Beschluss
3 S 3144/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wird versagt, wenn die vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen.
• Erkundungsbohrungen, die zur anschließenden dauerhaften Entnahme von Grundwasser dienen, sind unselbständiger Teil der Wasserentnahme und unterliegen der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht.
• Liegt eine zu befürchtende Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung nach § 6 Abs. 1 WHG vor, ist die Erlaubnis bzw. Bewilligung zu versagen; Auflagen können die Versagungsfolge nicht beseitigen, wenn die Versagungsvoraussetzungen gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung bei fehlenden Richtigkeitszweifeln; Erkundungsbohrung als genehmigungspflichtige Grundwasserentnahme • Die Zulassung der Berufung wird versagt, wenn die vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen. • Erkundungsbohrungen, die zur anschließenden dauerhaften Entnahme von Grundwasser dienen, sind unselbständiger Teil der Wasserentnahme und unterliegen der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht. • Liegt eine zu befürchtende Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung nach § 6 Abs. 1 WHG vor, ist die Erlaubnis bzw. Bewilligung zu versagen; Auflagen können die Versagungsfolge nicht beseitigen, wenn die Versagungsvoraussetzungen gegeben sind. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen wasserrechtliche Bescheide des Landratsamts und des Regierungspräsidiums. Streitgegenstand war die Frage, ob eine von der Klägerin geplante Erkundungs-/Probebohrung und daraus folgende Entnahme von Grundwasser zur Beregnung öffentlicher Sportflächen erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig ist und ob die Behörde eine Erlaubnis bzw. Bewilligung erteilen müsse. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen und ausgeführt, sowohl die Probebohrung als auch die dauerhafte Wasserentnahme unterlägen der Genehmigungspflicht; nach § 6 Abs. 1 WHG stünden Versagungsgründe wegen der zu befürchtenden Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung im Zustrombereich eines zentralen Brunnenwerks dem Erlaubnisersuchen entgegen. Die Klägerin machte geltend, es handele sich nur um vorübergehende, geringe Entnahmen und berief sich auf Messreihen und Bilanzbetrachtungen. Der Senat prüfte im Zulassungsverfahren die vorzubringenden Gründe und die fachbehördlichen Stellungnahmen und lehnte die Zulassung der Berufung ab. • Zulassungsmaßstab: Zulassung erfordert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung; Darlegungspflicht nach § 124a VwGO. • Ernstliche Zweifel: Die Klägerin hat zwar Vorbringen gemacht, doch reichen diese nicht aus, um die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach Aktenlage wahrscheinlich in Frage zu stellen; das Urteil stützt sich auf mehrere tragende Begründungen, zu denen jeweils Zulassungsgründe dargelegt und bewiesen sein müssten. • Rechtliche Einordnung der Bohrung: Erfolgt die Erkundungsbohrung mit der Absicht, bei Auffinden von Grundwasser dieses dauerhaft zu entnehmen, ist die Bohrung unselbständiger Teil der Entnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG und teilt deren Rechtslage; sie ist daher genehmigungspflichtig. • Erlaubnisverweigerung nach § 6 Abs. 1 WHG: Fachbehördliche Stellungnahmen und hydrogeologische Feststellungen zeigen eine belastbare Gefahr für die öffentliche Wasserversorgung im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A; deshalb sind Erlaubnis bzw. Bewilligung zu versagen, Auflagen sind ungeeignet, die Gefährdung abzuwenden. • Bilanz- und Trendargumente der Klägerin: Die Einwände zur Messreiheninterpretation und zur insgesamt bezogenen Entnahmemenge greifen nicht durch; fachliche Stellungnahmen belegen Rückgänge und Überbewirtschaftungstendenzen, sodass eine zusätzliche Entnahme problematisch ist. • Ermessensentscheidung und Präventionsaspekt: Neben den Versagungsvoraussetzungen kann die Behörde im Rahmen ihres Bewirtschaftungsermessens die Erteilung ablehnen, um negative wasserwirtschaftliche Präzedenzwirkungen zu vermeiden. • Verfahrensrüge unbegründet: Es liegt kein erheblicher Verfahrensmangel vor; die Klägerin hat mögliche Aufklärungsdefizite nicht rechtzeitig durch Beweisanträge in der Tatsacheninstanz gerügt und beruft sich nicht substanziiert gegen die fachbehördlichen Ausführungen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Die Behörde durfte die beantragte Erlaubnis/Bewilligung wegen der zu befürchtenden Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung nach § 6 Abs. 1 WHG versagen; die Erkundungsbohrung ist als Teil der geplanten dauerhaften Grundwasserentnahme genehmigungspflichtig und teilt deren rechtliches Schicksal. Die von der Klägerin vorgebrachten hydrogeologischen und bilanzmäßigen Einwände genügen nicht, die fachbehördlichen Stellungnahmen und die verwaltungsgerichtliche Würdigung in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.