Zustände gehören zur Durchführung einer Vor‑Ort‑Kontrolle.
• Die Verweisung in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang III VO (EG) 1782/2003 auf Richtlinien in der von den Mitgliedstaaten umgesetzten Fassung ist zulässig; daraus können sich unmittelbare Verpflichtungen des Betriebsinhabers ergeben.
• Der vollständige Ausschluss der Beihilfen ist unter den besonderen Umständen verhältnismäßig, wenn wesentliche Teile der Kontrolle durch den Antragsteller verhindert wurden.
Entscheidungsgründe
Unmöglichmachung von Vor‑Ort‑Kontrollen rechtfertigt Ausschluss agrarischer Beihilfen • Die Gewährung agrarischer Beihilfen kann nach Art. 23 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 ausgeschlossen werden, wenn der Betriebsinhaber Teile einer Vor‑Ort‑Kontrolle unmöglich macht. • Ein autonomer Unionsbegriff des ‚Unmöglichmachens‘ umfasst vorsätzliches und fahrlässiges Tun oder Unterlassen, wenn der Betriebsinhaber nicht alle vernünftigerweise von ihm verlangbaren Maßnahmen zur Ermöglichung der Kontrolle trifft. • Fragen zur Tierernährung, die der Überprüfung cross‑compliance‑relevanter Vorgaben dienen, sowie die fotografische Dokumentation festgestellter Zustände gehören zur Durchführung einer Vor‑Ort‑Kontrolle. • Die Verweisung in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang III VO (EG) 1782/2003 auf Richtlinien in der von den Mitgliedstaaten umgesetzten Fassung ist zulässig; daraus können sich unmittelbare Verpflichtungen des Betriebsinhabers ergeben. • Der vollständige Ausschluss der Beihilfen ist unter den besonderen Umständen verhältnismäßig, wenn wesentliche Teile der Kontrolle durch den Antragsteller verhindert wurden. Der Kläger, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, beantragte für 2007 mehrere Agrarbeihilfen. Amtstierärzte führten am 24.07.2007 eine Vor‑Ort‑Kontrolle durch; es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen und dem Kläger, die Kontrolle wurde abgebrochen. Im Kontrollbericht wurden Verstöße bei Fütterung, Wasserversorgung, Stallhygiene und Verletzungen an Jungrindern dokumentiert; die Amtstierärzte vermerkten, eine vollständige Kontrolle sei unmöglich gemacht worden. Das Landratsamt setzte daraufhin die Beihilfenanträge wegen unmöglich gemachter Kontrolle nach Art. 23 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 auf 0 % und erließ zudem einen Bußgeldbescheid; gegen den Kläger lief ein Strafverfahren, das nach Zahlung eingestellt wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger berief sich u.a. darauf, die Kontrolle sei abgeschlossen gewesen und Richtlinien richteten sich nur an Mitgliedstaaten. • Anwendbare Normen: Art. 23 Abs. 1, 2 VO (EG) 796/2004; Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang III VO (EG) 1782/2003; Richtlinie 91/629/EWG (Kälber), Richtlinie 98/58/EG (Nutztiere); § 11, § 3, § 4 TierSchNutztV; § 37 TierSchNutztV; Art. 46, 48 VO (EG) 796/2004. • Begriff des ‚Unmöglichmachens‘: Der EuGH‑maßgebliche Unionsbegriff erfasst vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten und umfasst auch das Verhindern wesentlicher Teile einer Vor‑Ort‑Kontrolle. Es reicht, wenn Teile der Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnten und eine Bagatellgrenze überschritten ist. • Tatsächliche Feststellungen bestätigt: Beweisaufnahme ergab überzeugend, dass der Kläger die Frage zur Ernährung der Kälber unbeantwortet ließ und die Fotodokumentation von Stallzustand und Verletzung verhinderte; nach Rückkehr mit Polizei war die Dokumentation nicht mehr möglich, weil der Stall gereinigt war. • Relevanz der Fragen zur Ernährung: Die Frage nach Fütterung und insbesondere Eisengehalt ist cross‑compliance‑relevant (Anhang Richtlinie 91/629/EWG; umgesetzt in § 11 TierSchNutztV) und konnte nicht als bereits beantwortet gelten allein weil zu Kontrollzeitpunkt kein Heu/Wasser vorhanden war. • Fotodokumentation als Kontrollmittel: Unionrecht verlangt eine Nachvollziehbarkeit der Vor‑Ort‑Kontrolle; geeignete Mittel (auch Foto) zur Feststellung sind zulässig und häufig erforderlich; die Verhinderung der Dokumentation beeinträchtigt die Kontrolle substantiell. • Anwendung von Richtlinien durch Verweisung: Durch Art. 3 i.V.m. Anhang III VO 1782/2003 gelten die genannten Richtlinien in der umgesetzten Fassung gegenüber dem Betriebsinhaber; die Verweisung ist verfassungsgemäß, hinreichend bestimmt und vereinbar mit Unionsrecht (Rechtssicherheit, Subsidiarität). • Auskunftsverweigerung und Selbstbelastung: Nationale Auskunftsverweigerungsrechte schützen nicht davor, dass die Verweigerung der Auskunft zur Anwendung von Art. 23 Abs. 2 VO 796/2004 führt; kein Anspruch, durch Auskunftsverweigerung zugleich der Folgen für Beihilfen zu entgehen. • Verhältnismäßigkeit der Sanktion: Angesichts der Ziele der VO 796/2004 zum Schutz finanzieller Interessen und zur wirksamen Kontrolle sind der vollständige Ausschluss der Beihilfen in den besonderen Umständen (verhinderte Fotodokumentation, unbeantwortete ernährungsrelevante Fragen, Aggressivität) und nicht nur Kürzungen verhältnismäßig. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Bescheide, mit denen die Beihilfen für 2007 wegen angeblicher Unmöglichmachung der Vor‑Ort‑Kontrolle nach Art. 23 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 abgelehnt wurden, sind rechtmäßig. Der Senat hält fest, dass der Kläger durch Verweigerung der Angaben zur Kälberernährung und durch das Verhindern der fotografischen Dokumentation wesentliche Teile der Kontrolle unmöglich gemacht hat. Die einschlägigen Richtlinien sind durch die Verweisung in der VO 1782/2003 in der umgesetzten Fassung gegenüber dem Betriebsinhaber wirksam; nationale Umsetzungsnormen konkretisieren diese Vorgaben. Unter Berücksichtigung des Kontrollzwecks und des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ist der vollständige Ausschluss der Beihilfen nicht unverhältnismäßig. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.