Beschluss
8 S 2680/10
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung des Streitwerts in verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt nach §52 GKG; mangeln genügende Anhaltspunkte, ist §52 Abs.2 GKG mit dem Mindeststreitwert von 5.000 Euro anzuwenden.
• Bei einer Klage gegen eine Beseitigungsanordnung kann der Streitwert nach dem Zeitwert der Substanz zuzüglich Abrisskosten bemessen werden; dies setzt jedoch tatsächliche Investitionsverluste oder nennenswerte Abrisskosten voraus.
• Wenn die streitige Sache ohne wesentliche Investitionsverluste an einen anderen Standort versetzt werden kann, begründet dies keine höheren Streitwerterfordernisse; in solchen Fällen sind Standort- und Nutzungsausfallinteressen von geringerem Wert und rechtfertigen häufig den Mindeststreitwert.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Klage gegen Beseitigungsanordnung (Photovoltaikanlage) • Die Festsetzung des Streitwerts in verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt nach §52 GKG; mangeln genügende Anhaltspunkte, ist §52 Abs.2 GKG mit dem Mindeststreitwert von 5.000 Euro anzuwenden. • Bei einer Klage gegen eine Beseitigungsanordnung kann der Streitwert nach dem Zeitwert der Substanz zuzüglich Abrisskosten bemessen werden; dies setzt jedoch tatsächliche Investitionsverluste oder nennenswerte Abrisskosten voraus. • Wenn die streitige Sache ohne wesentliche Investitionsverluste an einen anderen Standort versetzt werden kann, begründet dies keine höheren Streitwerterfordernisse; in solchen Fällen sind Standort- und Nutzungsausfallinteressen von geringerem Wert und rechtfertigen häufig den Mindeststreitwert. Der Kläger wandte sich gegen eine Beseitigungsanordnung des Landratsamts Esslingen, die die Entfernung einer auf seinem Grundstück errichteten Photovoltaikanlage nebst Mast anordnete. Die Anlage sollte kommerziell Strom erzeugen. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert des Verfahrens auf 5.000 Euro fest. In der mündlichen Verhandlung nahm der Kläger die Klage zurück und erklärte zugleich, die Anlage möglicherweise an einem anderen Standort wiedererrichten zu wollen und dies überwiegend in Eigenleistung zu bewältigen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers rügte die zu niedrige Streitwertfestsetzung und begehrte eine Erhöhung auf 35.000 Euro. Das Gericht hatte keine näheren Anhaltspunkte für erhebliche Abriss-, Versetzungs- oder Investitionsverluste vorliegen. • Anwendbare Norm: §52 GKG; bei fehlenden Anhaltspunkten ist nach §52 Abs.2 GKG der Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. • Streitwertkatalog Nr.9.5 gibt eine Orientierung, wonach bei Beseitigungsanordnungen der Zeitwert der Substanz zuzüglich Abrisskosten maßgeblich sein kann; dies setzt jedoch tatsächlich drohende Investitionsverluste oder nennenswerte Abrisskosten voraus. • Im vorliegenden Fall liegt nach eigener Darstellung des Klägers kein substantieller Investitionsverlust vor, weil die Anlage an einen anderen Ort versetzt werden kann und nennenswerte Abriss- oder Versetzungskosten wegen Eigenleistungen nicht anfallen. • Deshalb bestimmt sich die Bedeutung der Sache nicht nach dem Erhalt der Bausubstanz, sondern hauptsächlich nach dem geringeren Standort- und Nutzungsausfallinteresse, für das es keine verlässlichen Anhaltspunkte zur quantitativen Bewertung gibt. • Mangels solcher Anhaltspunkte ist die gesetzliche Reservierregel des §52 Abs.2 GKG zu greifen und der Mindeststreitwert von 5.000 Euro festzusetzen. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen; der Streitwert beträgt 5.000 Euro. Begründend ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte für erhebliche Investitionsverluste, Abriss- oder Versetzungskosten vorliegen, weil die Photovoltaikanlage ohne wesentliche Verluste an anderer Stelle wiedererrichtet werden kann und der Kläger Eigenleistungen erbringt. Daher überwiegen nur geringere Interessen wie Standort- und Nutzungsausfall, die nicht zu einer höheren Streitwertermittlung nach Nr.9.5 des Streitwertkatalogs führen. Das Verfahren bleibt gebührenfrei; der Beschluss ist unanfechtbar.