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Urteil

3 S 2668/08

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anforderungen des Anhangs 38 zur Abwasserverordnung können gegenüber Indirekteinleitern verbindlich durch Verwaltungsakt konkretisiert und durchgesetzt werden. • Indirekteinleiter sind verpflichtet, die im Anhang 38 AbwV vorgesehenen Minimierungs- und Vorbehandlungsanforderungen einzuhalten; eine einzelfallbezogene Abweichung von den dort normierten Mindestanforderungen ist grundsätzlich nicht zulässig. • Die Tatsache, dass das Ablaufwasser einer Kläranlage die dortigen Grenzwerte einhält, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Zulassung der Vermischung oder die Anrechnung der Reinigungsleistung der Kläranlage, solange die Anforderungen am Ort des Anfalls nicht nachgewiesen sind. • Beweisanträge, die nicht substantiiert darlegen, dass durch Nachweis die Voraussetzungen für eine Abweichung von den Anhang-38-Anforderungen erfüllt sind, sind unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Anforderungen der Abwasserverordnung (Anhang 38) gegenüber Indirekteinleitern verbindlich durchsetzbar • Anforderungen des Anhangs 38 zur Abwasserverordnung können gegenüber Indirekteinleitern verbindlich durch Verwaltungsakt konkretisiert und durchgesetzt werden. • Indirekteinleiter sind verpflichtet, die im Anhang 38 AbwV vorgesehenen Minimierungs- und Vorbehandlungsanforderungen einzuhalten; eine einzelfallbezogene Abweichung von den dort normierten Mindestanforderungen ist grundsätzlich nicht zulässig. • Die Tatsache, dass das Ablaufwasser einer Kläranlage die dortigen Grenzwerte einhält, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Zulassung der Vermischung oder die Anrechnung der Reinigungsleistung der Kläranlage, solange die Anforderungen am Ort des Anfalls nicht nachgewiesen sind. • Beweisanträge, die nicht substantiiert darlegen, dass durch Nachweis die Voraussetzungen für eine Abweichung von den Anhang-38-Anforderungen erfüllt sind, sind unbeachtlich. Die Klägerin ist ein großer Textilveredelungsbetrieb in Lörrach. Ihr Abwasser gelangt in den Sammelkanal des Abwasserzweckverbands Wieseverband und von dort zur kommunalen Kläranlage Bändlegrund, die in den Rhein einleitet. Mit Inkrafttreten des Anhangs 38 zur Abwasserverordnung prüfte die Wasserbehörde die Einhaltung der dortigen Vorgaben und erließ am 02.09.2003 eine Verfügung mit 15 Anordnungen zur Vorbehandlung, Messung, Vermeidung bestimmter Reststoffe und zur Dokumentation; eine Befreiung wurde abgelehnt. Die Klägerin klagte erfolglos gegen die Verfügung und legte Berufung ein. Sie rügte u.a., die Vorgaben träfen Indirekteinleiter nicht in dieser Strenge, die Kläranlage erreiche ausreichende Reinigungsleistungen, und ihre zwischenzeitlichen Investitionen sowie messbare Ablaufwerte rechtfertigten Befreiungen oder Vermischungserlaubnisse. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Senat bestätigte die Entscheidung und wies die Berufung zurück. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen: Die Anordnungen fußen auf §§ 82 WG, 45k WG, den einschlägigen WHG-Bestimmungen (alte Fassung/Übergang) sowie § 1 und § 3 AbwV und der IndVO; Anhang 38 konkretisiert den Stand der Technik für Textilveredlung und gilt auch für Indirekteinleiter (§ 2 IndVO). • Verhältnismäßigkeit und Normvorbehalt: Der Verordnungsgeber hat in der AbwV normativ Mindestanforderungen festgelegt; § 7a WHG/§ 58 WHG und Anhang 38 verfolgen ein branchentypisches Minimierungs- und Vorsorgekonzept. Deshalb ist eine generelle einzelfallbezogene Abweichung von den normierten Mindestanforderungen grundsätzlich ausgeschlossen; der Verordnungsgeber hat Verhältnismäßigkeitsüberlegungen bereits berücksichtigt. • Indirekteinleitung vs. Direkteinleitung: Die Klägerin ist Indirekteinleiterin, weil sie in die öffentliche Abwasseranlage des Wieseverbands einleitet; Eigentum und Anschlussverhältnisse ändern daran nichts. Damit gelten die Anforderungen für den Ort des Anfalls auch für sie und können von der Wasserbehörde verbindlich angeordnet werden. • Rechtmäßigkeit der Einzelanordnungen: Die konkreten Nrn.1–15 (Messungen am Einlaufschacht, Teilstrommessungen, Probenahmemethoden, Einleitverbote für bestimmte Reste, Minimierungs- und Ersatzpflichten für Einsatzstoffe, Abwasserkataster, Eigenkontrollen, Betriebsbeauftragter) sind erforderlich und rechtlich gehalten, weil sie der Erfassung, Minimierung und Kontrolle der Schadstofffracht vor Vermischung dienen und nicht unverhältnismäßig sind. • Vermischung und Anrechnung der Klärleistung: Die Klägerin hat keinen hinreichenden Nachweis erbracht, dass die nachgeschaltete Kläranlage die gleichwertige Verminderung der einzelnen Parameter sicherstellt; nach § 3 Abs.5 AbwV ist eine Vermischung erst zulässig, wenn Anforderungen am Ort des Anfalls eingehalten werden. Daraus folgt die Ablehnung des Befreiungs- und Vermischungsantrags. • Beweisanträge: Vielzahliger Beweisanträge der Klägerin war nicht nachzugehen oder sie waren unsubstantiiert, weil sie nicht darlegten, dass und in welchem Umfang die Voraussetzungen einer Anrechnung der Kläranlagenleistung oder sonstiger Ausnahmen erfüllt wären. • Verfahrensfolgen: Berufung unbegründet, Kosten der Klägerin, Revision nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wird zurückgewiesen; die Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 (in der durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 24.03.2004 geänderten Fassung) erweist sich als rechtmäßig. Die Wasserbehörde durfte die Umsetzung der Anforderungen des Anhangs 38 AbwV gegenüber einem Indirekteinleiter durch verbindliche Anordnungen verlangen; eine pauschale Verrechnung mit Ablaufwerten der Kläranlage oder eine einzelfallbezogene Abweichung von den normierten Mindestanforderungen ist nicht gegeben, solange nicht durch substantiierte Nachweise belegt wird, dass die nachgeschaltete öffentliche Abwasseranlage die gleichwertige Verminderung aller relevanten Parameter sicherstellt. Die Klägerin trägt die Berufungskosten; die Revision wird nicht zugelassen. Insgesamt blieb damit die behördliche Konkretisierung und Durchsetzung der AbwV-Anforderungen gegenüber dem Textilbetrieb bestehen.