Urteil
4 S 728/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beihilfe zu stationären und ambulanten Aufwendungen richtet sich nach der BVO in der zum Zeitpunkt der Aufwendung geltenden Fassung.
• Bei außerhalb Deutschlands entstandenen Aufwendungen ist für die Beihilfefähigkeit nach §13 Abs.1 BVO regelmäßig ein Vergleich mit inländischen Kosten vorzunehmen; dies kann bei kleinen Einzelleistungen entfallen (§13 Abs.2 Nr.3 BVO).
• Von den nach §13 Abs.1 BVO als beihilfefähig anzusehenden Beträgen sind gemäß §5 Abs.3 Satz1 BVO tatsächlich gewährte Geldleistungen aus gesetzlichen Pflichtversicherungen abzuziehen; Franchisen der schweizerischen Pflichtversicherung sind jedoch nicht bereits wegen ihrer vertraglichen Vereinbarung als nicht in Anspruch genommene Geldleistungen i.S.v. §5 Abs.3 Satz2 BVO anzusehen.
• Bei der Begrenzung nach §15 Abs.2 BVO ist auf die tatsächlichen Aufwendungen abzustellen; von diesen sind sowohl Leistungen der Pflicht- als auch der privaten Versicherungen abzuziehen, Selbstbehalte privater Versicherungen bleiben jedoch unberücksichtigt.
• Vereinbarte Franchisen der schweizerischen obligatorischen Versicherung sind keine "gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile" i.S.v. §5 Abs.4 Nr.2 BVO, dagegen ist der gesetzliche Selbstbehalt von 10% nach Art.64 KVG als solcher zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Beihilferecht: Behandlung schweizerischer Franchise und Berechnung nach §§5,13,15 BVO • Beihilfe zu stationären und ambulanten Aufwendungen richtet sich nach der BVO in der zum Zeitpunkt der Aufwendung geltenden Fassung. • Bei außerhalb Deutschlands entstandenen Aufwendungen ist für die Beihilfefähigkeit nach §13 Abs.1 BVO regelmäßig ein Vergleich mit inländischen Kosten vorzunehmen; dies kann bei kleinen Einzelleistungen entfallen (§13 Abs.2 Nr.3 BVO). • Von den nach §13 Abs.1 BVO als beihilfefähig anzusehenden Beträgen sind gemäß §5 Abs.3 Satz1 BVO tatsächlich gewährte Geldleistungen aus gesetzlichen Pflichtversicherungen abzuziehen; Franchisen der schweizerischen Pflichtversicherung sind jedoch nicht bereits wegen ihrer vertraglichen Vereinbarung als nicht in Anspruch genommene Geldleistungen i.S.v. §5 Abs.3 Satz2 BVO anzusehen. • Bei der Begrenzung nach §15 Abs.2 BVO ist auf die tatsächlichen Aufwendungen abzustellen; von diesen sind sowohl Leistungen der Pflicht- als auch der privaten Versicherungen abzuziehen, Selbstbehalte privater Versicherungen bleiben jedoch unberücksichtigt. • Vereinbarte Franchisen der schweizerischen obligatorischen Versicherung sind keine "gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile" i.S.v. §5 Abs.4 Nr.2 BVO, dagegen ist der gesetzliche Selbstbehalt von 10% nach Art.64 KVG als solcher zu berücksichtigen. Der Kläger, ein in der Schweiz wohnender emeritierter Professor mit schweizerischer Pflichtversicherung und einer privaten Zusatzversicherung für seine Ehefrau, beantragte Beihilfe für stationäre Behandlungskosten der Ehefrau und ambulante Kosten für sich und seine Ehefrau im Zeitraum Juni 2005 bis Mai 2006. Die stationäre Behandlung in der Schweiz führte zu hohen Gesamtkosten; die Krankenversicherungen erstatteten bis auf eine Franchise und Selbstbeteiligungen den überwiegenden Teil. Das Landesamt gewährte nur Teilbeihilfe und setzte die Beihilfe für weitere Posten auf null; der Kläger widersprach und klagte. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger weitgehend Recht. Der Beklagte legte Berufung ein mit dem Vortrag, Franchisen und Selbstbehalte der schweizerischen Versicherung seien bei der Beihilfeberechnung zu berücksichtigen und Private Zusatzleistungen seien abzuziehen. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist die Beihilfeverordnung (BVO) in der zum Zeitpunkt der Aufwendungen geltenden Fassung. • Stationäre Leistungen sind dem Grunde nach beihilfefähig (§6 Abs.1 Nr.6 i.V.m. §7 BVO); für außerhalb Deutschlands entstandene Aufwendungen greift §13 Abs.1 BVO, für kleinere Einzelleistungen §13 Abs.2 Nr.3 BVO. • Nach §5 Abs.3 Satz1 BVO sind von den als beihilfefähig angesehenen Aufwendungen die tatsächlich gewährten Geldleistungen aus gesetzlichen Pflichtversicherungen abzuziehen; solche tatsächlich gezahlten Leistungen lagen vor (Leistungen der A.). • Die vertraglich vereinbarte schweizerische Franchise führt nicht zu einem Verzicht auf gesetzliche Ansprüche, sondern verhindert bis zur Erreichung der Franchise das Entstehen eines Erstattungsanspruchs; daher greift §5 Abs.3 Satz2 BVO nicht, Franchisen sind nicht als nicht in Anspruch genommene Geldleistungen abzuziehen. • Die franchisen sind auch nicht als "gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile" im Sinne des §5 Abs.4 Nr.2 BVO einzustufen, weil sie die Entstehung eines Erstattungsanspruchs verhindern und von ihrer Funktion eher einem vertraglich vereinbarten Selbstbehalt entsprechen. • Der gesetzlich vorgesehene schweizerische Selbstbehalt von 10% (Art.64 KVG) ist hingegen als gesetzlicher Kostenanteil zu berücksichtigen. • Für die Begrenzungsregel des §15 Abs.2 BVO ist auf die tatsächlichen Aufwendungen abzustellen; von diesen sind alle tatsächlich gewährten Leistungen Dritter (Pflicht- und private Versicherungen) abzuziehen, private Selbstbehalte bleiben unberücksichtigt. • Konkret verbleiben nach Abzug der Versicherungsleistungen noch beihilfefähige Beträge, so dass dem Kläger für stationäre Franchise und für ambulante Aufwendungen Beihilfe in der bestätigten Höhe zu gewähren ist. • Die Kostenentscheidung folgt aus den VwGO-Vorschriften; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Beklagte verliert überwiegend: Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde insoweit bestätigt, dass der Kläger Anspruch auf Beihilfe in Höhe von insgesamt 2.500,89 EUR hat. Insbesondere steht dem Kläger Beihilfe für die geltend gemachte Franchise der stationären Behandlung seiner Ehefrau in Höhe von 2.000 CHF (entsprechend 1.290,30 EUR) sowie für die ambulanten Aufwendungen von ihm und seiner Ehefrau in der beantragten Höhe zu, weil Franchisen der schweizerischen Pflichtversicherung nicht als bereits nicht in Anspruch genommene gesetzliche Leistungen i.S.v. §5 Abs.3 Satz2 BVO anzusehen sind und somit nicht abzuziehen sind. Demgegenüber hat der Beklagte in geringem Umfang Erfolg, sodass ein weitergehender Beihilfeanspruch nicht besteht. Die Bescheide des Landesamts, soweit sie dem entgegenstanden, sind rechtswidrig aufgehoben; der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Revision wurde nicht zugelassen.