Urteil
13 S 2696/09
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein als Nahrungsergänzungs- oder diätetisches Lebensmittel eingestuftes Andickungsmittel ist kein beihilfefähiges Arzneimittel im Sinne von § 6 Abs.1 Nr.2 BVO a.F.
• Für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit kommt es auf den materiellen Zweckcharakter und die objektive Zweckbestimmung des Produkts an, nicht auf seine formelle Zulassungslage.
• Produkte ohne pharmakologischen Wirkstoff, die allein der Veränderung der Nahrungskonsistenz dienen, sind keine Funktionsarzneimittel und damit grundsätzlich nicht beihilfefähig.
• Die Formulierung „Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen“ eröffnet nicht die Möglichkeit, alle Produkte mit heilbezogener Zweckbestimmung beihilfefähig zu machen.
Entscheidungsgründe
Andickungsmittel zur Dysphagieversorgung ist kein beihilfefähiges Arzneimittel • Ein als Nahrungsergänzungs- oder diätetisches Lebensmittel eingestuftes Andickungsmittel ist kein beihilfefähiges Arzneimittel im Sinne von § 6 Abs.1 Nr.2 BVO a.F. • Für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit kommt es auf den materiellen Zweckcharakter und die objektive Zweckbestimmung des Produkts an, nicht auf seine formelle Zulassungslage. • Produkte ohne pharmakologischen Wirkstoff, die allein der Veränderung der Nahrungskonsistenz dienen, sind keine Funktionsarzneimittel und damit grundsätzlich nicht beihilfefähig. • Die Formulierung „Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen“ eröffnet nicht die Möglichkeit, alle Produkte mit heilbezogener Zweckbestimmung beihilfefähig zu machen. Der Kläger begehrt Beihilfe für das Andickungsmittel „Thick & Easy“, das seinem schwer behinderten Sohn mit Dysphagie verordnet wurde. Der Sohn hat eine hypoxisch-ischämische Encephalopathie und einen Beihilfebemessungssatz von 80 %. Das Landesamt lehnte Beihilfe mit der Begründung ab, das Produkt sei kein Arzneimittel, sondern ein Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger führt an, das Mittel sei arzneimittelähnlich bzw. ein Funktions- oder hilfsmittelgleiches Produkt, ersetze in seiner Funktion teils die enterale Ernährung und stelle daher beihilfefähigen Aufwand dar. Er beruft sich zudem auf das Kindeswohl und die UN-Behindertenrechtskonvention. Der Beklagte hält das Produkt für ein diätetisches Lebensmittel ohne therapeutische Wirkung und widerspricht der Einordnung als Arznei-, Funktions- oder sonstiges beihilfefähiges Mittel. • Rechtsgrundlage ist § 6 Abs.1 Nr.2 Beihilfeverordnung a.F.; entscheidend ist der materielle Zweckcharakter des Produkts, nicht allein seine formelle Zulassung. • Der Arzneimittelbegriff im Beihilferecht entspricht im Kern dem arzneimittelrechtlichen Verständnis: maßgeblich ist die Eignung des Mittels, durch Einwirkung am oder im Körper Krankheiten zu heilen, zu lindern oder zu beeinflussen. • Objektive Zweckbestimmung richtet sich nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung; Produktbezeichnung, Zusammensetzung und Herstellerangaben sind hierfür relevant. • „Thick & Easy“ besteht aus modifizierter Maisstärke und Maltodextrin und wird vom Hersteller als Ergänzende Trinknahrung/Zusatznahrung ausgewiesen; es enthält keinen pharmakologischen Wirkstoff. • Das Produkt bewirkt keine gezielte Beeinflussung von Körperfunktionen, keine nennenswerte Stoffwechselwirkung und dient allein der Herstellung einer bestimmten Nahrungskonsistenz. • Damit fehlt die therapeutische Wirkung, die für die Einordnung als Arzneimittel oder Funktionsarzneimittel erforderlich wäre; eine Gleichstellung mit enteraler Ernährung trifft nicht zu. • Die Vorbemerkung „Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen" ermöglicht nicht, beliebige nicht-heilzweckdienliche Produkte beihilfefähig zu erklären. • Aus Art.7 Abs.2 UN-BRK lässt sich nichts zugunsten des Klägers ableiten, da die Konvention zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht innerstaatlich anwendbares Recht war. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Beihilfe für das Andickungsmittel „Thick & Easy“, weil das Produkt nach seiner objektiven Zweckbestimmung und Zusammensetzung ein Lebensmittel/diätetisches Zusatznahrungsmittel und kein Arzneimittel oder Funktionsarzneimittel im beihilferechtlichen Sinne ist. Es enthält keinen pharmakologisch wirksamen Stoff und bewirkt keine therapeutische oder funktionelle Beeinflussung des Körpers, sondern dient ausschließlich der Konsistenzänderung von Nahrungsmitteln. Die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 Nr.2 BVO a.F. für Beihilfefähigkeit liegen daher nicht vor. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.