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Urteil

6 S 1939/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verlängerung einer bergrechtlichen Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG setzt voraus, dass die Aufsuchung planmäßig und mit der Behörde abgestimmt im Wesentlichen dem zugrundeliegenden Arbeitsprogramm entsprochen hat oder von der Behörde gebilligt wurde. • Für die Prüfung des Verlängerungsanspruchs kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Ende des befristeten Erlaubniszeitraums an (Stichtag). • Weichen die tatsächlichen Aufsuchungsarbeiten wesentlich vom Arbeitsprogramm ab und sind diese Abweichungen nicht von der Bergbehörde gebilligt, ist die Verlängerung zu versagen; eine Ermessensverlängerung kommt in diesem Fall nicht in Betracht, vielmehr ist allenfalls eine Neuerteilung nach § 11 BBergG möglich. • Unwesentliche Abweichungen von Prognosebestandteilen des Arbeitsprogramms sind unschädlich; mehr als unwesentliche Abweichungen sind nur unschädlich, wenn die Bergbehörde sie gebilligt hat.
Entscheidungsgründe
Verlängerung bergrechtlicher Erlaubnis nur bei planmäßiger, am Arbeitsprogramm orientierter und behördlich abgestimmter Aufsuchung • Eine Verlängerung einer bergrechtlichen Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG setzt voraus, dass die Aufsuchung planmäßig und mit der Behörde abgestimmt im Wesentlichen dem zugrundeliegenden Arbeitsprogramm entsprochen hat oder von der Behörde gebilligt wurde. • Für die Prüfung des Verlängerungsanspruchs kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Ende des befristeten Erlaubniszeitraums an (Stichtag). • Weichen die tatsächlichen Aufsuchungsarbeiten wesentlich vom Arbeitsprogramm ab und sind diese Abweichungen nicht von der Bergbehörde gebilligt, ist die Verlängerung zu versagen; eine Ermessensverlängerung kommt in diesem Fall nicht in Betracht, vielmehr ist allenfalls eine Neuerteilung nach § 11 BBergG möglich. • Unwesentliche Abweichungen von Prognosebestandteilen des Arbeitsprogramms sind unschädlich; mehr als unwesentliche Abweichungen sind nur unschädlich, wenn die Bergbehörde sie gebilligt hat. Die Klägerin, eine GmbH zur Erschließung von Geothermieprojekten, erhielt 2000 eine Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme; 2005 wurde diese bis 30.04.2007 verlängert und auf Sole erweitert. Die Klägerin hatte mehrere Arbeitsprogramme eingereicht und plante seismische Erkundungen sowie Erdwärmebohrungen, setzte die vorgesehenen Bohrungen im Erlaubniszeitraum jedoch nicht um. Sie beantragte 2007 eine weitere Verlängerung um zwei Jahre; das Regierungspräsidium lehnte ab, weil die Aufsuchung nicht planmäßig entsprechend dem Arbeitsprogramm erfolgt und die Finanzierung nicht glaubhaft sei. Die Klägerin klagte erfolglos zunächst vor dem VG Karlsruhe und legte Berufung ein, die das Gericht zurückwies. Im Verfahren ersetzte die Klägerin ihren Antrag 2007 durch einen aktualisierten Antrag von 2009. Streitpunkt war insbesondere, ob „planmäßige, mit der Behörde abgestimmte Aufsuchung“ im Sinne des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG das eingehaltene Arbeitsprogramm voraussetzt oder lediglich eine nach den Umständen vernünftige systematische Aufsuchung. • Anwendbare Normen sind § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG (Verlängerung), § 11 Nr. 3, Nr. 7 BBergG (Arbeitsprogramm, Finanzierungsnachweis), § 14 Abs. 2 BBergG (Vorrang bei konkurrierenden Anträgen) sowie § 18 Abs. 1 BBergG (Widerrufsgründe) und § 113 VwGO (Anspruchskontrolle). • Auslegung des Begriffs „planmäßige, mit der Behörde abgestimmte Aufsuchung“: Maßstab ist, ob die Aufsuchung im Wesentlichen dem Arbeitsprogramm entsprach oder von der Behörde gebilligt wurde; der Gesetzeszweck (Rohstoffsicherung, zügige Aufsuchung) und die Gesetzgebungsgeschichte legen dem Arbeitsprogramm zentrale Bedeutung bei. • Auf das Ende des befristeten Erlaubniszeitraums kommt es für die Tatbestandsprüfung an; entscheidend ist die Sach- und Rechtslage zu diesem Stichtag (hier 30.04.2007). • Unwesentliche Abweichungen von Prognosen im Arbeitsprogramm sind unschädlich; erhebliche Abweichungen sind jedoch nur unschädlich, wenn die Bergbehörde sie gebilligt hat. Bloße Entgegennahme von Aufsuchungsberichten ersetzt keine Billigung der Abweichung. • Hier hat die Klägerin ihr Arbeitsprogramm erheblich nicht erfüllt: es kam bis 30.04.2007 zu keiner Erkundungsbohrung und nicht zu der vorgesehenen zweiten seismischen Kampagne; die Abweichungen waren nicht von der Behörde abgestimmt. Eine Kausalität etwaiger Verzögerungen (z.B. verzögerte Machbarkeitsstudie, Engpass an Bohranlagen) ist nicht substantiiert nachgewiesen. • Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG nicht vorliegen, kommt keine Verlängerung nach dieser Vorschrift in Betracht; eine Ermessensverlängerung ebenfalls nicht; allenfalls wäre eine Neuerteilung nach § 11 BBergG möglich, die aber einen gesonderten Antrag und andere Prüfungsmaßstäbe erfordert. • Die Klageänderung durch Einreichen des Antrags von 25.03.2009 war zulässig, ändert aber nichts an der maßgeblichen Prüfung zum Stichtag 30.04.2007; ein Anspruch auf Neuerteilung wurde zudem nicht zuvor bei der Behörde gestellt, sodass eine Verpflichtungsklage insoweit unzulässig ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Verwaltungsrechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Klägerin die für eine Verlängerung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG erforderliche planmäßige, mit der Behörde abgestimmte Aufsuchung nicht erbracht hat: die tatsächlichen Aufsuchungsarbeiten wichen erheblich und ungebilligt vom zugrundeliegenden Arbeitsprogramm ab und führten bis zum maßgeblichen Stichtag nicht zur Durchführung einer Erkundungsbohrung. Eine Verlängerung kann daher nicht gewährt werden; eine Ermessensverlängerung kommt nicht in Betracht, vielmehr bliebe im Falle eines neuerlichen Verfahrens nur die Möglichkeit einer Neuerteilung nach § 11 BBergG, die gesondert zu beantragen und nach anderen Kriterien zu prüfen ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen.