Urteil
4 S 725/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kürzung der Sonderzahlung 2003 durch landesgesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG.
• Die Öffnungsklausel des BBVAnpG 2003/2004, die Bund und Ländern die eigenständige Regelung jährlicher Sonderzahlungen ermöglicht, ist verfassungsrechtlich zulässig.
• Die am 08.11.2003 erfolgte einmalige Absenkung der Sonderzahlung für 2003 stellt keine unzulässige echte Rückwirkung oder eine verfassungswidrige Umgehung von § 12 Abs. 1 BBesG dar.
• Die Kürzung der Sonderzahlung 2003 führt nicht zur Unterschreitung der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG im Fall des klagenden R1-Richters.
Entscheidungsgründe
Kürzung der Sonderzahlung 2003 verfassungsgemäß; Alimentation nicht verletzt • Die Kürzung der Sonderzahlung 2003 durch landesgesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. • Die Öffnungsklausel des BBVAnpG 2003/2004, die Bund und Ländern die eigenständige Regelung jährlicher Sonderzahlungen ermöglicht, ist verfassungsrechtlich zulässig. • Die am 08.11.2003 erfolgte einmalige Absenkung der Sonderzahlung für 2003 stellt keine unzulässige echte Rückwirkung oder eine verfassungswidrige Umgehung von § 12 Abs. 1 BBesG dar. • Die Kürzung der Sonderzahlung 2003 führt nicht zur Unterschreitung der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG im Fall des klagenden R1-Richters. Der Kläger, lediger und kinderloser Richter nach R1 im Dienst des Landes, rügte die Kürzung der Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) für 2003. Bis 2002 galten Sonderzuwendungen nach dem Bundessonderzuwendungsgesetz; durch Bundesrecht 2003 wurde dem Land die Regelungshoheit eröffnet. Das Land Baden-Württemberg setzte die Sonderzahlung für 2003 auf 57,5 % des Dezembergehalts fest; der Kläger erhielt diesen Betrag und Widerspruch wurde zurückgewiesen. Vor dem Verwaltungsgericht blieb sein Zahlungsantrag auf die ungekürzte Zahlung erfolglos; er berief sich u.a. auf Verletzung von Art. 3 und Art. 33 GG, Rückwirkung und Umgehung des § 12 BBesG sowie auf Vertrauensschutz. Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Zahlung der Differenz für 2003 und die Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung seines Nettoeinkommens. • Zulässigkeit: Zahlungs- und Feststellungsanträge sind zulässig; Leistungsklage nur bei Nichtigkeit der einschlägigen Gesetze erfolgversprechend; Feststellungsbegehren statthaft. • Rechtslage: Art. 3 LSZG 2003 regelt die Sonderzahlung 2003; für ledige kinderlose Richter gilt der Bemessungsfaktor 57,5 %, der Kläger erhielt die gesetzliche Leistung. • Verfassungsmäßigkeit der Öffnungsklausel: Die bundesrechtliche Öffnungsklausel in Art.13 Nr.7 BBVAnpG/§67 BBesG verletzt nicht Art.33 Abs.5 GG oder Art.3 Abs.1 GG; Sonderzahlungen sind keine hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und können regional unterschiedlich ausgestaltet werden. • Gleichheit: Unterschiedliche Behandlung von Beamten und tariflich Beschäftigten berührt nicht Art.3 GG, weil die Lebens- und Rechtsverhältnisse der Gruppen wesentlich unterschiedlich sind; Länderregelungen sind Folge des Föderalismus. • Rückwirkung/Vertrauensschutz: Die Kürzung vom 08.11.2003 greift nicht in bereits abgewickelte Ansprüche ein; es handelt sich allenfalls um unechte Rückwirkung; das Vertrauen der Beamten auf unveränderte Sonderzahlungen war nicht so schutzwürdig, dass öffentliche Einsparungsinteressen zurücktreten müssten. • Umgehung §12 BBesG: Keine unzulässige Umgehung, weil Zweck des §12 (Verbot echter Rückwirkung) nicht durch die landesrechtliche Neuregelung vereitelt wird; die Kürzung betraf einen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht fälligen Anspruchs und wurde auch auf Versorgungsempfänger ausgedehnt. • Alimentation: Nach Art.33 Abs.5 GG ist der Gesetzgeber in der Bemessung der Besoldung weitgehend frei; die einmalige Kürzung führte beim Kläger zu einer relativen Belastung (brutto ca. 1.206,77 EUR, netto geschätzt ca. 603 EUR), die für 2003 nicht die Grenze zur Unteralimentation überschreitet; Vergleichs- und statistische Werte zeigen keine greifbare Rücklage hinter allgemeiner Einkommensentwicklung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf die ungekürzte Sonderzuwendung von 86,31 % für 2003 und auch kein Feststellungsrecht, dass sein Nettoeinkommen 2003 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei. Die landesgesetzliche Regelung zur Kürzung der Sonderzahlung 2003 ist verfassungsgemäß; die bundesrechtliche Öffnungsklausel ist zulässig, echte Rückwirkung und eine unzulässige Umgehung des § 12 Abs. 1 BBesG liegen nicht vor. Die einmalige Kürzung begründet keine Verletzung des Alimentationsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 5 GG für den Kläger; deshalb ist der Widerspruchsbescheid des Landesamts vom 24.02.2004 rechtmäßig. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.