Urteil
2 S 2052/09
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung der Klägerin gegen die Erschließungsbeitragsfestsetzung wird zurückgewiesen; der Bescheid ist materiell rechtmäßig.
• Die Satzung der Gemeinde, die den gemeindlichen Eigenanteil an Anbaustraßen pauschal mit 5 % festlegt, verstößt nicht gegen das Kommunalabgabengesetz in der bis zum Erlass geltenden Fassung.
• Bei der Bestimmung, ob ein Straßenzug eine einheitliche Erschließungsanlage bildet, kommt es auf das äußere Erscheinungsbild bei natürlicher Betrachtungsweise an; Namen, Parzellierung oder geringe Unterschiede in Ausstattung sind nicht entscheidend.
• Die Beitragspflicht entsteht, wenn die Erschließungsanlage die satzungsmäßig und baurechtlich vorgesehenen Teileinrichtungen in dem erforderlichen Umfang aufweist; einzelne im Bebauungsplan vorgesehene Straßenbäume sind keine zwingenden Herstellungsmerkmale.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit pauschaler 5%-Gemeindeanteilsregelung und einheitliche Zuordnung der Raiffeisenstraße • Die Berufung der Klägerin gegen die Erschließungsbeitragsfestsetzung wird zurückgewiesen; der Bescheid ist materiell rechtmäßig. • Die Satzung der Gemeinde, die den gemeindlichen Eigenanteil an Anbaustraßen pauschal mit 5 % festlegt, verstößt nicht gegen das Kommunalabgabengesetz in der bis zum Erlass geltenden Fassung. • Bei der Bestimmung, ob ein Straßenzug eine einheitliche Erschließungsanlage bildet, kommt es auf das äußere Erscheinungsbild bei natürlicher Betrachtungsweise an; Namen, Parzellierung oder geringe Unterschiede in Ausstattung sind nicht entscheidend. • Die Beitragspflicht entsteht, wenn die Erschließungsanlage die satzungsmäßig und baurechtlich vorgesehenen Teileinrichtungen in dem erforderlichen Umfang aufweist; einzelne im Bebauungsplan vorgesehene Straßenbäume sind keine zwingenden Herstellungsmerkmale. Die Klägerin ist Eigentümerin eines gewerblich genutzten Grundstücks, das über die Raiffeisenstraße erschlossen wird. Die Beklagte setzte auf Grundlage ihrer Erschließungsbeitragssatzung einen Beitrag in Höhe von 340.458,52 EUR für die Erschließungsanlage „Raiffeisenstraße“ fest. Die Klägerin focht die Festsetzung an mit Einwendungen, die Anlage sei nicht endgültig hergestellt (fehlende Straßenbeleuchtung, nicht alle Bäume gepflanzt), die Satzung sei wegen undifferenzierter Festsetzung des Gemeindeanteils auf 5 % rechtswidrig und die Raiffeisenstraße bestehe aus mehreren selbständigen Anbaustraßen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin wurde zugelassen. Die Beklagte verteidigte die Satzung, die endgültige Herstellung und die Bestimmung der beitragsfähigen Anlage. Der Senat hielt die Berufung für unbegründet und bestätigte die Kostenentscheidung. • Gültigkeit der Satzung: Die maßgebliche Satzung vom 29.05.2008 ist formell und materiell ausreichend; die pauschale Festlegung des gemeindlichen Eigenanteils von 5 % für Anbaustraßen ist nicht zu beanstanden, weil § 23 Abs.1 KAG (Fassung beim Satzungserlass) der Gemeinde erlaubt, den Eigenanteil einheitlich auf den gesetzlichen Mindestprozentsatz festzulegen. • Keine nachträgliche Heilung durch Gesetzesänderung: Die Gesetzesänderung von 2009 wirkt nicht automatisch heilend auf zuvor erlassene Satzungen; die Rechtmäßigkeit der Satzung ist nach dem zum Erlasszeitpunkt geltenden Recht zu prüfen. • Verfassungs- und höherrangiges Recht: Eine differenziertere Festsetzung des Gemeindeanteils nach Straßentyp oder Teileinrichtung ist weder durch Wortlaut noch durch Materialien des KAG 2005 geboten; die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG erlaubt die pauschale Regelung. • Bestimmung der beitragsfähigen Erschließungsanlage: Maßgeblich ist das äußere Erscheinungsbild zur Entstehungszeit der Beitragspflicht; Augenschein ergab, dass die planmäßige Ringstraße als einheitliche Erschließungsanlage auftritt, sodass die Beklagte die Anlage zu Recht im Wesentlichen als einheitlich behandelt hat. • Fehler ohne Rechtsschutzwirkung zu Gunsten der Klägerin: Zwar hat die Beklagte Teile (südliche Dieselstraße, östliche Maybachstraße) nicht hinzugerechnet; in einer Vergleichsberechnung hätte dies aber einen höheren Beitrag für die Klägerin ergeben, sodass der Fehler sie nicht beschwert. • Entstehung der Beitragspflicht: Nach § 41 Abs.1 KAG entsteht die Beitragspflicht, wenn die satzungsmäßigen Teileinrichtungen und das Bauprogramm erfüllt sind; die fehlende Bepflanzung einzelner im Bebauungsplan vorgesehener Bäume ist unschädlich, weil Bäume selbst keine Herstellungsmerkmale sind, sofern die Grünstreifen gärtnerisch gestaltet sind. • Technische Anforderungen: Das Teileinrichtungsprogramm (§ 4 Abs.1 EBS 2008) verlangt für Anbaustraßen u.a. betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen; die Beleuchtung war bei Klageerhebung vorhanden, die flächenmäßigen Teileinrichtungen erfüllten das Ausbauprogramm (Asphaltdecken, gärtnerische Gestaltung der Grünstreifen). • Rechtsfolge und Verfahrenskosten: Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet; der Erschließungsbeitragsbescheid über 340.458,52 EUR bleibt bestehen. Die Satzung der Beklagten, die den gemeindlichen Eigenanteil für Anbaustraßen pauschal mit 5 % festlegt, ist mit dem zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Kommunalabgabengesetz vereinbar. Die Erschließungsanlage ist nach natürlicher Betrachtungsweise als weitgehend einheitlicher Straßenzug zu qualifizieren; die erforderlichen Teileinrichtungen und die satzungsmäßigen Ausbaumerkmale sind gegeben, sodass die Beitragsschuld entstanden ist. Ein bei der Abgrenzung der beitragsfähigen Anlage unterlaufener Fehler zu Gunsten der Klägerin wirkt sich nicht zu ihren Gunsten aus, da eine korrespondierende Abrechnung zu einem höheren Beitrag geführt hätte. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.