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Urteil

2 S 685/10

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Begriff "Einkommen" in § 5 Abs.1 Satz 2 RGebStV ist nach Sinn und Zweck sozialhilferechtlich zu bestimmen und entspricht dem Begriff des § 82 SGB XII. • Bei der Prüfung der Einkommensgrenze sind die in § 82 Abs.2 SGB XII genannten Absetzungsbeträge, insbesondere notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, vom Einkommen abzuziehen. • Die Rundfunkanstalten können die in entsprechender Anwendung des § 82 SGB XII vorzunehmende Prüfung mit vertretbarem Verwaltungsaufwand durchführen. • Hat ein Haushaltsangehöriger nach Abzug der sozialhilferechtlich relevanten Absetzungen ein monatliches Einkommen unter dem einfachen Sozialhilferegelsatz, besteht keine Rundfunkgebührenpflicht für ein Zweitgerät nach § 5 Abs.1 Satz 2 RGebStV.
Entscheidungsgründe
Einkommensbegriff für Zweitgerätemehrbefreiung: Anwendung des § 82 SGB XII • Der Begriff "Einkommen" in § 5 Abs.1 Satz 2 RGebStV ist nach Sinn und Zweck sozialhilferechtlich zu bestimmen und entspricht dem Begriff des § 82 SGB XII. • Bei der Prüfung der Einkommensgrenze sind die in § 82 Abs.2 SGB XII genannten Absetzungsbeträge, insbesondere notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, vom Einkommen abzuziehen. • Die Rundfunkanstalten können die in entsprechender Anwendung des § 82 SGB XII vorzunehmende Prüfung mit vertretbarem Verwaltungsaufwand durchführen. • Hat ein Haushaltsangehöriger nach Abzug der sozialhilferechtlich relevanten Absetzungen ein monatliches Einkommen unter dem einfachen Sozialhilferegelsatz, besteht keine Rundfunkgebührenpflicht für ein Zweitgerät nach § 5 Abs.1 Satz 2 RGebStV. Der Kläger, 1990 geboren, lebt bei seinen Eltern und absolviert eine Berufsausbildung in Stuttgart. Er erhielt ab Januar 2009 ein monatliches Nettoeinkommen von 352,78 EUR (449,00 EUR brutto) und nutzt eine Monatsfahrkarte zum Preis von 82,40 EUR. Ein Beauftragter der Rundfunkanstalt registrierte im Februar 2009 ein zum Hörfunkempfang taugliches Handy des Klägers. Die Rundfunkanstalt verhängte Bescheide über Gebührenrückstände und setzte für April bis Juni 2009 eine Gebühr einschließlich Säumniszuschlag fest. Das Verwaltungsgericht hob den Gebührenbescheid auf mit der Begründung, das Einkommen des Klägers unterschreite nach Abzug der Fahrtkosten den einfachen Sozialhilferegelsatz, sodass nach § 5 Abs.1 Satz 2 RGebStV keine Gebühr für das Zweitgerät anfalle. Die Rundfunkanstalt legte Berufung ein und rügte insbesondere die Heranziehung sozialhilferechtlicher Absetzungsbeträge. • Rechtliche Grundlage: § 2, § 5 RGebStV; einschlägiger sozialhilferechtlicher Einkommensbegriff: § 82 SGB XII. • Begriffsbestimmung: Es gibt keinen einheitlichen Einkommensbegriff; daher ist der Einkommensbegriff in § 5 Abs.1 Satz 2 RGebStV nach Sinn und Zweck zu bestimmen. • Teleologische Auslegung: Zweck der Vorschrift ist, zu vermeiden, dass Haushaltsangehörigen durch Rundfunkgebühren das für den einfachen Lebensunterhalt verfügbare Einkommen unter den Sozialhilferegelsatz gedrückt wird; deshalb ist der sozialhilferechtliche Einkommensbegriff heranzuziehen. • Anwendung des § 82 SGB XII: Vom Bruttoeinkommen sind die in § 82 Abs.2 SGB XII genannten Absetzungen vorzunehmen, namentlich Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie notwendige Ausgaben im Zusammenhang mit der Einkommenserzielung (z. B. Fahrtkosten nach § 3 DV zu § 82 SGB XII). • Verwaltungsaufwand: Die entsprechend anzustellende Prüfung ist angesichts der typischen Fallgruppe (Auszubildende bei den Eltern) nicht unzumutbar und kann unter Anwendung der Durchführungsverordnung handhabbar vorgenommen werden. • Konkrete Rechtsanwendung: Beim Kläger sind vom Nettolohn die Sozialversicherungsbeiträge und die Monatsfahrkarte (82,40 EUR) abzuziehen; das so ermittelte Einkommen (270,38 EUR) liegt unter dem einfachen Sozialhilferegelsatz von 281 EUR, sodass die Gebührenbefreiung greift. • Ergebnis der Prüfung: Die Gebührenfestsetzung für das Handy und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 Satz 2 RGebStV vorlagen. Die Berufung der Rundfunkanstalt wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts, die Gebührenfestsetzung für April bis Juni 2009 aufzuheben, bleibt bestehen. Begründet wird dies damit, dass der sozialhilferechtlich bestimmte Einkommensbegriff (in entsprechender Anwendung von § 82 SGB XII) anzuwenden ist und bei der konkreten Berechnung die Fahrtkosten als notwendige Aufwendung abzuziehen sind. Nach Abzug der relevanten Absetzungen blieb das monatliche Einkommen des Klägers unter dem einfachen Sozialhilferegelsatz, sodass für das von ihm gehaltene zum Hörfunkempfang taugliche Handy keine Rundfunkgebühren zu erheben waren. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.