Urteil
5 S 2398/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Feststellungsklage hinsichtlich der Genehmigungsfreiheit von Fahrten mit Schlittenhundegespannen ist unzulässig, wenn der Waldeigentümer dauerhaft sein zivilrechtliches Einverständnis verweigert.
• Das Fahren mit bespannten Fahrzeugen im Wald fällt nicht ausnahmslos unter das Betretungsrecht; es bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des Waldeigentümers.
• Gewerblich organisierte Fahrten mit Schlittenhundegespannen sind als „organisierte Veranstaltungen“ i.S. von § 37 Abs. 2 LWaldG anzusehen und damit öffentlich-rechtlich genehmigungspflichtig.
Entscheidungsgründe
Gewerbliche Schlittenhundefahrten sind genehmigungspflichtige organisierte Veranstaltungen • Feststellungsklage hinsichtlich der Genehmigungsfreiheit von Fahrten mit Schlittenhundegespannen ist unzulässig, wenn der Waldeigentümer dauerhaft sein zivilrechtliches Einverständnis verweigert. • Das Fahren mit bespannten Fahrzeugen im Wald fällt nicht ausnahmslos unter das Betretungsrecht; es bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des Waldeigentümers. • Gewerblich organisierte Fahrten mit Schlittenhundegespannen sind als „organisierte Veranstaltungen“ i.S. von § 37 Abs. 2 LWaldG anzusehen und damit öffentlich-rechtlich genehmigungspflichtig. Der Kläger betreibt seit etwa 11 Jahren einen gewerblichen Schlittenhundepassagierbetrieb und bietet gegen Entgelt mehrstündige Fahrten, Wagenfahrten und Fahrkurse mit in der Regel sieben Hunden an. Forstbehörden und die Waldeigentümerin (Stadt Burladingen) stritten mit ihm über die Frage, ob das Befahren von Waldwegen mit seinen Gespannen genehmigungsfrei sei. Die Waldeigentümerin verweigerte ihr zivilrechtliches Einverständnis zur Benutzung der Wege. Der Kläger begehrte beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass seine Fahrten auf Waldwegen keiner Genehmigung nach § 37 Abs. 2 LWaldG bedürften. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die der Verwaltungsgerichtshof zurückwies. • Zulässigkeit: Die Berufung war formell zulässig, die Feststellungsklage war jedoch materiell unzulässig, weil dem Kläger aufgrund der endgültigen Weigerung der Waldeigentümerin ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung fehlte. • Auslegung § 37 LWaldG: Das Betretungsrecht nach § 37 Abs. 1 LWaldG ist auf Erholungszwecke und gemeinverträgliche Nutzung beschränkt; das Fahren mit bespannten Fahrzeugen gehört nicht generell zum Betretungsrecht, sodass für das Fahren im Wald grundsätzlich die zivilrechtliche Erlaubnis des Waldeigentümers erforderlich ist. • Rechtsfolgen privatrechtlicher Verweigerung: Weil die Stadt Burladingen ihr zivilrechtliches Einverständnis dauerhaft nicht erteilte, würde dem Kläger ein Feststellungsurteil keinen praktischen Nutzen verschaffen. • Begriff der organisierten Veranstaltung: § 37 Abs. 2 LWaldG ist hinreichend bestimmt; eine Auslegung ergibt, dass organisierte Veranstaltungen qualitativ zu beurteilen sind danach, ob der Erholungszweck im Vordergrund steht und ob Gefahren oder Beeinträchtigungen für Wald, Erholung anderer oder Waldbewirtschaftung zu erwarten sind. • Gewerbliche Nutzung: Veranstaltungen mit kommerziellem bzw. gewerblichem Charakter fallen typischerweise unter den Begriff der organisierten Veranstaltung. Die vom Kläger angebotenen und entgeltlich durchgeführten Fahrten sind gewerblich, dienen primär Erwerbszwecken und sind damit genehmigungspflichtig. • Vergleichsmaßstäbe: Der Hinweis auf zulässiges Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderes Nutzungsverhalten in freien Landschaften ändert nichts an der Auslegung des Landeswaldgesetzes; landesrechtliche Sonderregelungen sehen die Erlaubnis des Waldeigentümers vor. • Verfahrenskosten und Rechtsmittel: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Feststellungsklage war wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unbehelflich, weil die Waldeigentümerin ihr zivilrechtliches Einverständnis zur Nutzung der Wege endgültig verweigerte, sodass dem Kläger ein günstiges Feststellungsurteil keinen praktischen Vorteil gebracht hätte. Außerdem sind die vom Kläger veranstalteten, entgeltlichen Fahrten mit Schlittenhundegespannen als gewerbliche, „organisierte Veranstaltungen“ i.S. des § 37 Abs. 2 LWaldG einzustufen und damit öffentlich-rechtlich genehmigungspflichtig. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.