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Urteil

13 S 313/08

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG kann die Behörde im Regelfall einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt von acht Jahren verlangen. • Duldungs- oder Gestattungszeiten sind staatsangehörigkeitsrechtlich grundsätzlich nicht als Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts anrechenbar; eine Ausnahme besteht nur in engen Härtefällen. • Verwaltungsvorschriften oder -praxis, die eine günstigere Anrechnung vorsehen, begründen nicht ohne Weiteres einen einklagbaren Anspruch, wenn die landesweite Verwaltungspraxis oder nachfolgende bundesrechtliche Hinweise eine andere Rechtslage begründen.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Einbürgerungszusicherung bei Anrechnung von Duldungszeiten • Bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG kann die Behörde im Regelfall einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt von acht Jahren verlangen. • Duldungs- oder Gestattungszeiten sind staatsangehörigkeitsrechtlich grundsätzlich nicht als Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts anrechenbar; eine Ausnahme besteht nur in engen Härtefällen. • Verwaltungsvorschriften oder -praxis, die eine günstigere Anrechnung vorsehen, begründen nicht ohne Weiteres einen einklagbaren Anspruch, wenn die landesweite Verwaltungspraxis oder nachfolgende bundesrechtliche Hinweise eine andere Rechtslage begründen. Der Kläger, 1968 geboren und syrischer Staatsangehöriger, reiste 1990 nach Deutschland ein. Mehrere Asylverfahren blieben zunächst erfolglos; später wurde ein Abschiebungshindernis festgestellt, und er erhielt Gestattungs- bzw. Duldungszeiten sowie ab 31.01.2002 eine Aufenthaltsbefugnis und 2005 eine Niederlassungserlaubnis. Im September 2005 beantragte er die Einbürgerung; die Behörde lehnte ab mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 8 StAG seien nicht erfüllt, weil ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt von regelmäßig acht Jahren fehle. Der Kläger focht dies an und berief sich darauf, frühere Duldungs- und Gestattungszeiten sowie seine langjährige Anwesenheit seien bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. Die Behörde legte Berufung ein; strittig ist, ob Duldungszeiten angerechnet werden dürfen und ob aus Selbstbindung der Verwaltung ein Anspruch des Klägers folgt. • Zuständigkeit und Verfahrensstand: Im Berufungsverfahren war unstreitig, dass der Kläger derzeit rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 8 Abs. 1 StAG hat; zu prüfen blieb, ob ein Anspruch auf Einbürgerungszusicherung besteht. • Tatbestandsunterscheidung: Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG verlangt ausdrücklich acht Jahre rechtmäßigen Aufenthalt; dabei sind Duldungs- oder Gestattungszeiten nicht anzurechnen. • Übertragbarkeit auf § 8 StAG: Auch bei der Ermessenseinbürgerung darf die Behörde im Regelfall einen achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt verlangen; Ermessen kann durch Verwaltungsvorschriften gelenkt werden, aber nicht beliebig gebunden werden. • Gestattungs- und Duldungszeiten: Gestattungszeiten nach § 55 Abs. 3 AsylVfG können nur bei unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter angerechnet werden; Duldungszeiten, die zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 102 Abs. 2 AufenthG geführt haben, sind auf staatsangehörigkeitsrechtliche Aufenthaltszeiten nicht ohne Weiteres übertragbar. • Selbstbindung der Verwaltung und Verwaltungspraxis: Ein Anspruch aus Gleichbehandlung setzt eine tatsächlich geübte, vom Urheber gebilligte Verwaltungspraxis voraus; Landespraxis kann hiervon abweichen und im konkreten Fall hat die Beklagte in Baden-Württemberg bislang Duldungszeiten grundsätzlich nicht angerechnet. • Änderung der Verwaltungsvorschriften: Bundesweite Vorläufige Anwendungshinweise berücksichtigen die Rechtsprechung des BVerwG (29.03.2007) und schränken die Anrechnung von Duldungszeiten auf Härtefälle ein; bei der berufungsgerichtlichen Prüfung ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage zu berücksichtigen. • Ergebnis der rechtlichen Bewertung: Vor dem Hintergrund der vorgenannten Auslegung und der aktuellen Verwaltungspraxis besteht kein einklagbarer Anspruch des Klägers auf eine Einbürgerungszusicherung, jedenfalls nicht wegen Anrechnung früherer Duldungs- oder Gestattungszeiten; die Behörde kann im Ermessen das Erfordernis eines achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts zugrundelegen, es sei denn, es läge ein Härtefall oder sonstiger Abweichungsgrund vor. Die Berufung der Beklagten wird teilweise stattgegeben: Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit zu ändern, dass die Klage über die Aufhebung der Bescheide und die Bescheidungspflicht hinaus abgewiesen wird; der Kläger hat keinen Anspruch auf die ihm zugesprochene Einbürgerungszusicherung. Begründend steht fest, dass Duldungs- und Gestattungszeiten staatsangehörigkeitsrechtlich grundsätzlich nicht als Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts anzurechnen sind und die Behörde daher im Rahmen des § 8 StAG einen achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt verlangen darf. Eine Bindung der Beklagten durch frühere Verwaltungsvorschriften oder eine landesweite Praxis zugunsten des Klägers liegt nicht vor; zudem haben bundesrechtliche Hinweise die Anrechnung auf Ausnahmefälle (Härtefälle) beschränkt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.