Urteil
4 S 2929/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zivildienstleistender haftet nach § 34 Abs. 1 ZDG für vorsätzliche oder grob fahrlässige Dienstpflichtverletzungen auch gegenüber dem Dienstherrn für den daraus entstandenen Schaden.
• Bei einer privat veranlassten, die Zweckrichtung der Fahrt ändernden Abweichung von der Dienstfahrt kann der Fahrer als unberechtigt im Sinn der AKB gelten und damit Regressrisiken gegenüber einer Vollkaskoversicherung begründen.
• Nutzungsentschädigung für Behördenfahrzeuge ist nur bei konkret dargelegten und spürbaren Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs ersatzfähig; bloße Angaben über Reparaturdauer genügen nicht.
• Reparaturkosten und konkret zurechenbare Unkostenpauschalen sind adäquat kausale ersatzfähige Schäden; Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug sind nur bei Nachweis einer eingesetzten Betriebsreserve ersatzfähig.
Entscheidungsgründe
Haftung des Zivildienstleistenden für privat veranlasste Abweichung von Dienstfahrt (§ 34 ZDG) • Ein Zivildienstleistender haftet nach § 34 Abs. 1 ZDG für vorsätzliche oder grob fahrlässige Dienstpflichtverletzungen auch gegenüber dem Dienstherrn für den daraus entstandenen Schaden. • Bei einer privat veranlassten, die Zweckrichtung der Fahrt ändernden Abweichung von der Dienstfahrt kann der Fahrer als unberechtigt im Sinn der AKB gelten und damit Regressrisiken gegenüber einer Vollkaskoversicherung begründen. • Nutzungsentschädigung für Behördenfahrzeuge ist nur bei konkret dargelegten und spürbaren Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs ersatzfähig; bloße Angaben über Reparaturdauer genügen nicht. • Reparaturkosten und konkret zurechenbare Unkostenpauschalen sind adäquat kausale ersatzfähige Schäden; Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug sind nur bei Nachweis einer eingesetzten Betriebsreserve ersatzfähig. Der Kläger leistete Zivildienst und fuhr am 18.10.2004 auf einer Dienstfahrt von Stuttgart nach Ulm. Er bogen bei Lehr ab und parkte bei der Firma L.M., wo er beim Ausparken mit dem Dienstwagen einen Sachschaden verursachte. Zunächst gab er gegenüber dem Fuhrparkleiter an, der Unfall habe in der Ringstraße stattgefunden und er habe dort privat Spraydosen gekauft. Die Dienststelle meldete den Schaden in Höhe von 1.642,94 EUR an das Bundesamt für den Zivildienst. Das Bundesamt forderte Schadensersatz; der Kläger erhielt außerdem eine Disziplinarmaßnahme wegen ungenehmigter Abweichung von der Fahrtstrecke. Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Klägers statt; das Bundesamt (Beklagte) legte Berufung ein. • Rechtsgrundlage ist § 34 Abs. 1 Satz 1 ZDG; danach haftet der Dienstleistende bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. • Der Kläger hat seine Dienstpflicht verletzt, indem er ungenehmigt und zur Erledigung einer privaten Angelegenheit von der Dienstroute abwich; die Feststellungen der Disziplinarkammer werden übernommen, weil der Kläger keine neuen, substantiierten Gegenbeweise vorgelegt hat. • Verschulden ist gegeben: nach den Feststellungen wusste der Kläger um die Pflichtwidrigkeit und handelte zumindest bedingt vorsätzlich. • Reparaturkosten (1.402,94 EUR) und eine konkret geschätzte Unkostenpauschale (25,00 EUR) sind adäquat kausale Schäden und daher nach § 34 ZDG ersatzfähig. • Nutzungsausfallkosten/Vorhaltekosten (215,00 EUR) sind nicht erstattungsfähig, weil eine spürbare Beeinträchtigung des Dienstbetriebs oder der Nachweis einer eingesetzten Betriebsreserve nicht dargelegt wurde. • Die Beklagte kann den Schaden im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen; das Fehlen einer Dienststellen-Vollkaskoversicherung entbindet den Zivildienstleistenden nicht generell von Haftung, weil ein Forderungsübergang auf einen Versicherer und damit ein Regress möglich wäre (§§ 67 VVG a.F., § 15 AKB sind hier nicht hinderlich). • Nach den Maßstäben der AKB wurde der Kläger als unberechtigter Fahrer angesehen, weil die Abweichung die Zweckrichtung der Fahrt wesentlich änderte; deshalb greifen die Einziehungsrichtlinien der Beklagten entsprechend. Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise: Der Bescheid des Bundesamts wird insoweit bestätigt, dass der Kläger die Reparaturkosten in Höhe von 1.402,94 EUR und eine Unkostenpauschale von 25,00 EUR zu ersetzen hat; die Forderung für Nutzungsausfall in Höhe von 215,00 EUR wurde hingegen zu Recht aufgehoben. Der Kläger haftet nach § 34 Abs. 1 ZDG wegen vorsätzlicher bzw. bedingt vorsätzlicher Pflichtverletzung durch die privat veranlasste Abweichung von der Dienstfahrt. Die Beklagte durfte den Schaden für die Dienststelle im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen; das Fehlen einer Vollkaskoversicherung der Dienststelle entbindet den Kläger nicht von der Ersatzpflicht. Damit wird die Klage im Übrigen abgewiesen und die Berufung in diesem Umfang zurückgewiesen.