Urteil
6 S 389/11
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Teilnahmeentgelt ist nach § 3 Abs. 1 GlüStV nur dann Entgelt im Sinne der Vorschrift, wenn daraus die Gewinnchance erwächst (sog. Einsatz); bloße Teilnahmegebühren, die nur Mitspielberechtigung gewähren und der Deckung von Organisationskosten dienen, sind kein Entgelt im genannten Sinn.
• Das Glücksspielverständnis des § 3 Abs. 1 GlüStV ist mit dem strafrechtlichen Glücksspielbegriff des § 284 StGB weitgehend deckungsgleich; insoweit ist auf die Frage abzustellen, ob ein Einsatz i.S.d. Strafrechts vorliegt.
• Fehlt es an der Entgeltwirkung des Teilnahmeentgelts, liegt kein Glücksspiel i.S.d. GlüStV vor und ist eine Untersagung nach § 9 GlüStV rechtswidrig.
• Selbst bei Annahme einer Glücksspielqualität kann eine Untersagungsverfügung ermessensfehlerhaft sein, wenn die Behörde Gefährdungsaspekte (z.B. Suchtpotenzial) nicht hinreichend berücksichtigt hat.
Entscheidungsgründe
Teilnahmegebühr ohne Einsatzcharakter kein Glücksspiel nach § 3 GlüStV • Ein Teilnahmeentgelt ist nach § 3 Abs. 1 GlüStV nur dann Entgelt im Sinne der Vorschrift, wenn daraus die Gewinnchance erwächst (sog. Einsatz); bloße Teilnahmegebühren, die nur Mitspielberechtigung gewähren und der Deckung von Organisationskosten dienen, sind kein Entgelt im genannten Sinn. • Das Glücksspielverständnis des § 3 Abs. 1 GlüStV ist mit dem strafrechtlichen Glücksspielbegriff des § 284 StGB weitgehend deckungsgleich; insoweit ist auf die Frage abzustellen, ob ein Einsatz i.S.d. Strafrechts vorliegt. • Fehlt es an der Entgeltwirkung des Teilnahmeentgelts, liegt kein Glücksspiel i.S.d. GlüStV vor und ist eine Untersagung nach § 9 GlüStV rechtswidrig. • Selbst bei Annahme einer Glücksspielqualität kann eine Untersagungsverfügung ermessensfehlerhaft sein, wenn die Behörde Gefährdungsaspekte (z.B. Suchtpotenzial) nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die Klägerin, ein Medienunternehmen, bot in der Bundesligasaison 2009/2010 auf ihrer Webseite ein kostenpflichtiges Bundesligamanagerspiel („Super-Manager“) an. Teilnehmer konnten bis zu zehn fiktive Mannschaften stellen; pro Mannschaft war eine Teilnahmegebühr von 7,99 EUR zu entrichten, jede dritte Mannschaft war kostenlos. Preise (Sach- und Geldpreise) wurden im Verlauf der Saison ausgelobt; Geldpreise stellten Sponsoren bereit. Das Regierungspräsidium Karlsruhe untersagte mit Verfügung vom 12.11.2009 die Veranstaltung und Bewerbung des Spiels als öffentliches Glücksspiel nach § 3 GlüStV mangels Erlaubnis. Die Klägerin focht dies an und begehrte Feststellung, dass sie das Spiel ohne Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV veranstalten dürfe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht und statthaft. • Glücksspieltatbestand (§ 3 Abs.1 GlüStV): Zwar kann die Gewinnermittlung überwiegend vom Zufall abhängen; entscheidend ist aber, ob für die Teilnahme ein Entgelt im Sinne der Vorschrift verlangt wird. • Begriff des Entgelts/Einsatz: Entgelt im § 3 Abs.1 GlüStV verlangt, dass aus der gezahlten Leistung die Gewinnchance erwächst (Einsatz). Eine bloße Teilnahmegebühr, die nur Mitspielberechtigung gewährt und der Deckung von Organisationskosten dient, ist kein solches Entgelt. • Deckungsgleichheit mit § 284 StGB: Aus Entstehungsgeschichte und Zwecksetzung des GlüStV folgt, dass der ordnungsrechtliche Glücksspielbegriff mit dem strafrechtlichen Einsatzbegriff weitgehend übereinstimmt. • Anwendung auf den konkreten Fall: Die Klägerin legte plausibel dar, dass die Teilnahmegebühren primär Organisationskosten decken und die Geld- und Sachpreise von Sponsoren bereitgestellt werden; daher entsteht aus der Gebühr nicht die Gewinnchance des Teilnehmers. • Ermessen der Behörde: Selbst bei anders lautender rechtlicher Einordnung wäre die Verfügung ermessensfehlerhaft, weil die Behörde das deutlich geringere Sucht- und Gefährdungspotenzial des Managerspiels nicht ausreichend berücksichtigt hat. • Ergebnis der Feststellung: Mangels Glücksspieleigenschaft liegt auch keine Erlaubnispflicht nach § 4 Abs.1 GlüStV vor. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.11.2009 beseitigt; es wird festgestellt, dass die Klägerin das in der Bundesligasaison 2009/2010 angebotene Managerspiel in Baden-Württemberg ohne Erlaubnis gemäß § 4 Abs.1 GlüStV veranstalten darf. Begründend führte der Senat aus, dass die erhobene Teilnahmegebühr von 7,99 EUR keine Entgeltwirkung zugunsten der Gewinnchance hat, weil die Preise durch Sponsoren gestellt und die Gebühr ausschließlich zur Deckung der hohen Organisationskosten bestimmt ist; damit fehlt der für Glücksspiel erforderliche Einsatz im Sinne des § 3 Abs.1 GlüStV. Zudem wäre die Untersagungsverfügung selbst bei anders gegebener rechtlicher Qualifikation ermessensfehlerhaft gewesen, weil die Behörde das geringe Suchtpotenzial und die fehlende Wiederholungs- und Eskalationsgefahr nicht hinreichend gewürdigt hat. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde zugelassen.