Urteil
1 S 1953/09
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Austrittserklärung nach § 26 Abs. 1 KiStG darf keine Zusätze oder Bedingungen enthalten; Zusätze sind Worte, die den Erklärungskern nicht erforderlich ergänzen und Missverständnisse über die Reichweite der Erklärung hervorrufen können.
• Ergänzungen, die eine Aufspaltung der Rechtsfolgen anstreben (sog. modifizierter Kirchenaustritt), sind unzulässig und machen die Erklärung insgesamt unwirksam.
• Bei Zweifeln über den Willen des Erklärenden hat die Behörde die Erklärung auszulegen und erforderlichenfalls Rückfragen zu stellen; staatliche Gerichte dürfen innerkirchliche Folgen nicht beurteilen.
• Die verfassungskonforme Auslegung des Zusatzverbots schützt das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgesellschaften und die Allgemeinheit der Kirchenbesteuerung.
Entscheidungsgründe
Unzulässiger Zusatz in Kirchenaustrittserklärung führt zur Gesamtnichtigkeit • Eine Austrittserklärung nach § 26 Abs. 1 KiStG darf keine Zusätze oder Bedingungen enthalten; Zusätze sind Worte, die den Erklärungskern nicht erforderlich ergänzen und Missverständnisse über die Reichweite der Erklärung hervorrufen können. • Ergänzungen, die eine Aufspaltung der Rechtsfolgen anstreben (sog. modifizierter Kirchenaustritt), sind unzulässig und machen die Erklärung insgesamt unwirksam. • Bei Zweifeln über den Willen des Erklärenden hat die Behörde die Erklärung auszulegen und erforderlichenfalls Rückfragen zu stellen; staatliche Gerichte dürfen innerkirchliche Folgen nicht beurteilen. • Die verfassungskonforme Auslegung des Zusatzverbots schützt das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgesellschaften und die Allgemeinheit der Kirchenbesteuerung. Der Beigeladene erklärte am 05.07.2007 gegenüber dem Standesamt seinen Kirchenaustritt und ließ in das vorgesehene Feld die Eintragung "römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechtes" vornehmen. Das Standesamt stellte daraufhin eine Austrittsbescheinigung aus und informierte das katholische Pfarramt des Klägers. Das Erzbischöfliche Ordinariat des Klägers wandte sich gegen die Bescheinigung mit der Auffassung, der Zusatz stelle einen unzulässigen Zusatz nach § 26 Abs.1 KiStG dar. Die Behörde und das Landratsamt wiesen den Widerspruch zurück; das Verwaltungsgericht gab die Klage des Klägers abweisend. Der Kläger legte Berufung ein mit dem Ziel, die Bescheinigung und den Widerspruchsbescheid aufzuheben; er rügte insbesondere die Mehrdeutigkeit und die beabsichtigte Aufspaltung staatlicher und kirchenrechtlicher Wirkungen. Der Beigeladene erklärte, es gehe ihm bewusst nur um einen Körperschaftsaustritt mit bürgerlicher Wirkung. • Die Berufung ist zulässig und begründet; die Bescheinigung hätte aufgehoben werden müssen. • Rechtliche Grundlage ist § 26 Abs.1 Satz1 und 2 KiStG: Austrittserklärung persönlich zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form, ohne Bedingungen oder Zusätze. • Als Zusatz gelten Wortbestandteile, die zum Verständnis des Erklärungskerns nicht erforderlich sind und geeignet sind, Missverständnisse über die Reichweite der Erklärung hervorzurufen; grundsätzlich genügt die Konfessionsbezeichnung. • Hintergrund: Das Zusatzverbot soll den sog. modifizierten Kirchenaustritt verhindern, mit dem sich Personen der staatlichen Kirchensteuerpflicht entziehen wollen, ohne innerkirchlich auszutreten; dies dient der Rechtsklarheit und der Funktionsfähigkeit der Kirchenbesteuerung. • Verfassungsrechtlich gebietet Art.140 GG i.V.m. Art.137 WRV und korporativer Religionsfreiheit, dass Austrittserklärungen so auszulegen sind, dass sichergestellt ist, ob der Erklärende sich ernsthaft und vollständig von der Religionsgemeinschaft trennen will. • Behörden haben die Erklärung auszulegen (§ 24 LVwVfG) und bei Anhaltspunkten für Zweideutigkeit Rückfragen zu stellen; dabei ist das Ausforschungsverbot zu beachten, es darf nicht nach inneren religiösen Motiven gefragt werden. • Angewandt auf den Fall: Der eingetragene Zusatz "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" zielte gerade auf die Aufspaltung staatlicher und kirchenrechtlicher Wirkungen; der Beigeladene äußerte wiederholt, er verfolge nur einen Körperschaftsaustritt. Dies zeigt fehlenden Willen zum kirchenrechtlichen Austritt (kognitives und voluntatives Element). • Folge: Der Zusatz macht die gesamte Erklärung unwirksam; eine Heilung durch Wegfall des Zusatzes kommt verfassungsrechtlich nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Erklärende die Kirche als solcher verlassen wollte. • Die Staatsgerichte haben nicht zu entscheiden, welche innerkirchlichen Rechtsfolgen daraus folgen; die Entscheidung schützt die Selbstverwaltung der Religionsgesellschaften und die Gleichmäßigkeit der Kirchenbesteuerung. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg ist abzuändern. Die Austrittsbescheinigung des Standesamts vom 05.07.2007 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 12.08.2008 werden aufgehoben, weil die dem Bescheid zugrunde liegende Erklärung einen unzulässigen Zusatz im Sinne des § 26 Abs.1 Satz2 KiStG enthielt und daher insgesamt unwirksam ist. Der Zusatz "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" zielte auf eine Spaltung staatlicher und kirchenrechtlicher Wirkungen ab, zeigte bei dem Beigeladenen fehlenden Willen zum kirchenrechtlichen Austritt und verschaffte der Behörde keine hinreichende Gewissheit über einen bedingungslosen Austrittswillen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, die Revision wurde nicht zugelassen.