Beschluss
PB 15 S 127/10
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Dienststelle trägt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nur die durch die Tätigkeit des Personalrats entstandenen Kosten, deren Erstattungsfähigkeit an die Notwendigkeit und die Gebote der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gebunden ist.
• Die Kostenerstattung durch die Dienststelle ist in der Höhe regelmäßig auf die nach dem RVG geschuldeten gesetzlichen Gebühren beschränkt; von einer Pflicht zur Übernahme individuell vereinbarter Zeithonorare kann nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden.
• Der Personalrat ist bei der Entscheidung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gebunden und hat grundsätzlich auf Basis der gesetzlichen Vergütung zu handeln; das Kostenausfallrisiko für überhöhte vereinbarte Honorare trägt in der Regel der beauftragte Rechtsanwalt.
• Ein schutzwürdiges Vertrauen des Personalrats auf künftige Kostenübernahmen der Dienststelle wegen früherer Einzelfallzahlungen rechtfertigt grundsätzlich keine Verpflichtung der Dienststelle zur Übernahme übergesetzlicher Vergütungen.
• Eine Fürsorgepflicht der Dienststelle begründet keine Pflicht zur Begleichung von über die gesetzliche Vergütung hinaus vereinbarten Anwaltsgebühren, insbesondere wenn der Personalrat selbst nicht Vermögenträger ist und die vertragliche Verpflichtung nicht gegenüber der Dienststelle begründet wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von vereinbarten Zeithonoraren durch die Dienststelle nach § 44 BPersVG • Die Dienststelle trägt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nur die durch die Tätigkeit des Personalrats entstandenen Kosten, deren Erstattungsfähigkeit an die Notwendigkeit und die Gebote der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gebunden ist. • Die Kostenerstattung durch die Dienststelle ist in der Höhe regelmäßig auf die nach dem RVG geschuldeten gesetzlichen Gebühren beschränkt; von einer Pflicht zur Übernahme individuell vereinbarter Zeithonorare kann nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden. • Der Personalrat ist bei der Entscheidung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gebunden und hat grundsätzlich auf Basis der gesetzlichen Vergütung zu handeln; das Kostenausfallrisiko für überhöhte vereinbarte Honorare trägt in der Regel der beauftragte Rechtsanwalt. • Ein schutzwürdiges Vertrauen des Personalrats auf künftige Kostenübernahmen der Dienststelle wegen früherer Einzelfallzahlungen rechtfertigt grundsätzlich keine Verpflichtung der Dienststelle zur Übernahme übergesetzlicher Vergütungen. • Eine Fürsorgepflicht der Dienststelle begründet keine Pflicht zur Begleichung von über die gesetzliche Vergütung hinaus vereinbarten Anwaltsgebühren, insbesondere wenn der Personalrat selbst nicht Vermögenträger ist und die vertragliche Verpflichtung nicht gegenüber der Dienststelle begründet wurde. Der Personalrat (Antragsteller) machte gegenüber der Dienststelle (weiterer Beteiligter) Ansprüche auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten geltend, die er auf Basis mit den Anwälten getroffener Vergütungsvereinbarungen (Stundensätze) in drei personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren verursacht hatte. Die Dienststelle zahlte lediglich die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) errechneten gesetzlichen Gebühren und lehnte die Erstattung der höheren, vereinbarten Zeithonorare ab mit Hinweis auf die Pflicht zur sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel (§ 7 BHO). Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies den Feststellungsantrag des Personalrats ab; der Personalrat legte Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob § 44 Abs. 1 BPersVG die Dienststelle auch zur Übernahme übergesetzlicher Vergütungsvereinbarungen verpflichtet oder die Erstattung auf die nach RVG geschuldeten Gebühren beschränkt ist. • Rechtsgrundlage und Zweck: § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG verpflichtet die Dienststelle, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten zu tragen; dies umfasst auch Anwaltskosten, ist aber durch Grundsätze der Sparsamkeit und Verhältnismäßigkeit begrenzt. • Beurteilungsspielraum des Personalrats: Die Notwendigkeit der Beauftragung ist nicht rein objektiv rückwirkend zu prüfen; der Personalrat hat bei pflichtgemäßer Beurteilung einen Entscheidungsspielraum, muss jedoch die Grundsätze sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel beachten (§ 7 BHO). • Höhe der Erstattung: Wegen des Gebots der sparsamen Haushaltsführung hat die Dienststelle die Anwaltskosten regelmäßig nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach RVG zu tragen; vereinbarte Vergütungen (z. B. Zeithonorare) begründen keine Erstattungspflicht der Dienststelle ohne besondere Umstände. • Keine Außenwirkung der Geschäftsbesorgungsverträge: Der vom Personalrat abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Rechtsanwalt begründet nicht automatisch eine vertragliche Zahlungspflicht der Dienststelle; der Personalrat verfügt nicht über Außenvollmachten, die die Dienststelle binden. • Vertrauensschutz und frühere Zahlungen: Eine einmalige vorherige Erstattung auf Basis einer Vergütungsvereinbarung begründet kein schutzwürdiges Vertrauen für künftige Freistellungen; beide Seiten unterliegen denselben haushaltsrechtlichen Bindungen, sodass Vertrauen auf abweichende künftige Behandlung nicht schützt. • Fürsorgepflicht: Eine Fürsorgepflicht der Dienststelle rechtfertigt nicht die Übernahme übergesetzlicher Honorare, da der Personalrat nicht als Vermögenträger haftbar gemacht werden kann und das Kostenrisiko für unzutreffend beurteilte Freistellungsansprüche beim Rechtsanwalt verbleibt. • Ausnahmefallvoraussetzungen: Für eine abweichende Erstattungspflicht der Dienststelle wären besondere Umstände erforderlich (z. B. Unmöglichkeit, qualifizierten Beistand zum gesetzlichen Satz zu finden), die der Antragsteller nicht dargelegt hat. • Rechtsfolge: Die Beschwerde ist unbegründet; die Verwaltung ist nur zur Zahlung der nach RVG geschuldeten Gebühren verpflichtet, die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Dienststelle ist nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zwar grundsätzlich verpflichtet, Anwaltskosten zu übernehmen, diese Pflicht ist jedoch in Höhe und Umfang durch das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und die Notwendigkeit der Aufwendungen begrenzt. In der Regel umfasst die Erstattung nur die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geschuldeten gesetzlichen Gebühren; übergesetzliche Vergütungsvereinbarungen (Zeithonorare) begründen ohne besondere Umstände keine Verpflichtung der Dienststelle zur kostenmäßigen Freistellung. Der Antragsteller hat keine besonderen Umstände dargelegt, die eine abweichende Erstattungspflicht rechtfertigen würden; auch ein schutzwürdiges Vertrauen auf künftige Erstattungen oder eine auf Fürsorge gestützte Anspruchsableitung liegt nicht vor. Daher war die Zurückweisung des Antrags durch das Verwaltungsgericht zutreffend und die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.