Urteil
4 S 1736/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Prüferzulage nach Vorbemerkung Nr.26 Anlage I BBesG setzt eine überwiegende Verwendung im Außendienst voraus (mehr als 50% der Arbeitszeit).
• Der Dienstherr darf in Durchführungsbestimmungen festlegen, dass nur tatsächlich außerhalb der Dienststelle geleistete Zeiten als Außendienst gelten.
• Die Auslegung der Zulageregelung erfolgt nach Wortlaut, Zweck und den Auslegungsgrundsätzen der BBesGVwV; die tatsächliche Wahrnehmung der Aufgabe ist maßgeblich (echte Stellenzulage).
Entscheidungsgründe
Prüferzulage setzt überwiegenden echten Außendienst (>50%) voraus • Die Prüferzulage nach Vorbemerkung Nr.26 Anlage I BBesG setzt eine überwiegende Verwendung im Außendienst voraus (mehr als 50% der Arbeitszeit). • Der Dienstherr darf in Durchführungsbestimmungen festlegen, dass nur tatsächlich außerhalb der Dienststelle geleistete Zeiten als Außendienst gelten. • Die Auslegung der Zulageregelung erfolgt nach Wortlaut, Zweck und den Auslegungsgrundsätzen der BBesGVwV; die tatsächliche Wahrnehmung der Aufgabe ist maßgeblich (echte Stellenzulage). Der Kläger, Zollamtmann und Sachbearbeiter für Außenprüfung und Steueraufsicht, erhielt Prüferzulage. Das BMF änderte Durchführungsbestimmungen, wonach nur tatsächlich außerhalb der Dienststelle geleistete Zeiten als Außendienst zählen. Der Kläger meldete für März bis Mai 2004 Außendienstanteile unter 50% und widersprach der Einstellung bzw. Kürzung der Zulage. Das Verwaltungsgericht gab ihm für April und Mai 2004 Recht und hielt die neuen Durchführungsbestimmungen teilweise für rechtswidrig. Die Behörde legte Berufung ein und begehrte Abweisung der Klage, da die Zulage nur bei tatsächlich überwiegendem Außendienst zu gewähren sei. • Rechtliche Grundlage sind § 42 Abs.1,3 BBesG und die Auslegungsgrundsätze der BBesGVwV; Stellenzulagen sind an die tatsächliche Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion gebunden. • Mit dem Begriff "überwiegend" ist ein quantitativer Maßstab gemeint: mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (BBesGVwV Nr.42.3.5). • Die Neuregelung der Beklagten, dass als Außendienst nur Zeiten außerhalb der Dienststelle gelten, ist mit Wortlaut und Zweck der Vorbemerkung Nr.26 vereinbar; die Zulage soll die herausgehobene Tätigkeit vor Ort abgelten. • Die Funktion der Prüfertätigkeit ist zwar in der Dienstpostenbeschreibung genannt, doch genügt die bloße organisatorische Zuordnung ohne überwiegende tatsächliche Außendiensterfüllung nicht für einen Anspruch auf Zulage. • Die Prüferzulage kann damit in der Praxis zwischen Monaten mit und ohne Anspruch wechseln; dies entspricht der gesetzlichen Konzeption der auf tatsächlicher Verwendung beruhenden Stellenzulage. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird insoweit geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Prüferzulage für April und Mai 2004, weil sein von ihm angegebener Außendienstanteil in diesen Monaten unter 50% lag und die Zulage nur bei tatsächlich überwiegender Außenverwendung gewährt wird. Die Durchführungsbestimmungen, die als Außendienst nur außerhalb der Dienststelle geleistete Zeiten anerkennen, verstoßen nicht gegen § 42 BBesG oder den Zweck der Zulage. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.