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Urteil

4 S 2158/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch ausgeschiedener Beamter auf Widerruf auf Nachversicherung in der Zusatzversorgungseinrichtung VBL besteht nach einfachem Recht nicht. • Eine analoge Anwendung von § 18 Abs. 6 BetrAVG auf Beamte auf Widerruf ist ausgeschlossen; hierfür fehlt eine planwidrige Gesetzeslücke und Beamte sind keine „Arbeitnehmer“. • Die fehlende Nachversicherung ist mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; strukturelle Unterschiede zwischen Beamten- und Arbeitsverhältnis rechtfertigen die unterschiedliche Versorgung. • Ein Verpflichtungs- oder Ausgleichsanspruch gegen den Dienstherrn wegen Fürsorgepflichtverletzung oder nach § 242 BGB besteht nicht, wenn keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Zusatzversorgung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Nachversicherung für Widerrufsbeamte in der VBL • Ein Anspruch ausgeschiedener Beamter auf Widerruf auf Nachversicherung in der Zusatzversorgungseinrichtung VBL besteht nach einfachem Recht nicht. • Eine analoge Anwendung von § 18 Abs. 6 BetrAVG auf Beamte auf Widerruf ist ausgeschlossen; hierfür fehlt eine planwidrige Gesetzeslücke und Beamte sind keine „Arbeitnehmer“. • Die fehlende Nachversicherung ist mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; strukturelle Unterschiede zwischen Beamten- und Arbeitsverhältnis rechtfertigen die unterschiedliche Versorgung. • Ein Verpflichtungs- oder Ausgleichsanspruch gegen den Dienstherrn wegen Fürsorgepflichtverletzung oder nach § 242 BGB besteht nicht, wenn keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Zusatzversorgung vorliegt. Der Kläger war von 1976 bis 30.06.1988 als Wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Widerruf an der Universität Tübingen tätig, habilitierte 1986 und wurde 1988 entlassen. Anschließend war er ab 01.07.1988 als angestellter Hochschullehrer bis zum Ruhestand 2004 beschäftigt und Mitglied der VBL. Er begehrt, dass seine Widerrufsbeamtenzeit bei der VBL nachversichert oder ihm eine gleichwertige Zusatzversorgung gewährt wird; das Land lehnte dies ab. Zuvor hatte das Landesarbeitsgericht in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren bereits einen Anspruch auf Nachversicherung verneint; die Entscheidung wurde rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung beim VGH ein und rügte Verletzung des Alimentationsprinzips und der Gleichbehandlung sowie Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn. • Das einfache Recht sieht keine Verpflichtung zur Nachversicherung ausgeschiedener Widerrufsbeamter in einer Zusatzversorgungseinrichtung (VBL) vor; Gesetzesgrundlage fehlt (§ 3 BeamtVG, § 48 LBG). • Eine analoge Anwendung von § 18 Abs. 6 BetrAVG scheitert, weil Beamte nicht Arbeitnehmer im Sinne der Vorschrift sind und keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt; der Gesetzesvorbehalt für Versorgungsleistungen bleibt maßgeblich. • Die Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage wurde durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt: Art. 33 Abs. 5 GG begründet keinen Anspruch auf Nachversicherung in der Zusatzversorgung für Widerrufs- oder Zeitbeamte; das Alimentationsprinzip gebietet keine solche zusätzliche Altersversorgung. • Ein Gleichheitsverstoß nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil grundlegende strukturelle Unterschiede zwischen Beamtenstatus und privatrechtlichem Arbeitsverhältnis eine unterschiedliche Versorgung rechtfertigen; maßgeblich ist der Status (Widerruf), nicht die konkrete Tätigkeit. • Soweit der Kläger auf eine Fürsorgepflichtverletzung oder ungerechtfertigte Ungleichbehandlung abstellt, reicht das Vorbringen nicht aus: Die zeitlich lange Widerrufszeit begründet keinen Statusmissbrauch des Dienstherrn und es fehlt eine gesetzliche Grundlage, die den Beklagten zu der begehrten Leistung verpflichten würde. • Rechtskraft- und Rechtsweggründe stehen einer nochmaligen Durchbrechung nicht entgegen; in der Sache ist die Klage jedoch unbegründet. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision erfolgen mangels Zulassungsgründen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch des Klägers auf Nachversicherung seiner als Beamter auf Widerruf verbrachten Dienstzeit bei der VBL, und eine analoge Anwendung arbeitsrechtlicher Nachversicherungsvorschriften ist ausgeschlossen. Die bestehende Rechtslage verletzt weder Art. 33 Abs. 5 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit der Kläger eine Verletzung der Dienstherrnf fürsorgepflicht oder Ansprüche aus Treu und Glauben geltend macht, fehlt es ebenfalls an einer rechtlichen Grundlage für die begehrte finanzielle Gleichstellung. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.