Urteil
5 S 217/09
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Weihnachtsbaumkultur in der offenen Landschaft kann genehmigungspflichtig sein nach §25 Abs.1 i.V.m. §25 Abs.3 LLG, wenn sie mehr als 20 Ar umfasst oder bei bis 20 Ar eine Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren beabsichtigt ist.
• Bei der Entscheidung über eine Aufforstungsgenehmigung nach §25 LLG sind weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung zu berücksichtigen; ein dortiges Anpflanzungsverbot kann der Erteilung der Genehmigung entgegenstehen (§25 Abs.5/6 LLG).
• Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes i.S.d. §25 Abs.2 Nr.3 LLG liegt vor, wenn nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten, aber landschaftswertigen Betrachters die Anpflanzung das Landschaftsbild derart krass stört, dass sie als hässlich und unlustig empfunden wird.
• Die Beurteilung nach der Schutzverordnung richtet sich auf die Veränderung des geschützten Landschaftscharakters; eine inselartige Weihnachtsbaumkultur kann die natürliche Eigenart der Landschaft erheblich verändern und somit nach §6 Abs.1 Nr.4 der Verordnung unzulässig sein.
Entscheidungsgründe
Weihnachtsbaumkultur: Genehmigungspflicht und Verbot durch Landschaftsschutzverordnung • Eine Weihnachtsbaumkultur in der offenen Landschaft kann genehmigungspflichtig sein nach §25 Abs.1 i.V.m. §25 Abs.3 LLG, wenn sie mehr als 20 Ar umfasst oder bei bis 20 Ar eine Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren beabsichtigt ist. • Bei der Entscheidung über eine Aufforstungsgenehmigung nach §25 LLG sind weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung zu berücksichtigen; ein dortiges Anpflanzungsverbot kann der Erteilung der Genehmigung entgegenstehen (§25 Abs.5/6 LLG). • Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes i.S.d. §25 Abs.2 Nr.3 LLG liegt vor, wenn nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten, aber landschaftswertigen Betrachters die Anpflanzung das Landschaftsbild derart krass stört, dass sie als hässlich und unlustig empfunden wird. • Die Beurteilung nach der Schutzverordnung richtet sich auf die Veränderung des geschützten Landschaftscharakters; eine inselartige Weihnachtsbaumkultur kann die natürliche Eigenart der Landschaft erheblich verändern und somit nach §6 Abs.1 Nr.4 der Verordnung unzulässig sein. Der Kläger beantragte die nachträgliche Erteilung einer Genehmigung für die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf seinem 0,1758 ha großen Grundstück Flst. Nr. 1420 in Möttlingen, das im Landschaftsschutzgebiet "Monbach, Maisgraben und St. Leonhardquelle" liegt. Er hatte dort bereits früher Baumschul- bzw. Zierreisigkulturen betrieben und 2000 sowie 2005 ohne Genehmigung Weihnachtsbäume gepflanzt; Verwaltungsbehörden erließen Beseitigungsanordnungen. Der Kläger stellte am 30.09.2006 einen Antrag auf Aufforstungsgenehmigung; das Landratsamt lehnte ab, weil das Regierungspräsidium das notwendige Einvernehmen versagt und die Schutzverordnung Aufforstungen bzw. Christbaumkulturen in Teilen des Gebiets verboten hatte. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Landratsamt zur Erteilung der Genehmigung; das Regierungspräsidium legte Berufung ein. Der Senat nahm einen Augenschein vor und prüfte, ob die Kultur genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig ist sowie inwieweit die Schutzverordnung zu berücksichtigen ist. • Genehmigungspflicht: Nach §25 Abs.1 LLG sind Aufforstungen in der offenen Landschaft genehmigungspflichtig; §25 Abs.3 LLG erstreckt diese Pflicht auf Weihnachtsbaumkulturen über 20 Ar oder bis 20 Ar bei geplanter Nutzungsdauer über 10 Jahren. Der Kläger hatte eine Nutzungsdauer über 10 Jahren angegeben, sodass Genehmigungspflicht besteht. • Keine Bestandsschutzwirkung: Der Kläger kann sich nicht auf längeren Bestandsschutz berufen, weil die maßgeblichen Anlagen weder genehmigt waren noch vom Beklagten in vertrauensschutzbegründender Weise geduldet wurden; zudem wurde das Grundstück 2004–2005 neu bepflanzt, was eine Genehmigungspflicht auslöste. • Versagungsgrund nach §25 Abs.2 Nr.3 LLG: Der Senat stellte beim Augenschein fest, dass die inselartig angelegte Blaufichtenkultur als hässlicher Fremdkörper in den ansonsten offenen Wiesenflächen wirkt und damit das Landschaftsbild nach dem Maßstab eines nicht besonders geschulten, aber landschaftswertigen Betrachters erheblich beeinträchtigt. • Berücksichtigung der Schutzverordnung: §25 Abs.5/6 LLG lässt weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen unberührt. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Verbot in einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung entgegenstehen; daher sind die Vorgaben der Verordnung des Regierungspräsidiums bei der Entscheidung zu beachten. • Verstoß gegen Schutzverordnung: Das Grundstück liegt im Schutzgebiet, in dem nach §6 Abs.1 Nr.4 der Verordnung Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebietes verändern. Die inselartige Anlage einer Christbaumkultur widerspricht der in der Schutzverordnung herausgestellten Eigenart der Landschaft (geschlossene Wiesenflächen, randliche Waldränder) und verändert den Landschaftscharakter in erheblicher Weise. • Abgrenzung der Antragsarten: Der Kläger hatte nur eine Genehmigung nach §25 LLG beantragt; ein gesonderter Erlaubnisantrag nach §7 der Schutzverordnung war nicht Gegenstand des Verfahrens. Unabhängig davon können die materiellrechtlichen Vorgaben der Schutzverordnung bei der Genehmigungsentscheidung berücksichtigt werden. • Rechtsfolge: Mangels Genehmigungsfähigkeit sind die vorangegangenen ablehnenden Bescheide der Behörden zu Recht ergangen und das Verwaltungsgerichtsurteil aufzuheben; eine Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung besteht nicht (§113 VwGO). Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Weihnachtsbaumkultur ist nach §25 Abs.1 i.V.m. §25 Abs.3 LLG genehmigungspflichtig, trifft aber auf Versagungsgründe: sie beeinträchtigt das Landschaftsbild erheblich i.S.d. §25 Abs.2 Nr.3 LLG. Zudem steht die Anlage der Schutzverordnung des Regierungspräsidiums entgegen, weil die inselartige Christbaumkultur den durch die Verordnung geschützten Charakter der offenen Wiesenlandschaft erheblich verändert (§6 Abs.1 Nr.4 der Verordnung). Deshalb besteht kein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Aufforstungsgenehmigung; die ablehnenden Bescheide bleiben in Kraft. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, die Revision wird nicht zugelassen.