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Urteil

10 S 95/08

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entziehung einer in einem Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis durch die Aufnahmestaatbehörde ist zulässig, wenn unbestreitbare Informationen zeigen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung nicht den Wohnsitzerfordernissen der Richtlinie 91/439/EWG entsprach. • Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV ist gerechtfertigt, wenn verwertbare Eintragungen im Verkehrszentralregister vorliegen; Übergangs- und Tilgungsregelungen sind bei der Verwertbarkeit zu berücksichtigen (§§ 65 Abs. 9, 29 Abs. 5, 29 Abs. 6 StVG). • Die Nichtvorlage eines angeforderten MPU-Gutachtens rechtfertigt die Annahme der fehlenden Fahreignung und kann zur Entziehung der inländischen Wirksamkeit einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis führen (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV). • Die Aufhebung einer ergänzenden Anordnung (z. B. Abgabepflicht des Führerscheins) berührt nicht die Gebührenbemessung, wenn die Gebühr auf der Hauptentscheidung (Entziehung) beruht.
Entscheidungsgründe
Entziehung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung und Wohnsitzmangel • Die Entziehung einer in einem Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis durch die Aufnahmestaatbehörde ist zulässig, wenn unbestreitbare Informationen zeigen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung nicht den Wohnsitzerfordernissen der Richtlinie 91/439/EWG entsprach. • Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV ist gerechtfertigt, wenn verwertbare Eintragungen im Verkehrszentralregister vorliegen; Übergangs- und Tilgungsregelungen sind bei der Verwertbarkeit zu berücksichtigen (§§ 65 Abs. 9, 29 Abs. 5, 29 Abs. 6 StVG). • Die Nichtvorlage eines angeforderten MPU-Gutachtens rechtfertigt die Annahme der fehlenden Fahreignung und kann zur Entziehung der inländischen Wirksamkeit einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis führen (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV). • Die Aufhebung einer ergänzenden Anordnung (z. B. Abgabepflicht des Führerscheins) berührt nicht die Gebührenbemessung, wenn die Gebühr auf der Hauptentscheidung (Entziehung) beruht. Der Kläger, geboren 1958, war in den 1980er Jahren mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden; Wiedererteilungsanträge in Deutschland wurden damals abgelehnt oder zurückgestellt. Am 14.10.2005 erhielt er in Polen (Stettin) eine Fahrerlaubnis Klasse B. Das deutsche Landratsamt forderte ihn am 10.01.2006 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) auf und entzog ihm mit Verfügung vom 06.02.2006 die Wirksamkeit der polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins und Kostenfestsetzung. Der Kläger legte kein MPU vor und focht die Maßnahme an. Das Verwaltungsgericht hob die Entziehung auf; das Landratsamt legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren ergaben Mitteilungen der Stadt Stettin sowie weitere Ermittlungen, dass der Kläger zum Erteilungszeitpunkt offenbar nicht den Wohnsitzanforderungen der Richtlinie 91/439/EWG erfüllte und die einschlägigen Eintragungen im Verkehrszentralregister verwertbar waren. • Gemeinschaftsrecht/Anerkennung: Nach Auslegung des EuGH kann ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis verweigern, wenn unbestreitbare Informationen zeigen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht den Wohnsitzerfordernissen der Richtlinie 91/439/EWG entsprach; diese Voraussetzung war hier erfüllt (Wohnsitzmeldung in Stettin nur kurzzeitig, Umsetzung des Wohnsitzprinzips in Polen erst am 21.10.2005). • Anwendung nationalen Rechts: Unabhängig vom Gemeinschaftsrecht durfte die deutsche Behörde die Fahreignung nach nationalem Recht prüfen und bei Nichtvorlage des geforderten MPU gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV mangelnde Eignung annehmen und die Nutzung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland entziehen. • Verwertbarkeit älterer Eintragungen: Die Verwertbarkeit der strafgerichtlichen Eintragung aus 1988 war gegeben, weil die Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 StVG in Verbindung mit § 29 Abs. 5 und 6 StVG zu berücksichtigen ist; die zwischenzeitliche Versagung der Fahrerlaubnis (2000) hemmte die Tilgungsfrist, sodass die MPU-Anforderung auf einer verwertbaren Eintragung beruhte. • Alternativfeststellung/Umdeutung: Selbst wenn die Entziehung formal rechtswidrig wäre, käme nach § 47 LVwVfG eine Umdeutung in einen feststellenden Verwaltungsakt in Betracht, der bestätigt, dass der Kläger wegen der Voraussetzungen der FeV niemals berechtigt war, im Inland die im Ausland erworbene Fahrerlaubnis zu nutzen. • Gebührenrecht: Die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig; die Gebühr bemisst sich an der Hauptmaßnahme (Entziehung) und liegt innerhalb des tariflichen Rahmens nach § 6a Abs. 2 StVG, GebTSt und GebOSt. Die Berufung des Landratsamts war erfolgreich: das Revisionsgericht änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart und wies die Klage ab. Die Entziehung der in Polen erteilten Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet war rechtmäßig, weil unbestreitbare Informationen zeigten, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung nicht den Wohnsitzerfordernissen der Richtlinie 91/439/EWG entsprach und weil verwertbare Eintragungen im Verkehrszentralregister die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtfertigten; der Kläger legte das Gutachten nicht vor, sodass die Behörde mangelhafte Fahreignung annehmen durfte. Die Festsetzung der Gebühr war ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.