Urteil
3 S 1873/09
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antragsberechtigte Nachbarn können Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan stellen, wenn sie durch Planung in abwägungserheblichen privaten Belangen betroffen sind.
• Fehlende Auslegung einer von Dritten eingereichten umweltbezogenen Stellungnahme begründet nur dann einen Verfahrensfehler, wenn die Gemeinde sie nach § 3 Abs.2 BauGB als wesentlich hätte einstufen müssen.
• Ein Bebauungsplan ist nicht bereits deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung unvermeidbare Eingriffe in streng geschützte Arten möglich sind; maßgeblich ist die konkrete voraussehbare Auswirkung sowie die Möglichkeit von Ausnahmen oder Kompensationsmaßnahmen.
• Bei klimatischen Belangen ist der Umfang der erforderlichen Untersuchung relativ und richtet sich nach Art und Umfang der Planung sowie dem vorhandenen Kenntnisstand; nicht jede weitergehende Forschung ist zwingend.
• Die Variantenwahl der Erschließung muss nicht die vom Anlieger bevorzugte Lösung aufnehmen, wenn die Gemeinde die Nachteile ausgewogen abgewogen und eine ökologisch und finanziell vertretbare Lösung getroffen hat.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans trotz befürchteter Klimawirkung und artenschutzrechtlicher Risiken • Antragsberechtigte Nachbarn können Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan stellen, wenn sie durch Planung in abwägungserheblichen privaten Belangen betroffen sind. • Fehlende Auslegung einer von Dritten eingereichten umweltbezogenen Stellungnahme begründet nur dann einen Verfahrensfehler, wenn die Gemeinde sie nach § 3 Abs.2 BauGB als wesentlich hätte einstufen müssen. • Ein Bebauungsplan ist nicht bereits deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung unvermeidbare Eingriffe in streng geschützte Arten möglich sind; maßgeblich ist die konkrete voraussehbare Auswirkung sowie die Möglichkeit von Ausnahmen oder Kompensationsmaßnahmen. • Bei klimatischen Belangen ist der Umfang der erforderlichen Untersuchung relativ und richtet sich nach Art und Umfang der Planung sowie dem vorhandenen Kenntnisstand; nicht jede weitergehende Forschung ist zwingend. • Die Variantenwahl der Erschließung muss nicht die vom Anlieger bevorzugte Lösung aufnehmen, wenn die Gemeinde die Nachteile ausgewogen abgewogen und eine ökologisch und finanziell vertretbare Lösung getroffen hat. Der Antragsteller, Eigentümer eines an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks, focht den Bebauungsplan Nr.2-81 "Vordere Steige" der Stadt Freiburg an. Der Plan sieht ein reines Wohngebiet mit Einzel- und Doppelhäusern, Erschließungsflächen und Ausgleichsmaßnahmen vor; die Erschließung soll überwiegend über die schmale Straße "Vordere Steige" erfolgen, die an das Grundstück des Antragstellers grenzt. Im Aufstellungsverfahren wurden mehrere Umweltgutachten eingeholt; einzelne Eigentümer schlossen städtebauliche Verträge und trugen Kosten und Maßnahmen. Der Antragsteller rügte fehlende Auslegung eines Klimagutachtens und des (fortgeschriebenen) Umweltberichts, unzureichende naturschutzfachliche Prüfung, fehlerhafte Variantenprüfung der Erschließung sowie Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote, namentlich Gefährdung der streng geschützten Schlingnatter. Er macht akustische, klimatische und artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen geltend und beantragte die Unwirksamkeit des Bebauungsplans. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist innerhalb der Jahresfrist erhoben und der Antragsteller antragsbefugt, weil er durch die Planung in abwägungserheblichen privaten Belangen (Lärm, Klima) betroffen ist. • Öffentlichkeitsbeteiligung/Umweltinformation: Die Gemeinde hat die Bekanntmachungs- und Auslegungsanforderungen des § 3 Abs.2 BauGB erfüllt. Eine von Dritten vorgelegte stadtklimatische Stellungnahme durfte die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen als nicht wesentlich einstufen, weil sie keine überzeugenden neuen Erkenntnisse gegenüber den bereits ausgelegten Untersuchungen enthielt. • Fortschreibung des Umweltberichts: Ein fortgeschriebener Umweltbericht muss nicht bei jeder erneuten Auslegung ausgelegt werden; erforderlich ist dies nur bei gravierenden Änderungen. Der Antragsteller hat solche Änderungen nicht substantiiert dargetan. • Umweltbericht und Unabhängigkeit: Die Erstellung des Umweltberichts durch die Interessengemeinschaft war zulässig; die Gemeinde blieb prüfende Instanz und hat keine Anhaltspunkte für inhaltliche Voreingenommenheit vorgetragen bekommen. • Klimatische Folgen: Umfang und Detaillierungsgrad klimatischer Untersuchungen richten sich nach § 3 Abs.4 BauGB und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Vorliegende Untersuchungen genügten angesichts der geringen, lockeren Bebauung; weitergehende, kostenträchtige Messreihen waren nicht geboten. • Erschließungsvarianten/Abwägung: Die Gemeinde durfte die Erschließung über die bestehende "Vordere Steige" als vertretbar auswählen. Die vom Antragsteller favorisierte Variante durch das Fuchswäldele drängte sich nicht auf, weil sie ökologische Nachteile, höhere Versiegelung und höhere Kosten mit sich gebracht hätte. • Verkehr und Lärm: Eine abwägungserhebliche Lärmmehrbelastung ist möglich, doch genügte die Abwägung; nach RASt 06 ist die vorhandene Straßenbreite für den erwarteten Verkehr hinreichend. • Artenschutz/Erforderlichkeit: Ein Bebauungsplan ist nicht bereits dann unwirksam, wenn bei seiner Umsetzung Individuenverluste streng geschützter Arten möglich sind; entscheidend ist, ob die Gefahr einer signifikanten und unvermeidbaren Tötung besteht und ob Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen greifen oder Ausnahmen/Befreiungen später erteilt werden können. • Schlingnatter: Für die Schlingnatter liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sie verhaltensbedingt in ungewöhnlichem Maß dem Tötungsrisiko ausgesetzt ist. Für Fortpflanzungs- und Ruhestätten greift § 42 Abs.5 BNatSchG a.F.; vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (Schaffung von Ausweichquartieren) wurden getroffen und bereits umgesetzt, womit die Funktionserhaltung gesichert ist. • Ergebnis der Abwägung: Die Gemeinde hat die Belange (Klima, Artenschutz, Verkehr, Ausgleich) angemessen ermittelt, bewertet und gewichtet; weder Ermittlungs- noch Abwägungs- oder Formmängel führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet; der Antrag wird abgewiesen. Der Bebauungsplan ist form- und materiell rechtmäßig und nicht vollzugsunfähig. Die Gemeinde hat die Mitwirkungs- und Auslegungsanforderungen erfüllt, fortgeschriebene Umweltunterlagen waren nicht zwingend erneut auszulegen, und die klimatischen Untersuchungen sowie die Variantenprüfung der Erschließung genügten dem gebotenen Detaillierungsgrad. Artenschutzrechtliche Risiken gegen die Schlingnatter führen nicht zur Unwirksamkeit, weil keine außergewöhnliche Tötungsgefahr nachgewiesen ist, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen getroffen und umgesetzt wurden und im Einzelfall Ausnahmen oder Befreiungen möglich sind. Der Antragsteller hat somit mit seinen Rügen keinen durchgreifenden Fehler aufgezeigt; die Kosten des Verfahrens trägt er, die Revision wurde nicht zugelassen.