Beschluss
11 S 3155/11
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 123 VwGO ist zulässig, aber unbegründet, wenn der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch darlegt.
• Die Vorschrift des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG dient dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse und begründet keinen eigenständigen Schutzanspruch des Ausländers gegen Ausweisung oder Abschiebung.
• Fehlendes Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Aussetzung einer Abschiebung begründen; Ausnahmen betreffen vorrangig die speziellen Anforderungen an Abschiebungshaft.
• Ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist nur bei Vorliegen spezifischer Voraussetzungen, etwa eines berechtigten Rehabilitierungsinteresses, denkbar und vom Ausländer substantiiert darzulegen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Aussetzung der Abschiebung abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 123 VwGO ist zulässig, aber unbegründet, wenn der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch darlegt. • Die Vorschrift des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG dient dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse und begründet keinen eigenständigen Schutzanspruch des Ausländers gegen Ausweisung oder Abschiebung. • Fehlendes Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Aussetzung einer Abschiebung begründen; Ausnahmen betreffen vorrangig die speziellen Anforderungen an Abschiebungshaft. • Ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist nur bei Vorliegen spezifischer Voraussetzungen, etwa eines berechtigten Rehabilitierungsinteresses, denkbar und vom Ausländer substantiiert darzulegen. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die vorläufige Untersagung seiner Abschiebung. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Antrag mit Beschluss vom 25.11.2011 abgelehnt. Der Antragsteller macht geltend, er beabsichtige eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten und beruft sich ferner auf das Fehlen des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wegen anhängiger Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat jedoch schriftlich der Ausweisung und Abschiebung zugestimmt; dies betrifft mehrere gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren. Der Antragsteller führt nicht substantiiert aus, dass eine Eheschließung unmittelbar bevorstünde oder dass ein vorgebrachter Rehabilitierungsfall vorliegt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig; entscheidungsrelevant war nur die vom Antragsteller vorgebrachte Sach- und Rechtslage. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung dargelegt. Er ist vollziehbar ausreisepflichtig nach §§ 58 Abs.1, Abs.3 Nr.3 AufenthG. • Ehegrundsatz: Die bloße Absicht, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten, begründet keinen aus Art.6 GG oder Art.8 EMRK abgeleiteten Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung, solange eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung nicht glaubhaft gemacht ist. • Staatsanwaltschaftliches Einvernehmen (§ 72 Abs.4 S.1 AufenthG): Diese Vorschrift dient dem Schutz des staatlichen Strafverfolgungsinteresses und nicht primär dem Schutz des Ausländers; ihr Fehlen begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung. • Abschiebungshaft: Die Rechtsprechung, wonach fehlendes Einvernehmen bei Abschiebungshaft relevant sein kann, beruht auf den besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Freiheitsentzug und ist auf Fälle der Abschiebungshaft beschränkt. • Vorliegen von Zustimmungen: Für die gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren liegen ausdrückliche Zustimmungen der Staatsanwaltschaft zur Ausweisung und Abschiebung vor; damit fehlt eine prozessrelevante Grundlage für den Vortrag des Antragstellers. • Duldungsanspruch (§ 60a Abs.2 AufenthG): Ein Anspruch auf Duldung aufgrund von Rehabilitierungsinteressen oder vergleichbaren Gründen ist nicht vorgetragen und daher nicht ersichtlich. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.11.2011 wurde zurückgewiesen. Begründend konnte der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung darlegen; er ist vollziehbar ausreisepflichtig und die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 60a Abs.2 AufenthG liegen nicht vor. Soweit der Antragsteller auf mangelndes Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs.4 Satz1 AufenthG abstellt, begründet diese Vorschrift keinen eigenständigen Schutzanspruch zugunsten des Ausländers gegen Abschiebung; außerdem liegen für die relevanten Strafverfahren ausdrückliche Zustimmungen der Staatsanwaltschaft vor. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.