Beschluss
A 9 S 666/09
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Ladung eines Dolmetschers in englischer Sprache statt in der Muttersprache des Beteiligten begründet nicht ohne Weiteres einen Verfahrensfehler.
• Nach § 17 Abs. 1 AsylVfG ist ein Dolmetscher in der Muttersprache oder in einer anderen vernünftigerweise voraussetzbaren Sprache hinzuzuziehen; entscheidend ist, ob eine hinreichende Verständigung möglich ist.
• Das Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht dadurch, dass es einer unterstellten Tatsache nicht die vom Kläger gewünschten rechtlichen oder tatsächlichen Schlussfolgerungen beimisst.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung rechtlichen Gehörs durch fehlenden Dolmetscher der Muttersprache • Die bloße Ladung eines Dolmetschers in englischer Sprache statt in der Muttersprache des Beteiligten begründet nicht ohne Weiteres einen Verfahrensfehler. • Nach § 17 Abs. 1 AsylVfG ist ein Dolmetscher in der Muttersprache oder in einer anderen vernünftigerweise voraussetzbaren Sprache hinzuzuziehen; entscheidend ist, ob eine hinreichende Verständigung möglich ist. • Das Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht dadurch, dass es einer unterstellten Tatsache nicht die vom Kläger gewünschten rechtlichen oder tatsächlichen Schlussfolgerungen beimisst. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in einem asylrechtlichen Verfahren. Sie rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nur einen englischsprachigen Dolmetscher, nicht jedoch einen Dolmetscher für ihre Muttersprache (Mende) beigezogen habe. Die Klägerin behauptet weiter, das Gericht habe einen Beweisantrag faktisch abgelehnt, indem es aus einer unterstellten Tatsache nicht die von ihr gewünschten Schlüsse zog. Das Verwaltungsgericht hatte jedoch umfangreich dargelegt, dass keine Verständigungsschwierigkeiten bestanden und die Anhörung bereits in englischer Sprache stattgefunden hatte. Die Klägerin erhob während der Verhandlung keine Rüge zur Sprachmittlung und legte nicht dar, welche weiteren Angaben ein Dolmetscher der Muttersprache ermöglicht hätte. Das Verwaltungsgericht zog aus den festgestellten Tatsachen andere, für die Klägerin nachteilige Schlussfolgerungen. Der Senat hat über den Zulassungsantrag entschieden und das Verfahren kostenregelnd abgeschlossen. • Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil keine Anhaltspunkte für erhebliche Verständigungsschwierigkeiten ersichtlich sind. • Nach § 17 Abs. 1 AsylVfG ist bei Anhörungen ein Dolmetscher in der Muttersprache oder in einer anders vernünftigerweise erwartbaren Sprache hinzuzuziehen; dies entspricht der einschlägigen EU-Richtlinie und der Verwaltungsrechtsprechung, die auf hinreichende Verständigung abstellt. • Tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts zeigen nach dessen überzeugender Darstellung keine Verständigungsprobleme; die Klägerin hatte bereits in englischer Sprache angehört werden lassen und keine Beanstandung erhoben. • Die nachträgliche Behauptung, das Gericht habe den Beweisantrag faktisch abgelehnt, ist unbegründet, weil das Gericht die behauptete Tatsache als wahr unterstellt hat und nur andere rechtliche oder tatsächliche Schlussfolgerungen daraus zog; Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer abweichenden Würdigung durch das Gericht. • Die Klägerin hat weder im gerichtlichen Protokoll noch im Zulassungsantrag substantiiert dargelegt, welche zusätzlichen Tatsachen oder Vorträge bei Anwesenheit eines Dolmetschers ihrer Muttersprache noch vorgebracht worden wären. • Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 2 VwGO; das Zulassungsverfahren war gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei und der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Gericht stellt fest, dass kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte für Verständigungsprobleme bestehen und die Klägerin nicht substanziiert darlegt, welche zusätzlichen Vorträge ein Dolmetscher ihrer Muttersprache ermöglicht hätte. Die behauptete faktische Ablehnung eines Beweisantrags liegt nicht vor, da das Verwaltungsgericht die behauptete Tatsache berücksichtigt, aber andere aus seiner Sicht folgerichtige Schlussfolgerungen gezogen hat. Damit sind die vorgebrachten Zulassungsgründe nicht tragfähig und der Beschluss ist unanfechtbar.