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Beschluss

9 S 603/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kündigung einer Berufungsvereinbarung, durch die einem Universitätsprofessor eine Leitungsaufgabe übertragen wurde, berührt nicht das Statusamt des Professors selbst. • Die Zuweisung oder Entziehung eines konkreten Aufgabenbereichs liegt grundsätzlich im Organisations­er­messen des Dienstherrn; ein subjektives Recht auf Beibehaltung des übertragenen Aufgabenbereichs besteht nicht. • Berufungsvereinbarungen binden den Dienstherrn, können aber geändert oder gekündigt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage derart änderte, dass das Festhalten an der Zusage unzumutbar ist und ein wichtiger Grund vorliegt. • Ein einmaliges, aber schweres Fehlverhalten kann hinreichend sein, um eine solche Sachverhaltsänderung zu begründen, insbesondere wenn Leitungsdefizite und Vertrauensverlust in die Leitung der Klinik eintreten. • Die Entziehung von funktionsbezogenen Vorrechten (z.B. Privatliquidationsrecht) betrifft nicht das statusrechtliche Amt und begründet keinen unveränderlichen Besitzstand.
Entscheidungsgründe
Kündigung der Berufungsvereinbarung wegen Leitungsdefiziten und Vertrauensverlust • Die Kündigung einer Berufungsvereinbarung, durch die einem Universitätsprofessor eine Leitungsaufgabe übertragen wurde, berührt nicht das Statusamt des Professors selbst. • Die Zuweisung oder Entziehung eines konkreten Aufgabenbereichs liegt grundsätzlich im Organisations­er­messen des Dienstherrn; ein subjektives Recht auf Beibehaltung des übertragenen Aufgabenbereichs besteht nicht. • Berufungsvereinbarungen binden den Dienstherrn, können aber geändert oder gekündigt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage derart änderte, dass das Festhalten an der Zusage unzumutbar ist und ein wichtiger Grund vorliegt. • Ein einmaliges, aber schweres Fehlverhalten kann hinreichend sein, um eine solche Sachverhaltsänderung zu begründen, insbesondere wenn Leitungsdefizite und Vertrauensverlust in die Leitung der Klinik eintreten. • Die Entziehung von funktionsbezogenen Vorrechten (z.B. Privatliquidationsrecht) betrifft nicht das statusrechtliche Amt und begründet keinen unveränderlichen Besitzstand. Der Kläger schloss 1997 mit dem Wissenschaftsministerium eine Berufungsvereinbarung, nach der er als Professor für Unfallchirurgie an der Universität Freiburg die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie übernehmen sollte. Er wurde anschließend als Universitätsprofessor berufen und in eine Planstelle C4 eingewiesen. In den Jahren 1999/2000 traten mehrere Vorfälle in der von ihm geleiteten Abteilung auf; es kam zu einem Disziplinarverfahren und strafrechtlichen Verurteilungen wegen Körperverletzung. Daraufhin kündigte der Beklagte 2004 die Vereinbarung hinsichtlich der Leitungszusage; der Kläger klagte erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Freiburg. Der Verwaltungsgerichtshof verhandelte über die Zulassung der Berufung; das Verfahren war zwischenzeitlich ruhend gewesen. Der Kläger rügte u.a., dass die Kündigung unzulässig sei, weil mit der Ernennung der Professor die Leitungsaufgabe Bestandteil seines Amtes geworden sei. • Die Aufhebung der zugesagten Leitungsaufgabe berührt nicht das Statusamt des Universitätsprofessors; Ernennung überträgt primär Forschung und Lehre (§46 LHG) und nicht zwingend Leitungsfunktionen. • Die Festlegung und Änderung des konkreten Aufgabenbereichs liegt im Organisations­er­messen des Dienstherrn; ein allgemeines „Recht am Amt“ besteht nicht. Schutz besteht nur gegen ermessensfehlerhafte Entscheidungen. • Berufungsvereinbarungen begründen zwar Bindungswirkungen des Dienstherrn, diese sind aber nicht unveränderlich; Änderungen sind zulässig, wenn sich die Sach- oder Rechtslage so geändert hat, dass das Festhalten an der Zusage unzumutbar ist (vgl. Grundsätze zu §38, §60 LVwVfG, §314 BGB). • Das Verwaltungsgericht hat hinreichend festgestellt, dass mehrere Tatkomplexe und wiederholte Verhaltensweisen vorliegen; nicht nur ein isolierter Vorfall wurde zugrunde gelegt. • Der Kläger habe seine Leitungsfunktion durch pflichtwidrige Weisungen an unterstelltes Personal missbraucht, insbesondere um Operationsfehler zu verbergen; dies begründe erhebliche Leitungsdefizite und einen Vertrauensverlust. • Auch der Verlust von funktionsbezogenen Vorteilen wie Privatliquidationsrechten betrifft nicht das Statusamt und gewährt keinen Bestandsschutz, weil es sich um Nebentätigkeiten bzw. funktionelle Ausstattungen handelt. • Die Entscheidung berücksichtigt verhältnismäßig die Interessen des Klägers; angesichts der Schwere der Vorwürfe und des öffentlichen Interesses an ordnungsgemäßer Krankenversorgung war die Maßnahme nicht unverhältnismäßig. • Die Entfernung der Leitungsaufgabe ist nicht dem Disziplinarverfahren vorbehalten; Disziplinarmaßnahmen betreffen das Statusamt, nicht allein die Dienstpostenbesetzung. • Der Zulassungsantrag des Klägers nennt keine ausreichenden Anhaltspunkte, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung begründen könnten. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Antrag ist unbegründet, weil die Kündigung der Berufungsvereinbarung hinsichtlich der Leitungszusage nicht das Statusamt des Professors berührt und das Organisationsermessen des Dienstherrn unter den gegebenen Umständen, insbesondere wegen erheblicher Leitungsdefizite und strafrechtlicher Verurteilungen des Klägers, nicht ermessensfehlerhaft ausgeübt wurde. Änderungen oder Aufhebungen von Berufungsvereinbarungen sind möglich, wenn sich die Sachlage so wesentlich geändert hat, dass ein Festhalten an der Zusage unzumutbar wäre; das Verwaltungsgericht hat dies zutreffend bejaht. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 210.702,36 EUR festgesetzt.