Urteil
4 S 1070/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei akuten Notfällen im Drittstaat Schweiz ist die in § 13 Abs.1 Satz1 BVO vorgesehene Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf fiktive Inlandskosten unzulässig, soweit sie den freien Dienstleistungsverkehr nach dem Freizügigkeitsabkommen behindert.
• Ein Kostenvergleich und damit eine Begrenzung der Beihilfe auf inländische Kosten ist nach § 13 Abs.2 Nr.3 2. Alt. BVO nur anzunehmen, wenn der Ort des Behandlungsbedarfs tatsächlich in der Nähe der Grenze lag; Davos (ca. 130 km / Fahrtzeit ~1,5–2 Std. zur Grenze) liegt nicht in Grenznähe.
• Bei öffentlich-rechtlichen Beihilfeansprüchen stehen Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit (hier 10.07.2007) zu; Verzugszinsen ab Bescheiddatum sind ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht geschuldet.
Entscheidungsgründe
Beihilfe zu Notfallkrankenhausbehandlung in der Schweiz: Kostenvergleich nicht anwendbar wegen Freizügigkeitsabkommen • Bei akuten Notfällen im Drittstaat Schweiz ist die in § 13 Abs.1 Satz1 BVO vorgesehene Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf fiktive Inlandskosten unzulässig, soweit sie den freien Dienstleistungsverkehr nach dem Freizügigkeitsabkommen behindert. • Ein Kostenvergleich und damit eine Begrenzung der Beihilfe auf inländische Kosten ist nach § 13 Abs.2 Nr.3 2. Alt. BVO nur anzunehmen, wenn der Ort des Behandlungsbedarfs tatsächlich in der Nähe der Grenze lag; Davos (ca. 130 km / Fahrtzeit ~1,5–2 Std. zur Grenze) liegt nicht in Grenznähe. • Bei öffentlich-rechtlichen Beihilfeansprüchen stehen Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit (hier 10.07.2007) zu; Verzugszinsen ab Bescheiddatum sind ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht geschuldet. Die Klägerin, beihilfeberechtigte Richterin (Bemessungssatz 50%), verletzte sich am 27.02.2007 beim Skifahren in Davos (Schweiz) und wurde dort stationär behandelt. Sie reichte Belege über Krankenhaus- und weitere Aufwendungen ein; das Landesamt bewilligte nur eine teilliche Beihilfe, weil es die in der Schweiz entstandenen Kosten mit fiktiven Inlandsfallpauschalen verglich. Die Klägerin focht dies an und begehrte weitere Beihilfe in Höhe von 5.578,44 EUR zuzüglich Zinsen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil Davos nicht als grenznah im Sinne von § 13 Abs.2 Nr.3 2. Alt. BVO anzusehen sei und ein Kostenvergleich daher durchzuführen sei. Daraufhin legte die Klägerin Berufung ein und rügte insbesondere die Auslegung von "Grenznähe" und die Anwendung des Kostenvergleichs angesichts des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz. • Anspruchsgrundlage sind die zum Zeitpunkt der Aufwendungen geltenden Vorschriften der Beihilfeverordnung (§§ 5, 6, 7, 13 BVO). • § 13 Abs.1 Satz1 BVO begrenzt grundsätzlich die Beihilfefähigkeit im Ausland auf die Kosten, die am Sitz der Beihilfestelle angefallen wären; Ausnahmen ergeben sich u.a. aus § 13 Abs.1 Satz3 (EG-Staaten) und § 13 Abs.2 Nr.3 2. Alt. (Aufenthalt in Grenznähe). • Der Unfallort Davos liegt nach Fahrtstrecke und -zeit (ca. 126–131 km; etwa 1,5–2 Std. bis Lindau) nicht in "Grenznähe"; daher greift § 13 Abs.2 Nr.3 2. Alt. BVO nicht. • Die Beschränkung nach § 13 Abs.1 Satz1 BVO stellt eine Regelung dar, die Leistungen für grenzüberschreitende medizinische Dienstleistungen ungünstiger behandelt als Inlandsleistungen und ist daher als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des zwischen der EU und der Schweiz geschlossenen Freizügigkeitsabkommens zu prüfen. • Medizinische Leistungen sind grenzüberschreitende Dienstleistungen; eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt vor, wenn die nationale Regelung geeignet ist, Leistungsempfänger von Inanspruchnahme ausländischer Leistungen abzuschrecken. • Die Beschränkung ist nicht gerechtfertigt: Der Dienstherr/Beklagte hat keine hinreichenden Untersuchungen vorgelegt, die eine Geeignetheit oder Erforderlichkeit der Maßnahme belegen; rein wirtschaftliche Gründe genügen nicht, und die in Betracht kommenden Rechtfertigungsgründe (Schutz des Finanzgleichgewichts, Aufrechterhaltung Versorgung) sind hier nicht substantiiert dargetan oder greifen bei akuten Notfällen nicht. • Folge: § 13 Abs.1 Satz1 BVO ist insoweit auf Notfallbehandlungen in der Schweiz nicht anwendbar; die in der Rechnung ausgewiesenen notwendigen und angemessenen Krankenhauskosten sind beihilfefähig. • Zinsen: Verzugszinsen ab Ablehnungsbescheid sind mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage nicht geschuldet; Prozesszinsen stehen jedoch ab Rechtshängigkeit zu (sinngemäß § 291 BGB). • Kostenentscheidung und Zulassung der Revision aus grundsätzlicher Bedeutung wurden getroffen. Die Berufung der Klägerin war überwiegend erfolgreich. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin weitere Beihilfe in Höhe von 5.578,44 EUR zu gewähren; die Bescheide des Landesamts sind insoweit aufzuheben. Begründet hat das Gericht dies damit, dass die in § 13 Abs.1 Satz1 BVO vorgesehene Beschränkung der Beihilfe auf fiktive Inlandskosten bei einer akut erforderlichen Krankenhausbehandlung in der Schweiz eine unzulässige Beschränkung der durch das ratifizierte Freizügigkeitsabkommen geschützten Dienstleistungsfreiheit darstellt und daher nicht anwendbar ist. Die Zinsen werden als Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit (10.07.2007) zugesprochen; weitergehende Verzugszinsen wurden abgelehnt. Die Entscheidung erfolgte unter Zulassung der Revision und mit Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin.