Beschluss
4 S 1383/10
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die ablehnende Ermessensentscheidung des Kammervorsitzenden auf Übersendung der Gerichtsakten an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten ist unzulässig.
• Entscheidungen, die die Verfahrensausgestaltung betreffen (prozessleitende Verfügungen), sind nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
• Die Ablehnung der Aktenübersendung an die Kanzlei des bevollmächtigten Rechtsanwalts ist eine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO.
• Die Rechtsprechung des BFH zur Finanzgerichtsordnung ist für die Verwaltungsgerichtsordnung nicht übertragbar; auch Entscheidungen, die verfahrensrechtliche Grundrechte berühren, können nach der Änderung 1996 prozessleitende Verfügungen sein.
Entscheidungsgründe
Beschwerdeunzulässig gegen Ablehnung der Aktenübersendung an Kanzlei • Die Beschwerde gegen die ablehnende Ermessensentscheidung des Kammervorsitzenden auf Übersendung der Gerichtsakten an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten ist unzulässig. • Entscheidungen, die die Verfahrensausgestaltung betreffen (prozessleitende Verfügungen), sind nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar. • Die Ablehnung der Aktenübersendung an die Kanzlei des bevollmächtigten Rechtsanwalts ist eine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO. • Die Rechtsprechung des BFH zur Finanzgerichtsordnung ist für die Verwaltungsgerichtsordnung nicht übertragbar; auch Entscheidungen, die verfahrensrechtliche Grundrechte berühren, können nach der Änderung 1996 prozessleitende Verfügungen sein. Der Kläger begehrte die Übersendung der Gerichtsakten an die Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten. Der Kammervorsitzende lehnte diese Übersendung nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Klägers beim Verwaltungsgerichtshof. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Beschwerde gegen diese prozessgestaltende Maßnahme. Relevante Umstände sind, dass es um den Ort und die Art der Akteneinsicht geht und dass der Kläger über seinen Rechtsanwalt Einsicht erlangen wollte. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor bereits über verwandte Verfahrensfragen entschieden. Der Senat prüfte insbesondere, ob die Entscheidung eine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO ist. • Nach § 146 Abs. 1 VwGO steht gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts grundsätzlich die Beschwerde zu, jedoch schließt § 146 Abs. 2 VwGO die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen aus. • Prozessleitende Verfügungen sind Maßnahmen, die den Fortgang oder Ablauf des Verfahrens betreffen und der Ordnung, Zweckmäßigkeit und Beschleunigung des Verfahrens dienen; hierzu zählt die Regelung des Ortes der Akteneinsicht. • Die Entscheidung des Kammervorsitzenden, die Übersendung der Akten an die Kanzlei des bevollmächtigten Rechtsanwalts zu verweigern (Ermessensentscheidung nach § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist daher eine prozessleitende Verfügung und nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht beschwerdefähig. • Die entgegenstehenden Ausführungen des Klägers und Verweise auf Entscheidungen anderer Gerichtsbarkeiten (z. B. BFH zur FGO) überzeugen nicht; die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach der Novelle von 1996 so auszulegen, dass auch Entscheidungen, die elementare Verfahrensrechte betreffen, dem Beschwerdeausschluss unterfallen. • Die Berufung auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung ändert nichts daran, dass eine fachgerichtliche Zwischenentscheidung nicht generell beschwerdefähig ist, soweit die VwGO den Ausschluss vorsieht. • Folge: Die Beschwerde ist unzulässig; nach § 154 Abs. 2 VwGO trägt der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens; das Verfahren ist nicht kostenfrei, weil die begehrte Leistung keine im Sinne des § 188 Satz 2 VwGO für Fürsorgeleistungen liegende Leistung ist. Die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Kammervorsitzenden, die Übersendung der Akten an seine Kanzlei abzulehnen, ist unzulässig und wird verworfen. Der Senat qualifiziert die Ablehnung der Aktenübersendung als prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO, gegen die die Beschwerde ausgeschlossen ist. Eine Übertragung der entgegenstehenden BFH-Rechtsprechung zur Finanzgerichtsordnung sowie verfassungsgerichtliche Erwägungen rechtfertigen keine andere Beurteilung der VwGO. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei, da die streitgegenständliche Leistung nicht als Fürsorgeleistung im Sinne des § 188 Satz 2 VwGO anzusehen ist. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO.