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Urteil

9 S 1500/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Empfänger von Leistungen nach SGB II oder SGB XII fallen unter die Härtefallregelung einer kommunalen Satzung, wenn die Satzung ausdrücklich nur beispielhaft auf das frühere Bundessozialhilfegesetz verweist. • Eine dem Regelsatz zugrunde gelegte pauschale Berücksichtigung des Verkehrsbedarfs begründet keine konkrete Doppelförderung für Schülerbeförderungskosten. • Die Verwaltung darf durch einseitige Praxisänderung den Anwendungsbereich einer Satzung nicht grundlegend einschränken; hierfür wäre eine Entscheidung des Gemeinderats erforderlich.
Entscheidungsgründe
Härtefallregelung: SGB-II/ XII-Empfänger sind anspruchsberechtigt, Doppelförderung liegt nicht vor • Empfänger von Leistungen nach SGB II oder SGB XII fallen unter die Härtefallregelung einer kommunalen Satzung, wenn die Satzung ausdrücklich nur beispielhaft auf das frühere Bundessozialhilfegesetz verweist. • Eine dem Regelsatz zugrunde gelegte pauschale Berücksichtigung des Verkehrsbedarfs begründet keine konkrete Doppelförderung für Schülerbeförderungskosten. • Die Verwaltung darf durch einseitige Praxisänderung den Anwendungsbereich einer Satzung nicht grundlegend einschränken; hierfür wäre eine Entscheidung des Gemeinderats erforderlich. Zwei schulpflichtige Kinder einer alleinerziehenden, schwerbehinderten Mutter (Leistungen nach SGB II) beantragten bei der Stadt Mannheim die volle Übernahme ihrer Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2006/2007. Die Satzung der Stadt gewährte grundsätzlich nur einen monatlichen Zuschuss von 3 EUR, sah in § 6 aber bei unbilliger Härte die Möglichkeit voller Übernahme vor und verwies beispielhaft auf Empfänger von Leistungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz. Die Stadt zog bei der Kostenübernahme monatliche Eigenanteile in Höhe pauschaler Prozentsätze des Regelsatzes ab und lehnte die volle Übernahme mit dem Hinweis auf eine durch Regelsatz abgegoltene Verkehrsleistung und die Reform des Sozialhilferechts ab; gegen die Teilablehnung klagten die Eltern. • Anspruchsgrundlage ist die Härtefallklausel des § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung; diese ist verfassungsgemäß und ermöglicht im Fall unbilliger Härte eine volle Kostenübernahme. • Die in der Satzung vorgenommene Bezugnahme auf Leistungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz ist lediglich beispielhaft; Empfänger von Leistungen nach SGB II oder SGB XII befinden sich in einer vergleichbaren Härtesituation und sind deshalb vom Anwendungsbereich der Regelung erfasst. • Eine verwaltungsseitige Praxisänderung, die SGB-II/ XII-Empfänger vom Anwendungsbereich ausschlösse, wäre sachfremd und bedürfte der Regelung durch den Gemeinderat, da es sich um eine grundsätzliche Ausgestaltung der Vergaberichtlinien handelt (§§ 4 Abs.1, 24 Abs.1 GemO). • Die Annahme einer Doppelförderung ist nicht tragfähig: Die Regelleistungen werden typisierend bemessen und berücksichtigen Schülerbeförderungskosten nicht gesondert; daher begründet der Regelsatz keine konkrete Leistung für Fahrkosten zur Schule. • Da keine sonstigen Gesichtspunkte einer Versagung zu erkennen sind, ist im vorliegenden Fall das Ermessen nach § 6 der Satzung auf null reduziert; die Ablehnung der vollen Übernahme beruhte einzig auf der unzutreffenden Doppelförderungsannahme. • Soweit nach einem Umzug der Mindestentfernung zur Schule unterschritten wurde, ist der Erstattungsanspruch für diesen Zeitraum ausgeschlossen; insoweit bleibt die Klage erfolglos. • Die Beklagte ist zur Erstattung des noch offenstehenden förderfähigen Eigenanteils in Höhe von insgesamt 220,00 EUR verpflichtet; für bereits erstattete Beträge wurde der Rechtsstreit erledigt. Die Berufung hatte überwiegend Erfolg: Die Stadt wurde verpflichtet, den Klägern für das Schuljahr 2006/2007 weitere Schülerbeförderungskosten in Höhe von 220,00 EUR zu erstatten, weil die Kläger als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II unter die Härtefallregelung der Satzung fallen und eine (angenommene) Doppelförderung durch den Regelsatz nicht gegeben ist. Eine Ausnahme gilt für den Zeitraum, in dem der Schulweg des einen Klägers nach einem Umzug unter 3 km lag; für diesen Zeitraum besteht kein Erstattungsanspruch. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Stadt sollte die Satzung zur Klarstellung hinsichtlich der Behandlung von SGB-II/ SGB-XII-Empfängern an den geltenden Rechtszustand anpassen.