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Urteil

13 S 708/08

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 (Diskriminierungsverbot) kann einen Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis begründen, wenn eine unbefristete oder längerfristige Arbeitserlaubnis über die Befristung der Aufenthaltserlaubnis hinausgeht. • Anspruch aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 setzt voraus, dass der betroffene türkische Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehört und keine Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. • Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (§ 30, § 31 AufenthG) begründen im Streitfall keinen Verlängerungsanspruch, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht bzw. nicht seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat. • Ein Anspruch nach Art. 6 ARB 1/80 besteht nur bei dauerhafter ordnungsgemäßer Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber; vorläufige Aufenthaltssituationen oder Arbeitgeberwechsel können den Anspruch ausschließen.\n
Entscheidungsgründe
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen überschießender Arbeitserlaubnis nach Art.10 ARB 1/80 • Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 (Diskriminierungsverbot) kann einen Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis begründen, wenn eine unbefristete oder längerfristige Arbeitserlaubnis über die Befristung der Aufenthaltserlaubnis hinausgeht. • Anspruch aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 setzt voraus, dass der betroffene türkische Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehört und keine Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. • Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (§ 30, § 31 AufenthG) begründen im Streitfall keinen Verlängerungsanspruch, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht bzw. nicht seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat. • Ein Anspruch nach Art. 6 ARB 1/80 besteht nur bei dauerhafter ordnungsgemäßer Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber; vorläufige Aufenthaltssituationen oder Arbeitgeberwechsel können den Anspruch ausschließen.\n Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, heiratete 2002 eine deutsche Staatsangehörige und reiste 2003 zur Familienzusammenführung nach Deutschland ein. Seine Aufenthaltserlaubnis war zunächst befristet und mit der Nebenbestimmung versehen, dass sie bei Wegfall der ehelichen Lebensgemeinschaft erlischt. Ab Juli 2003 lebte der Kläger getrennt vom Ehewohnort und verlegte seinen Wohnsitz nach Sindelfingen; die Ehefrau stellte 2004 Scheidungsantrag, das Verfahren wurde später ruhend gestellt. Der Kläger war zeitweise bei zwei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt; er erhielt nach Aktenlage bereits 2003 eine unbefristete Arbeitserlaubnis. Die Ausländerbehörde lehnte 2007 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte Abschiebung, woraufhin der Kläger klagte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Senat hat die Berufung zugelassen. • Die vom Kläger geltend gemachten aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus dem Aufenthaltsgesetz (§ 30, § 31 AufenthG) sind nicht gegeben, weil die eheliche Lebensgemeinschaft spätestens Ende August 2004 beendet war und damit die Voraussetzung des zweijährigen Bestands im Bundesgebiet fehlt; eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG wurde nicht dargelegt. • Ansprüche aus Art. 6 ARB 1/80 scheiden weitgehend aus: ein Anspruch nach Art. 6 Abs.1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 setzt ordnungsgemäße Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber voraus; vorläufige aufenthaltsrechtliche Positionen oder Arbeitgeberwechsel begründen keinen entsprechenden Verlängerungsanspruch. • Art. 10 Abs.1 ARB 1/80 (Diskriminierungsverbot) ist unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung so auszulegen, dass eine Arbeitserlaubnis, die in zeitlicher Reichweite über die befristete Aufenthaltserlaubnis hinausgeht ("überschießende" Arbeitserlaubnis), einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis begründen kann. • Die EuGH-Entscheidungen (El-Yassini, Gattoussi, Güzeli) rechtfertigen die Übertragbarkeit der Auslegung des Diskriminierungsverbots auf Art.10 ARB 1/80; Wortlaut, Zweck und praktische Wirksamkeit sprechen für eine solche Anwendung. • Tatbestandlich hat der Kläger nach Aktenlage eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitsberechtigung vom 11.03.2003 erhalten und bis zum Ende der bisherigen Aufenthaltserlaubnis dem regulären Arbeitsmarkt angehört; entgegenstehende Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit sind nicht erkennbar. • Daraus folgt ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entsprechend der ihm erteilten Arbeitsberechtigung; die Ablehnungsverfügung und die damit verbundene Abschiebungsandrohung sind rechtswidrig und aufzuheben. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurde aufgehoben; der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 06.02.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 19.07.2007 wurden aufgehoben. Die Beklagte ist verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern, weil der Kläger eine über die Befristung der Aufenthaltserlaubnis hinausreichende (unbefristete) Arbeitserlaubnis besaß und dem regulären Arbeitsmarkt angehörte, sodass Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 einen Verlängerungsanspruch begründet. Die der Verfügung beigefügte Abschiebungsandrohung entfällt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen; die Revision wurde nicht zugelassen.