Beschluss
5 S 933/10
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB ist bei Beurteilung eines heranrückenden Wohnbaus gegenüber einem bestandskräftig genehmigten Gewerbebetrieb nach den tatsächlichen Gegebenheiten und der derzeitigen Betriebsweise zu bemessen.
• Neue, nach Fristablauf vorgelegte, aber offensichtliche Beweismittel können im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn sie zu keinem neuen Streitstand führen und ein Erkenntnisfortschritt vorliegt.
• Bei hinreichender Möglichkeit technischer Abhilfemaßnahmen (z. B. Schallschutz, Schornsteinhöhe) kann die Wahrung von Immissionsgrenzwerten und zumutbarem Nachbarschutz die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Rücksichtnahme gegenüber bestandsgeschützter Schreinerei beim heranrückenden Wohnbau • Das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB ist bei Beurteilung eines heranrückenden Wohnbaus gegenüber einem bestandskräftig genehmigten Gewerbebetrieb nach den tatsächlichen Gegebenheiten und der derzeitigen Betriebsweise zu bemessen. • Neue, nach Fristablauf vorgelegte, aber offensichtliche Beweismittel können im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn sie zu keinem neuen Streitstand führen und ein Erkenntnisfortschritt vorliegt. • Bei hinreichender Möglichkeit technischer Abhilfemaßnahmen (z. B. Schallschutz, Schornsteinhöhe) kann die Wahrung von Immissionsgrenzwerten und zumutbarem Nachbarschutz die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ausschließen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks mit einer seit Jahrzehnten betriebenen, baupolizeilich genehmigten Schreinerwerkstatt. Der Beigeladene erhielt am 15.03.2010 eine Baugenehmigung für zwei Wohnhäuser; streitig ist insbesondere das westliche Wohnhaus mit ursprünglich fünf Wohneinheiten. Die Antragstellerin wandte sich mit Einwendungen wegen möglicher Immissionen (Lärm, Rauch) und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung. Die Antragsgegnerin (Gemeinde) erteilte die Genehmigung; das Verwaltungsgericht gewährte vorläufigen Rechtsschutz teilweise, woraufhin Beschwerde der Gemeinde und des Beigeladenen eingelegt wurde. Nach Fristablauf wurden weitere Gutachten, Schornsteinfeger- und Gewerbeaufsichtsstellungen sowie eine Kostenübernahmeerklärung des Beigeladenen vorgelegt. Der Senat berücksichtigte diese neuen Beweismittel ausnahmsweise und änderte die Entscheidung zugunsten der Beschwerdeführer insoweit, dass der Antrag der Antragstellerin für das westliche Haus mit fünf Wohneinheiten abgelehnt wurde. • Zulässigkeit: Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen sind statthaft und fristgerecht erhoben (§§ 146,147 VwGO). • Frist und Nachprüfung: Zwar gilt grundsätzlich Beschränkung auf fristgerecht vorgetragene Gründe (§ 146 Abs.4 S.6 VwGO), doch können nach Ablauf vorgelegte, offensichtliche neue Tatsachen/Beweismittel berücksichtigt werden, wenn sie keinen neuen Streitstand schaffen. • Einwendungen und Präklusion: Die Antragstellerin hat Einwendungen zur Werkstatt und deren Immissionen bereits im Zusammenhang mit einer früheren Bauvoranfrage vorgetragen; diese sind insoweit fristgerecht und nicht durch Formmängel präkludiert (§ 55 LBO einschlägig). • Gebot der Rücksichtnahme (§ 34 Abs.1 BauGB): Maßstab ist die konkrete Schutzwürdigkeit und die tatsächliche Prägung der näheren Umgebung. Entscheidend ist, welche Zumutungen dem Betreiber der bestandsgeschützten Anlage und dem Bauwerber zuzumuten sind. • Beurteilung der Immissionen: Das vorgelegte schalltechnische Gutachten (isw) ergibt, dass unter auch ungünstigen Betriebsbedingungen die maßgeblichen Immissionswerte voraussichtlich nicht überschritten werden; verbleibende Anteile könnten mit überschaubarem technischem Aufwand beseitigt werden (§ 22 BImSchG relevant). • Rauch- und Kaminproblematik: Stellungnahme des Schornsteinfegers und die Möglichkeit, den Kamin zu erhöhen oder andere Maßnahmen zu treffen, machen erhebliche Rauchbelästigungen unwahrscheinlich; dies kann dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen. • Abwägung und Zumutbarkeit: Der Beigeladene hat sich bereit erklärt, Kosten für erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Belästigungen zu übernehmen; dies stärkt die Zumutbarkeit der Wohnnutzung gegenüber dem Bestandsschutz der Werkstatt. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung der neuen Beweismittel ist ein erheblicher Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht ersichtlich; daher war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung insoweit abzulehnen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dahin geändert, dass der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 15.03.2010 auch für das westliche Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten abgelehnt wird. Die Beschwerden der Gemeinde und des Beigeladenen hatten Erfolg, weil neue, nach Fristablauf vorgelegte, aber offensichtliche Gutachten und Stellungnahmen zeigten, dass die zu erwartenden Immissionen (Lärm, Rauch) voraussichtlich im zulässigen Rahmen bleiben oder mit zumutbaren technischen Maßnahmen beeinflussbar sind. Der Beigeladene erklärte sich zudem bereit, die Kosten für erforderliche Abhilfemaßnahmen zu übernehmen, was die Abwägung zugunsten des Bauvorhabens stärkte. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 10.000 EUR festgesetzt.