Urteil
9 S 3090/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Erstattung nach §145 Abs.3 i.V.m. §148 SGB IX sind als Fahrgeldeinnahmen nur die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum gegenüber dem Fahrgast genehmigten Beförderungsentgelt (hier: Verbundtarif) maßgeblich.
• Fahrscheinscharfe Ausgleichszahlungen des Landkreises zur Kompensation verbundinterner Harmonisierungs- oder Durchtarifierungsverluste sind keine Fahrgeldeinnahmen im Sinne des §148 Abs.2 SGB IX.
• Werden in einem Verbund die Fahrgelder gegenüber Fahrgästen durch einen Verbundtarif einheitlich erhoben, ist dieser Verbundtarif als genehmigtes Beförderungsentgelt zugrunde zu legen; interne Haustarife dienen nur der Verbundabrechnung.
• Die gesetzliche Regelung zielt darauf ab, dem Verkehrsunternehmen die von den Begünstigten (Schwerbehinderten) entgangenen Fahrgeldeinnahmen zu ersetzen, nicht aber allgemein die durch politisch motivierte Tarifverbilligung entstandenen Defizite zu decken.
Entscheidungsgründe
Fahrgeldeinnahmen bei Erstattung nach §§145,148 SGB IX: Verbundtarif maßgeblich • Für die Erstattung nach §145 Abs.3 i.V.m. §148 SGB IX sind als Fahrgeldeinnahmen nur die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum gegenüber dem Fahrgast genehmigten Beförderungsentgelt (hier: Verbundtarif) maßgeblich. • Fahrscheinscharfe Ausgleichszahlungen des Landkreises zur Kompensation verbundinterner Harmonisierungs- oder Durchtarifierungsverluste sind keine Fahrgeldeinnahmen im Sinne des §148 Abs.2 SGB IX. • Werden in einem Verbund die Fahrgelder gegenüber Fahrgästen durch einen Verbundtarif einheitlich erhoben, ist dieser Verbundtarif als genehmigtes Beförderungsentgelt zugrunde zu legen; interne Haustarife dienen nur der Verbundabrechnung. • Die gesetzliche Regelung zielt darauf ab, dem Verkehrsunternehmen die von den Begünstigten (Schwerbehinderten) entgangenen Fahrgeldeinnahmen zu ersetzen, nicht aber allgemein die durch politisch motivierte Tarifverbilligung entstandenen Defizite zu decken. Die Klägerin betreibt regionalen ÖPNV und nahm seit 01.01.2000 am einheitlichen RegioTarif eines Verkehrsverbundes teil; intern werden dagegen die genehmigten Haustarife zur Abrechnung und zur Ermittlung fahrscheinscharfer Ausgleichszahlungen des Landkreises verwendet. Die Klägerin beantragte für 2003–2005 Erstattungen nach §145 Abs.3 i.V.m. §148 SGB IX wegen unentgeltlicher Beförderung schwerbehinderter Personen, bemessen an den höheren Haustarifeinnahmen. Das Regierungspräsidium setzte die Erstattungen jedoch auf Grundlage der Verbundtarife fest; nach Vorlage einer Vergleichsberechnung wurden die Beträge neu berechnet. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und rechnete die Ausgleichszahlungen des Landkreises zu den Fahrgeldeinnahmen. Der Beklagte legte Berufung ein; der Senat entschied ohne mündliche Verhandlung und änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts, indem er die Klage abwies. • Rechtsgrundlage sind §145 Abs.3 i.V.m. §§148 ff. SGB IX; Erstattung bemisst sich nach einem Prozentsatz der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen (§148 Abs.1 SGB IX). • Nach §148 Abs.2 SGB IX sind Fahrgeldeinnahmen alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt; im Verbund gilt gegenüber Fahrgästen allein der RegioTarif als genehmigtes Beförderungsentgelt (§39 PBefG). • Der Vertrag zwischen Landkreis, Verkehrsunternehmen und Verbund sieht zwar eine fahrscheinscharfe interne Abrechnung auf Basis der Haustarife und Ausgleichszahlungen des Landkreises vor; diese Ausgleichszahlungen dienen aber dem Ausgleich verbundbedingter Mindereinnahmen und sind keine Erträge aus dem Fahrkartenverkauf im Sinne des §148 Abs.2 SGB IX. • Wortlaut und Systematik der Vorschriften sowie die ständige Rechtsprechung gebieten, dass Beträge, die zum allgemeinen Ausgleich von Defiziten aufgrund politisch motivierter Tarifverbilligung gezahlt werden, nicht als Fahrgeldeinnahmen gelten. • Sinn und Zweck der Erstattungsregelung ist, das dem Verkehrsunternehmen entgangene Fahrgeld zu ersetzen, das der Begünstigte andernfalls gezahlt hätte; nicht vorgesehen ist eine pauschale Kostendeckung für durch Tarifharmonisierung verursachte Verluste. • Die vom Verbund und der Klägerin vorgeschlagene, faktional an §148 Abs.3 angelehnte Berechnungsmethode führt zu sachgerechten Ergebnissen und bringt keinen rechtlichen Nachteil für die Klägerin, da höhere Erträge nicht nachgewiesen wurden. • Fehler bei der konkreten Ermittlung der maßgeblichen Erstattungsbeträge sind nicht ersichtlich; Kostenentscheidung und Versagung der Revision sind rechtmäßig (vgl. §154 Abs.1 VwGO, §132 Abs.2 VwGO). Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Der Senat stellte klar, dass bei der Erstattung nach §145 Abs.3 i.V.m. §148 SGB IX ausschließlich die Erträge aus dem an den Fahrgast gegenüber angewandten, genehmigten Beförderungsentgelt (hier: RegioTarif) als Fahrgeldeinnahmen zu berücksichtigen sind. Fahrscheinscharfe Ausgleichszahlungen des Landkreises zur Kompensation verbundbedingter Tarifharmonisierungen sind keine Fahrgeldeinnahmen und können daher nicht die Bemessungsgrundlage für die Erstattung erhöhen. Die Klägerin hat keine höheren Erträge nachgewiesen; ihre Rechnungslegungsmethode führt nicht zu Unrecht, ändert aber nichts an der rechtlichen Wertung. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge; eine Revision wurde nicht zugelassen.