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Urteil

3 S 2455/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen kann nach § 13 PBefG erfolgen; § 8 Abs.4 PBefG stellt eigenwirtschaftliche Leistungen im ÖPNV als Teilbereichsausnahme von der VO (EWG) Nr. 1191/69 frei. • Bei konkurrierenden Anträgen ist die Behörde nach § 13 PBefG ermessensfehlerfrei auszuwählen; dabei sind Nahverkehrsplan und sachgerechte Bewertungsmaßstäbe (z. B. Quantität/Qualität) zu berücksichtigen. • Voraussetzungen der Eigenwirtschaftlichkeit sind im Genehmigungsverfahren grundsätzlich anhand der Angaben der Bewerber zu werten; eine umfassende Prüfung der Finanzierungsmodalitäten ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für mangelnde Leistungsfähigkeit vorliegen. • Die Behörde muss Wettbewerbern nicht vorab sämtliche Bewerbungsunterlagen oder interne Bewertungsmatrizen übermitteln; Chancengleichheit kann durch einheitliche, vorab erkennbare Vorgaben (z. B. Entwurf des Nahverkehrsplans) gewahrt werden.
Entscheidungsgründe
Genehmigung eigenwirtschaftlicher ÖPNV‑Linien nach §13 i.V.m. §8 Abs.4 PBefG und zulässige Auswahlentscheidung • Die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen kann nach § 13 PBefG erfolgen; § 8 Abs.4 PBefG stellt eigenwirtschaftliche Leistungen im ÖPNV als Teilbereichsausnahme von der VO (EWG) Nr. 1191/69 frei. • Bei konkurrierenden Anträgen ist die Behörde nach § 13 PBefG ermessensfehlerfrei auszuwählen; dabei sind Nahverkehrsplan und sachgerechte Bewertungsmaßstäbe (z. B. Quantität/Qualität) zu berücksichtigen. • Voraussetzungen der Eigenwirtschaftlichkeit sind im Genehmigungsverfahren grundsätzlich anhand der Angaben der Bewerber zu werten; eine umfassende Prüfung der Finanzierungsmodalitäten ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für mangelnde Leistungsfähigkeit vorliegen. • Die Behörde muss Wettbewerbern nicht vorab sämtliche Bewerbungsunterlagen oder interne Bewertungsmatrizen übermitteln; Chancengleichheit kann durch einheitliche, vorab erkennbare Vorgaben (z. B. Entwurf des Nahverkehrsplans) gewahrt werden. Die Klägerin (Kommanditgesellschaft) und mehrere Unternehmen, darunter die Beigeladene (Tochter der DB Regio), bewarben sich um die Neugenehmigung der Buslinie 220 im Rhein‑Neckar‑Kreis. Der Aufgabenträger hatte den Genehmigungswettbewerb auf eigenwirtschaftliche Angebote ausgerichtet und den Entwurf des Nahverkehrsplans als Vorgabe verteilt. Die Behörden entwickelten ein Bewertungsraster (Quantität 70 : Qualität 30) und führten ein Anhörungsverfahren durch; die Klägerin wurde nicht in dieses Anhörungsverfahren einbezogen, da sie im fraglichen Zeitpunkt keinen Linienverkehr im Einzugsbereich betrieb. Das Landratsamt erstellte Einzelbeurteilungen; die Beigeladene erreichte 175 Punkte, die Klägerin 170 Punkte. Das Regierungspräsidium erteilte der Beigeladenen die Genehmigung und wies den Antrag der Klägerin ab. Die Klägerin focht dies an; das Verwaltungsgericht hob die Genehmigung auf. In der Berufungsinstanz änderten Beklagter und Beigeladene das Urteil und wiesen die Klage ab. • Rechtsgrundlage und Zeitpunkt der Prüfung: Entscheidend ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des letzten Verwaltungsakts (Widerspruchsbescheid 15.06.2005); die streitige Genehmigung beruht rechtmäßig auf §13 i.V.m. §8 Abs.4 PBefG. • Teilbereichsausnahme zur VO (EWG) Nr.1191/69: §8 Abs.4 PBefG bildet eine zulässige, hinreichend bestimmte Teilbereichsausnahme; eigenwirtschaftliche ÖPNV‑Leistungen sind vom Anwendungsbereich der VO auszunehmen, solange eine ausreichende Bedienung eigenwirtschaftlich möglich ist. • Eigenwirtschaftlichkeit und Zuschüsse: Eigenwirtschaftlichkeit bleibt bestehen auch bei gesetzlichen Erstattungen oder öffentlichen Zuschüssen; die Rechtmäßigkeit von Zuschüssen ist nicht Gegenstand des §13‑Verfahrens. • Keine umfassende Finanzierungsprüfung ohne Anhaltspunkte: Die Behörde durfte auf die eigenwirtschaftliche Erklärung der Bewerber vertrauen; eine vertiefte Prüfung der Finanzierung ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für fehlende Leistungsfähigkeit bestehen. • Verfahrens‑ und Chancengleichheit: Die Anhörung nach §14 PBefG erstreckt sich nur auf im Einzugsbereich tätige Unternehmer; die Behörde war nicht verpflichtet, der Klägerin vorab alle Mitbewerberunterlagen oder die interne Bewertungsmatrix zu übergeben, weil der Entwurf des Nahverkehrsplans und die Bewertungsmaßstäbe für Bewerber erkennbar waren. • Ermessensausübung bei Auswahlentscheidung: Die Behörde durfte die Angebote anhand des Bewertungsrasters (Quantität/Qualität) gleichbehandelt bewerten; die Entscheidung zugunsten der Beigeladenen ist ermessensfehlerfrei, weil das qualitativ bessere und praktikablere Angebot den Vorrang rechtfertigte. • Beschränkte gerichtliche Kontrolle: Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Ermessensfehler; hier waren keine sachfremden oder willkürlichen Erwägungen dargelegt, und die Behördenbewertung war nachvollziehbar. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen werden stattgegeben; die Klage ist insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Genehmigung der Beigeladenen richtete. Die erteilte Linienverkehrsgenehmigung vom 11.05.2004 ist rechtmäßig, weil die Leistung als eigenwirtschaftlich im Sinne von §8 Abs.4 PBefG zu bewerten war und die Auswahlentscheidung der Behörde nach §13 PBefG ermessensfehlerfrei erfolgte. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Offenlegung interner Bewerbungsunterlagen der Mitbewerber oder auf Einbeziehung in das Anhörungsverfahren nach §14 PBefG, soweit sie nicht im Einzugsbereich tätig war. Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision wurden getroffen; der Senat hat festgestellt, dass keine Verfahrens‑ oder materiellen Rechtsfehler vorliegen, die die Aufhebung der Genehmigung rechtfertigen würden.