Beschluss
13 S 994/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ist in der Regel je Antrag der Auffangstreitwert von 5.000 EUR anzusetzen.
• Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache zu bemessen; ein Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG kann im konkreten Fall kein selbständiges Gewicht neben dem Aufenthaltserlaubnisbegehren haben.
• Die Festsetzung des Streitwerts darf nicht ohne Prüfung der jeweiligen rechtlichen und tatsächlichen Gewichtung der einzelnen Anträge pauschal verdoppelt werden.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Aufenthaltserlaubnis- und Ausweisersatzbegehren (Auffangwert je Antrag) • Bei Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ist in der Regel je Antrag der Auffangstreitwert von 5.000 EUR anzusetzen. • Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache zu bemessen; ein Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG kann im konkreten Fall kein selbständiges Gewicht neben dem Aufenthaltserlaubnisbegehren haben. • Die Festsetzung des Streitwerts darf nicht ohne Prüfung der jeweiligen rechtlichen und tatsächlichen Gewichtung der einzelnen Anträge pauschal verdoppelt werden. Die Kläger begehrten vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnissen und die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 48 AufenthG. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert insgesamt auf 7.500 EUR fest. Die Kläger rügten dies und legten Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss ein. Das Verfahren betrifft damit die Bemessung des Streitwerts für mehrere Anträge der Kläger, insbesondere die Frage, ob jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen ist oder ob der Antrag auf Ausweisersatz eigenständiges Gewicht hat. Der Verwaltungsgerichtshof entschied über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde hinsichtlich der Streitwertfestsetzung. • Anwendbare Norm: § 52 Abs. 1 GKG als Maßstab für die Streitwertbemessung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren. • Ermessen bei der Bemessung: Der Streitwert ist nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bestimmen; der Streitwertskatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit konkretisiert § 52 Abs. 1 GKG. • Praxis zu Aufenthaltserlaubnissen: Die Ausländerrechtssenate des VGH setzen bei Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen regelmäßig den Auffangwert von 5.000 EUR je Antrag an. • Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG: Der angefochtene Ausweisersatzantrag stellt hier keine eigenständige, gleich gewichtige Streitposition dar, sondern ist eher eine bloße Nachweisurkunde im Sinne des § 52 VwVfG und rechtlich von den Fällen zu unterscheiden, in denen der Ausweisersatz eine eigenständige Problematik begründet. • Folgerung: Da drei Anträge (je Aufenthaltserlaubnis) vorlagen, ist der Gesamtstreitwert mit 3 x 5.000 EUR = 15.000 EUR festzusetzen; die ursprünglich festgesetzten 7.500 EUR waren zu niedrig. • Kosten: Die Beschwerde ist gebührenfrei; daher ist eine Kostenentscheidung entbehrlich. • Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar nach den einschlägigen Vorschriften des GKG. Die Beschwerde der Kläger war in der Sache teilweise begründet: Der Streitwert war vom Verwaltungsgericht auf insgesamt 15.000 EUR (3 x 5.000 EUR) zu erhöhen. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Begründend führt der Senat aus, dass für Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen regelmäßig der Auffangstreitwert von 5.000 EUR je Antrag anzusetzen ist und der begehrte Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG im vorliegenden Fall kein eigenständiges, zusätzliches Gewicht neben den Aufenthaltserlaubnisbegehren hat. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, weshalb eine Kostenentscheidung entfällt. Der Beschluss ist unanfechtbar.