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Beschluss

9 S 1782/08

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den Widerruf der Heilpraktikererlaubnis ist zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit und eine Gefahr für die Volksgesundheit vorliegen. • Zur Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen kann bei einem bereits praktizierenden Heilpraktiker auf Erfahrungen aus der Berufsausübung zurückgegriffen werden; ein förmliches Überprüfungsverfahren nach Maßgabe der Ersterteilung ist nicht zwingend erforderlich. • Ein einmaliges, aber schwerwiegendes Fehlverhalten kann zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen; bei lang andauernden fehlerhaften Behandlungen rechtfertigt dies den Widerruf besonders. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Betroffene seine Behandlungsgrenzen nicht erkennt und daher weitere Gefahren bestehen können.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Heilpraktikererlaubnis bei Unzuverlässigkeit aufgrund gravierender Fehlbehandlung • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den Widerruf der Heilpraktikererlaubnis ist zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit und eine Gefahr für die Volksgesundheit vorliegen. • Zur Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen kann bei einem bereits praktizierenden Heilpraktiker auf Erfahrungen aus der Berufsausübung zurückgegriffen werden; ein förmliches Überprüfungsverfahren nach Maßgabe der Ersterteilung ist nicht zwingend erforderlich. • Ein einmaliges, aber schwerwiegendes Fehlverhalten kann zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen; bei lang andauernden fehlerhaften Behandlungen rechtfertigt dies den Widerruf besonders. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Betroffene seine Behandlungsgrenzen nicht erkennt und daher weitere Gefahren bestehen können. Der Antragsteller ist Heilpraktiker; das Gesundheitsamt widerrief seine Heilpraktikererlaubnis mit sofortiger Vollziehung wegen § 2 Abs.1 lit. f und lit. i DVO-HeilPrG, nachdem sich aus der Behandlung der Patientin K. schwerwiegende Mängel ergaben. Die Patientin wurde über Jahre von dem Antragsteller behandelt; schließlich trat ein 24 cm großes, blutig aufgebrochenes Mammakarzinom zutage. Der Antragsteller setzte die Behandlung fort und dokumentierte kaum Hinweise auf ärztliche Weiterbehandlung; er behauptete, die Patientin habe sich geweigert, einen Arzt aufzusuchen. Gutachter und ein sachverständiger Heilpraktiker stellten erhebliche Fehldiagnosen, fehlendes Grundlagenwissen und mangelnde Selbstkritik fest. Das Verwaltungsgericht wies einen Eilantrag des Heilpraktikers zurück; der Antragsteller legte Beschwerde ein, die der Verwaltungsgerichtshof zurückwies. • Rechtliche Grundlage: Widerrufsvoraussetzungen nach § 7 Abs.1 DVO-HeilPrG (Rücknahme/Widerruf) in Verbindung mit § 2 Abs.1 lit. f (fehlende sittliche Zuverlässigkeit) und lit. i (Gefahr für die Volksgesundheit bei mangelnden Kenntnissen). • Verfassungskonformität: Die subjektive Berufszulassungsschranke ist verfassungsgemäß, da Gesundheit der Bevölkerung ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut ist und die Erlaubnis der Gefahrenabwehr dient. • Keine formelle Überprüfungsnotwendigkeit im Widerrufsfall: Bei bereits praktizierenden Heilpraktikern können konkrete Erfahrungen aus der Berufsausübung und sachverständige Bewertungen die erforderliche Grundlage bilden; ein förmliches Prüfungsverfahren wie bei Ersterteilung ist nicht zwingend. • Tatbestandliche Feststellungen: Aus der über Jahre erfolgten Behandlung der Patientin, dem Aufbrechen eines großen, blutenden Karzinoms und der Fortführung der Therapie trotz erkennbarer Alarmzeichen ergeben sich hinreichende Tatsachen für Unzuverlässigkeit und Gefährdung der Volksgesundheit. • Beurteilung der Zuverlässigkeit: Ein Heilpraktiker muss verhindern, dass notwendige ärztliche Behandlung unterbleibt oder verzögert wird; das Verhalten des Antragstellers (fehlende Dringlichkeit, suggeriertes Ersetzen ärztlicher Hilfe, unzureichende Dokumentation) rechtfertigt die Annahme fehlender Zuverlässigkeit. • Gewichtung der Interessen: Die privaten Interessen des Antragstellers wurden berücksichtigt; wegen der Schwere der Gefahren für die Volksgesundheit ist der Widerruf mit Art.12 GG vereinbar. • Sofortige Vollziehung: Angemessen, weil der Gutachterausschuss das Fehlen jeglichen selbstkritischen Ansatzes feststellte und deshalb die Gefahr weiterer Fehlbehandlungen bestand. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. Der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis war rechtsmäßig, weil aus der lang andauernden, gravierend fehlerhaften Behandlung der Patientin konkrete Anhaltspunkte für fehlende Zuverlässigkeit und eine Gefährdung der Volksgesundheit folgten. Es war nicht erforderlich, ein förmliches Überprüfungsverfahren in der Form der Ersterteilung durchzuführen, da auf die berufliche Praxis und sachverständige Bewertungen zurückgegriffen werden konnte. Auch die sofortige Vollziehung war gerechtfertigt, weil die Gefahr weiterer Fehlbehandlungen bestand. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde festgesetzt.