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Urteil

4 S 174/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Berufungsverfahren ist einzustellen, soweit der Kläger sein ursprüngliches Hauptbegehren und den zweiten Hilfsantrag erledigt erklärt hat. • Die Altersermäßigung für Lehrkräfte mindert die Unterrichtsverpflichtung, nicht die Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG; daher begründet sie keinen Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrer auf anteilige Besoldung. • Eine mögliche Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrer zwischen 55 und 59 Jahren bedarf der Korrektur grundsätzlich durch den Vorschriftengeber; ein finanzieller Ausgleich durch die Gerichte ist nicht geboten. • Art. 141 EG-Vertrag und Art. 3 GG greifen nicht zugunsten des Klägers durch, weil die Altersermäßigung die Gesamtarbeitszeit nicht kürzt und somit keine Entgeltungleichheit je Arbeitszeit hervorruft.
Entscheidungsgründe
Keine anteilige Besoldung wegen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer • Das Berufungsverfahren ist einzustellen, soweit der Kläger sein ursprüngliches Hauptbegehren und den zweiten Hilfsantrag erledigt erklärt hat. • Die Altersermäßigung für Lehrkräfte mindert die Unterrichtsverpflichtung, nicht die Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG; daher begründet sie keinen Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrer auf anteilige Besoldung. • Eine mögliche Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrer zwischen 55 und 59 Jahren bedarf der Korrektur grundsätzlich durch den Vorschriftengeber; ein finanzieller Ausgleich durch die Gerichte ist nicht geboten. • Art. 141 EG-Vertrag und Art. 3 GG greifen nicht zugunsten des Klägers durch, weil die Altersermäßigung die Gesamtarbeitszeit nicht kürzt und somit keine Entgeltungleichheit je Arbeitszeit hervorruft. Der Kläger, Oberstudienrat und seit 1.9.2003 teilzeitbeschäftigt mit einem Deputat von 12,5/25 Wochenstunden, beantragte mit Schreiben vom 15.1.2004 eine anteilige Altersermäßigung von 0,5 Wochenstunden beziehungsweise hilfsweise Besoldung nach 12,5/24,5. Das Oberschulamt lehnte ab; Widerspruch und Klage folgten. Das Verwaltungsgericht gab dem zweiten Hilfsantrag statt, hob die Bescheide auf und verpflichtete zur Neubescheidung; die Klage zum Hauptantrag wurde abgewiesen. In der Berufungsinstanz erklärten die Parteien den Hauptantrag und den zweiten Hilfsantrag erledigt; übrig blieb ein zeitlich begrenztes Zahlungsbegehren für 15.01.2004–11.09.2005. Der Senat hat die Berufung insoweit als unbegründet zurückgewiesen. Relevante Tatsachen sind die Systematik der VwV Arbeitszeit, die Einordnung der Altersermäßigung sowie die Teilzeitregelungen und die Frage möglicher gruppenbezogener Benachteiligung. • Verfahrensrecht: Aufgrund der Erledigung des Hauptantrags und des zweiten Hilfsantrags ist das Verfahren insoweit einzustellen; die insoweit ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird unwirksam erklärt (§§ 92,125 VwGO). • Arbeitszeit- und Besoldungsrecht: Nach § 6 BBesG werden Dienstbezüge bei Teilzeit im Verhältnis zur Arbeitszeit gekürzt; Arbeitszeit ist die normativ festgelegte durchschnittliche Arbeitszeit während der Teilzeitdauer. • Rechtsnatur der Altersermäßigung: Die Altersermäßigung verringert allein die Unterrichtsverpflichtung (Regelstundenmaß), nicht jedoch die im Sinne des § 6 BBesG zu bemessende Arbeitszeit; somit führt sie nicht zu einer Kürzung der Arbeitszeit und damit nicht zu einer Änderung der Besoldungsbemessung. • Normen/Grundsätze: VwV Arbeitszeit (Teil A und Teil B 1) bestimmt Regelstundenmaße und Altersermäßigung; § 6 BBesG regelt Kürzung der Dienstbezüge bei Teilzeit; Art. 141 EG-Vertrag und Art. 3 GG schützen vor geschlechtsspezifischer Entgeltbenachteiligung. • Anwendung auf den Fall: Da die Altersermäßigung die Gesamtarbeitszeit nicht reduziert, entsteht keine höhere Besoldung je Arbeitsstunde für Begünstigte, die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte haben daher keinen Anspruch auf anteilige Besoldung nach 12,5/24,5. • Gleichheitsfragen und Zuständigkeit des Gesetzgebers: Auch wenn die konkrete Ausgestaltung der Verwaltungsvorschrift Gleichheitsbedenken nahelegt, obliegt die Korrektur des möglichen Gleichheitsverstoßes primär dem Vorschriftengeber; Gerichte können nicht allgemein einen finanziellen Ausgleich anordnen, solange verfassungsgemäße Regelungsalternativen bestehen. • Kosten und Prozessfolgen: Die Berufung des Klägers wurde im Übrigen zurückgewiesen; Kosten wurden nach billigem Ermessen verteilt (Kläger 7/8, Beklagter 1/8); Revision nicht zugelassen. Der Senat stellt das Berufungsverfahren ein, soweit die Parteien den Hauptantrag und den zweiten Hilfsantrag für erledigt erklärt haben, und erklärt die erstinstanzliche Entscheidung insoweit unwirksam. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Besoldung nach einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 für den Zeitraum 15.01.2004 bis 11.09.2005. Die VwV Arbeitszeit lässt die Altersermäßigung als Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung erscheinen, nicht als Kürzung der Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG, sodass keine höhere Besoldung je Arbeitsstunde für Teilzeitkräfte folgt. Selbst wenn die konkrete Regelung verfassungsrechtliche Gleichheitsbedenken aufwirft, fällt die Korrektur in das weite Ermessen des Vorschriftengebers; ein gerichtlicher finanzieller Ausgleich ist daher nicht zu gewähren. Die Kostenentscheidung: Kläger 7/8, Beklagter 1/8; Revision nicht zugelassen.