Beschluss
10 S 137/11
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zwar zulässig, aber unbegründet.
• Bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Prüfungsumfang nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO auf die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe beschränkt.
• Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §4 Abs.3 Satz1 Nr.3 StVG kann bereits mit der Begehung der die 18-Punkte-Grenze erreichenden Zuwiderhandlung begründet sein (Tattagprinzip); spätere Tilgungen kommen dem Betroffenen nicht zugute.
• Eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach §80 Abs.5 VwGO kommt nur bei gewichtigen Abwägungsgründen in Betracht; das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit hat hier Vorrang.
• Verzögerungen in Rechtsbehelfsverfahren fallen grundsätzlich in die Risikosphäre des Betroffenen und rechtfertigen nur ausnahmsweise Abweichungen, wenn die Verzögerung objektiv unangemessen lang ist.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten; Tattagprinzip und Vorrang der sofortigen Vollziehung • Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zwar zulässig, aber unbegründet. • Bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Prüfungsumfang nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO auf die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe beschränkt. • Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §4 Abs.3 Satz1 Nr.3 StVG kann bereits mit der Begehung der die 18-Punkte-Grenze erreichenden Zuwiderhandlung begründet sein (Tattagprinzip); spätere Tilgungen kommen dem Betroffenen nicht zugute. • Eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach §80 Abs.5 VwGO kommt nur bei gewichtigen Abwägungsgründen in Betracht; das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit hat hier Vorrang. • Verzögerungen in Rechtsbehelfsverfahren fallen grundsätzlich in die Risikosphäre des Betroffenen und rechtfertigen nur ausnahmsweise Abweichungen, wenn die Verzögerung objektiv unangemessen lang ist. Die Antragstellerin verfügt über eine frühere Fahrerlaubnis und erreichte durch eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung am 14.08.2009 einen Punktestand von 20 Punkten. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihr mit Bescheid vom 08.11.2010 die Fahrerlaubnis gemäß §4 Abs.3 Satz1 Nr.3 StVG. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und suchte vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht wies ihren Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung zurück. Die Beschwerde der Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof richtet sich gegen diese Zurückweisung. Streitpunkte sind insbesondere die maßgebliche Punktzahl unter Berücksichtigung älterer Entscheidungen, das Tattagprinzip, Verzögerungen durch Rechtsbehelfe und die Abwägung zwischen Vollzugsinteresse und Schutzinteresse der Antragstellerin. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig; der Prüfungsumfang richtet sich nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO und beschränkt sich auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe. • Vorrang der sofortigen Vollziehung: Bei Anordnungen nach §4 Abs.7 StVG ist bei der Entscheidung nach §80 Abs.5 VwGO zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und individuellen Nachteilen abzuwägen; gesetzgeberisch hat jedoch das Vollzugsinteresse grundsätzlich Vorrang, sodass eine Aussetzung der Vollziehung nur bei gewichtigen entgegenstehenden Gründen geboten ist. • Tattagprinzip und Punktestand: Nach §4 Abs.3 Satz1 Nr.3 StVG begründet die Begehung einer weiteren, zur Erreichung von 18 Punkten führenden Zuwiderhandlung die unwiderlegliche Vermutung der Fahrungeeignetheit; für die Ermittlung des maßgeblichen Punktestands ist der Tattag entscheidend, nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Ahndung. • Tilgung und Verzögerungen durch Rechtsbehelfe: Verzögerungen des Eintritts der Rechtskraft durch eingelegte Rechtsbehelfe und die damit zusammenhängende spätere Tilgung fallen grundsätzlich in die Risikosphäre des Betroffenen (§29 StVG) und rechtfertigen nur ausnahmsweise eine fiktive Reduzierung des Punktestands, wenn die Verzögerung objektiv unangemessen lange dauert. • Einzelfallwürdigung: Die vom Verwaltungsgericht festgestellten Umstände, insbesondere wiederholtes grob verkehrswidriges Verhalten der Antragstellerin und der zeitliche Ablauf der einzelnen Ahndungen, rechtfertigen keine ausnahmsweise Aufhebung der Entziehungsverfügung; ins Gewicht fallen zudem die Schutzgüter Leben und Gesundheit, die das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung stärken. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; das angefochtene Ergebnis ist zu bestätigen, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §4 Abs.3 Satz1 Nr.3 StVG bereits aufgrund der zur Erreichung von 18 Punkten führenden Zuwiderhandlung rechtmäßig war und keine ausreichenden Aussetzungsgründe vorlagen. Eine Abwägung nach §80 Abs.5 VwGO fällt zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus, da keine gewichtigen Gründe für eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ersichtlich sind. Verzögerungen durch Rechtsbehelfe begründen hier keine fiktive Reduzierung des Punktestands; sie liegen grundsätzlich in der Risikosphäre der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.