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Beschluss

13 S 342/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Begriff der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit“ in Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG ist eng auszulegen und umfasst nur die innere und äußere Sicherheit des Mitgliedstaats im Sinne unabweisbarer Gefährdungen grundgesetznaher Schutzgüter. • Eine Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren begründet nach nationaler Regelung allein keinen automatischen gemeinschaftsrechtlichen Verlustschutz; die betroffenen Fälle müssen die Sicherheit des Aufnahmemitgliedsstaats betreffen oder terroristische Gefahren begründen. • Der erhöhte Ausweisungsschutz nach Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG kann unter Umständen verloren gehen; hierfür ist eine analoge Heranziehung der Wertungen des Art. 16 Abs. 4 RL 2004/38/EG gerechtfertigt, nicht jedoch ein Rückgriff auf Art. 16 Abs. 3 RL. • Bei Anwendung von Art. 16 Abs. 4 RL 2004/38/EG kommt es allein auf den reinen Zeitablauf von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren der Abwesenheit an, unabhängig von den Gründen für die Abwesenheit. • Eine zwangsweise Rückkehr in den Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen einer Strafverfolgungsmaßnahme kann den zweijährigen Zeitraum unterbrechen und damit den erhöhten Ausweisungsschutz erhalten, obwohl danach zunächst kein Gebrauch von Freizügigkeitsrechten möglich ist.
Entscheidungsgründe
Enger Begriff zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Verlust des erhöhten Ausweisungsschutzes • Der Begriff der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit“ in Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG ist eng auszulegen und umfasst nur die innere und äußere Sicherheit des Mitgliedstaats im Sinne unabweisbarer Gefährdungen grundgesetznaher Schutzgüter. • Eine Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren begründet nach nationaler Regelung allein keinen automatischen gemeinschaftsrechtlichen Verlustschutz; die betroffenen Fälle müssen die Sicherheit des Aufnahmemitgliedsstaats betreffen oder terroristische Gefahren begründen. • Der erhöhte Ausweisungsschutz nach Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG kann unter Umständen verloren gehen; hierfür ist eine analoge Heranziehung der Wertungen des Art. 16 Abs. 4 RL 2004/38/EG gerechtfertigt, nicht jedoch ein Rückgriff auf Art. 16 Abs. 3 RL. • Bei Anwendung von Art. 16 Abs. 4 RL 2004/38/EG kommt es allein auf den reinen Zeitablauf von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren der Abwesenheit an, unabhängig von den Gründen für die Abwesenheit. • Eine zwangsweise Rückkehr in den Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen einer Strafverfolgungsmaßnahme kann den zweijährigen Zeitraum unterbrechen und damit den erhöhten Ausweisungsschutz erhalten, obwohl danach zunächst kein Gebrauch von Freizügigkeitsrechten möglich ist. Der Kläger, griechischer Staatsangehöriger, wurde 1978 in Deutschland geboren und hielt sich überwiegend dort auf; er besitzt seit Oktober 2001 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis/EG. Nach zeitweisen Aufenthalten in Griechenland wurde er 2007 nach einer Haftbefehlserwirkung nach Deutschland überführt und inhaftiert. Das Landgericht verurteilte ihn 2007 u. a. wegen bandenmäßigen Drogenhandels zu insgesamt 6 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe. Das Regierungspräsidium stellte 2008 den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt fest und drohte Abschiebung mit der Begründung schwerer, fortbestehender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf mit der Auffassung, zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit lägen nicht vor; der Beklagte legte Berufung ein. Der Senat setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der RL 2004/38/EG vor. • Anknüpfung an Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG: Der europäische Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ ist eng auszulegen und beschränkt sich auf die innere und äußere Sicherheit des Mitgliedstaats; schwere Kriminalität wird primär der "öffentlichen Ordnung" zugeordnet. • Die nationale Regelung (§ 6 Abs. 5 S.3 FreizügG/EU) darf nicht weitergehen als die gemeinschaftsrechtliche Auslegung; die Bezugnahme auf ein Mindeststrafmaß (5 Jahre) ist weder notwendige noch hinreichende Bedingung nach Gemeinschaftsrecht. • Die Richtlinie sieht einen dreistufigen Schutzmechanismus vor; der erhöhte Schutz nach Art. 28 Abs. 3 RL dient als ultima ratio und verlangt zwingende, d.h. unabweisbare Gründe. • Zur Frage des Wegfalls des erhöhten Ausweisungsschutzes: Die Richtlinie selbst regelt das nicht abschließend, jedoch ist die Wertung des Art. 16 Abs. 4 RL (Verlust des Daueraufenthaltsrechts nach mehr als zweijähriger Abwesenheit) auf den erhöhten Ausweisungsschutz übertragbar. • Dabei ist Art. 16 Abs. 4 RL wörtlich so zu verstehen, dass es allein auf eine mehr als zweijährige aufeinander folgende Abwesenheit ankommt, unabhängig von deren Gründen. • Eine zwangsweise Rückkehr im Rahmen von Strafverfolgung kann den Zweijahreszeitraum unterbrechen und damit den erhöhten Ausweisungsschutz bewahren; langjährige Inhaftierung, die den Gebrauch der Grundfreiheiten faktisch verhindert, berührt den Schutz nicht automatisch. Das Verfahren wurde ausgesetzt; dem EuGH wurden zur Vorabentscheidung Fragen zur engen Auslegung des Begriffs der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und zum Verlust des erhöhten Ausweisungsschutzes nach RL 2004/38/EG vorgelegt. Der Senat hält den Begriff der öffentlichen Sicherheit für eng und beschränkt auf die innere/äußere Sicherheit; schwerwiegende Straftaten wie Drogenhandel fallen regelmäßig unter die öffentliche Ordnung, nicht ohne Weiteres unter zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit. Weiter hat der Senat entschieden, dass der erhöhte Ausweisungsschutz nach Art. 28 Abs. 3 RL nicht dauerhaft unverlierbar sein muss und dass die Wertung des Art. 16 Abs. 4 RL für den Wegfall übertragbar ist, sodass eine mehr als zweijährige aufeinanderfolgende Abwesenheit den Schutz aufheben kann, unabhängig von den Gründen der Abwesenheit. Schließlich stellte der Senat klar, dass eine zwangsweise Rückkehr im Rahmen strafrechtlicher Maßnahmen den Zweijahreszeitraum unterbrechen kann, so dass der erhöhte Schutz erhalten bleiben kann, obwohl danach vorübergehend keine Ausübung der Grundfreiheiten möglich ist.