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Beschluss

1 S 749/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann für das Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren selbst regelmäßig nicht gewährt werden, weil Rechtsverfolgung im Sinne des §114 ZPO nur das eigentliche Streitverfahren erfasst. • Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ferner zu versagen, wenn die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. • Bei einer unanfechtbaren Anhörungsrüge nach §152a Abs.4 Satz3 VwGO kann der Instanzenzug im Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht weiter reichen als in der Hauptsache; eine Prüfung der Anhörungsrüge durch die übergeordnete Instanz verbietet sich weitgehend. • Der Beschluss über den Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Keine PKH für Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe • Prozesskostenhilfe kann für das Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren selbst regelmäßig nicht gewährt werden, weil Rechtsverfolgung im Sinne des §114 ZPO nur das eigentliche Streitverfahren erfasst. • Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ferner zu versagen, wenn die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. • Bei einer unanfechtbaren Anhörungsrüge nach §152a Abs.4 Satz3 VwGO kann der Instanzenzug im Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht weiter reichen als in der Hauptsache; eine Prüfung der Anhörungsrüge durch die übergeordnete Instanz verbietet sich weitgehend. • Der Beschluss über den Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar. Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) für die noch zu erhebende Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem zuvor ein Befangenheitsantrag gegen die Berichterstatterin abgelehnt worden war. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor die PKH für eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss über den Befangenheitsantrag versagt. Der Antragsteller wollte gegen diese Versagung Beschwerde einlegen und hierzu PKH erhalten. Das Beschwerdeverfahren über die Versagung der PKH wäre nicht dem Vertretungszwang unterlegen. Das Gericht prüfte, ob für das PKH-Verfahren selbst PKH gewährt werden kann und ob die beabsichtigte Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Es stellte außerdem auf die Besonderheiten der Anhörungsrüge nach §152a VwGO ab. • Prozesskostenhilfe setzt Rechtsverfolgung im Sinne des §114 ZPO voraus; dieser Begriff umfasst nur das eigentliche Streitverfahren, nicht das PKH-Nebenverfahren, sodass PKH für das PKH-Verfahren regelmäßig nicht gewährt werden kann. • Selbst bei entgegenstehender Annahme fehlt der beabsichtigten Beschwerde die hinreichende Erfolgsaussicht, weshalb PKH nicht bewilligt wird. • Bei einer nach §152a Abs.4 Satz3 VwGO unanfechtbaren Anhörungsrüge verbietet sich eine in der übergeordneten Instanz liegende Prüfung des Sach- und Verfahrenswegs, weil die Anhörungsrüge der Selbstkontrolle des erstinstanzlichen Gerichts dient; daher kann der Instanzenzug im PKH-Nebenverfahren nicht weiter reichen als in der Hauptsache. • Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine Zivilrechtsvorschrift à la §127 ZPO, die den Instanzenzug von Hauptsache und PKH parallelisiert; es besteht auch kein allgemeiner Grundsatz, dass der Beschwerdeweg im PKH-Verfahren den Rechtsweg der Hauptsache nicht überschreiten darf, doch rechtfertigt die Natur der Anhörungsrüge hier die Begrenzung. • Aufgrund dieser Rechtslage und der fehlenden Erfolgsaussichten war die Ablehnung des PKH-Antrags gerechtfertigt und der Beschluss unanfechtbar. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass PKH für das PKH-Verfahren selbst regelmäßig nicht gewährt werden kann, weil §114 ZPO Rechtsverfolgung nur im Sinne des eigentlichen Streitverfahrens erfasst. Zudem fehlten hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung der PKH. Bei einer unanfechtbaren Anhörungsrüge nach §152a Abs.4 Satz3 VwGO ist eine weitergehende Prüfung durch die übergeordnete Instanz nicht angezeigt, sodass der Instanzenzug im Nebenverfahren nicht über die Hauptsache hinausreicht. Der Beschluss ist daher unanfechtbar und der Antragsteller bleibt ohne PKH.