Beschluss
4 S 1333/10
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind keine Leistungen der Schwerbehindertenfürsorge i.S.d. § 188 VwGO.
• Streitigkeiten über Entschädigungen wegen Benachteiligung nach AGG sind nicht automatisch gerichtskostenfrei nach den Vorschriften zur Schwerbehindertenfürsorge.
• Eine nur zivil-rechtlich ausgestaltete Entschädigungsleistung des Arbeitgebers begründet keine verwaltungsrechtliche Angelegenheit des Vollzugs des SGB IX.
Entscheidungsgründe
Entschädigungsanspruch nach AGG keine Angelegenheit der Schwerbehindertenfürsorge • Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind keine Leistungen der Schwerbehindertenfürsorge i.S.d. § 188 VwGO. • Streitigkeiten über Entschädigungen wegen Benachteiligung nach AGG sind nicht automatisch gerichtskostenfrei nach den Vorschriften zur Schwerbehindertenfürsorge. • Eine nur zivil-rechtlich ausgestaltete Entschädigungsleistung des Arbeitgebers begründet keine verwaltungsrechtliche Angelegenheit des Vollzugs des SGB IX. Der Kläger, schwerbehindert, beantragte von der Beklagten auf Grundlage von § 81 Abs. 2 SGB IX i.V.m. §§ 7, 15 AGG eine Entschädigung in Höhe von mindestens 5.648,06 EUR, weil er wegen seiner Schwerbehinderung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Er erhob Erinnerung gegen einen vorläufigen Kostenansatz der Geschäftsstelle in Höhe von 408 EUR mit der Begründung, das Verfahren sei gerichtskostenfrei als Angelegenheit der Schwerbehindertenfürsorge. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung zurück; der Kläger legte dagegen nicht fristgebundene Beschwerde ein. Streitgegenstand ist damit die Kostenfreiheit des Verfahrens und die Einordnung des Entschädigungsanspruchs als Angelegenheit der Schwerbehindertenfürsorge. • Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet; die Erinnerung gegen den Kostenansatz zu Recht zurückgewiesen. • Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG sind keine Leistungen der Schwerbehindertenfürsorge und fallen nicht unter die gerichtskostenfreie Zuständigkeit nach § 188 VwGO. • Die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (§ 71 SGB IX) und die Verhaltenspflichten (§ 81 SGB IX) begründen öffentlich-rechtliche, gemeinwohlorientierte Verpflichtungen der Arbeitgeber, nicht aber Fürsorgeleistungen i.S.d. Schwerbehindertenfürsorge. • Auch wenn die Rechtsgrundlage des Entschädigungsanspruchs im SGB IX genannt wird, bedarf es für die Einordnung als Angelegenheit der Schwerbehindertenfürsorge einer behördlichen Maßnahme des Vollzugs des SGB IX; eine solche Maßnahme liegt hier nicht vor. • Der Umstand, dass der Entschädigungsanspruch nunmehr durch Verweis auf das AGG geregelt ist, stärkt die Auffassung, dass es sich um einen allgemeinen, nicht spezifisch sozialrechtlichen Anspruch handelt, der auch Nicht-Schwerbehinderten zusteht. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist keine Leistung der Schwerbehindertenfürsorge, weshalb das Verfahren nicht automatisch gerichtskostenfrei ist. Die Erinnerung gegen den vorläufigen Kostenansatz der Geschäftsstelle in Höhe von 408 EUR war daher zu Recht abgewiesen worden. Damit bleibt es bei der Kostenaufstellung; eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, und der Beschluss ist unanfechtbar.