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Urteil

8 S 2322/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nachträgliche Beifügung eines Widerrufsvorbehalts zu einer bereits bestandskräftigen Baugenehmigung stellt rechtlich eine teilweise Rücknahme dar und bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung nach §§ 48, 49 LVwVfG. • Eine Baugenehmigung, die nach § 16 Abs. 6 StrG die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis ersetzt, muss nicht zwingend befristet oder widerruflich erteilt werden; § 16 Abs. 6 StrG enthält insoweit eine Sonderregelung gegenüber § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG. • Fehlt es an einem Rechtswidrigkeitsgrund für die Rücknahme nach § 48 LVwVfG, ist die nachträgliche Beifügung eines Widerrufsvorbehalts rechtswidrig und verletzt den Betroffenen in seinen Rechten.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Anordnung eines Widerrufsvorbehalts zu Baugenehmigung nicht ohne gesetzliche Grundlage • Die nachträgliche Beifügung eines Widerrufsvorbehalts zu einer bereits bestandskräftigen Baugenehmigung stellt rechtlich eine teilweise Rücknahme dar und bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung nach §§ 48, 49 LVwVfG. • Eine Baugenehmigung, die nach § 16 Abs. 6 StrG die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis ersetzt, muss nicht zwingend befristet oder widerruflich erteilt werden; § 16 Abs. 6 StrG enthält insoweit eine Sonderregelung gegenüber § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG. • Fehlt es an einem Rechtswidrigkeitsgrund für die Rücknahme nach § 48 LVwVfG, ist die nachträgliche Beifügung eines Widerrufsvorbehalts rechtswidrig und verletzt den Betroffenen in seinen Rechten. Die Klägerin betrieb ein Unternehmen für Hinweistafeln und erhielt 1994 eine unbefristete Baugenehmigung für einen Sammelhinweiser an einer Straßenkreuzung. 2004 fügte die Beklagte der Baugenehmigung nach Anhörung einen Widerrufsvorbehalt bei und änderte vorherige Entscheidungen; als Begründung wurden straßenrechtliche Belange und Gestaltungsaspekte genannt. Die Klägerin widersprach und berief sich auf Vertrauensschutz und bereits geschlossene längerfristige Verträge mit Kunden. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch teilweise zurück; das Verwaltungsgericht wies die Klage der Klägerin ab. Mit Berufung begehrte die Klägerin die Aufhebung der nachträglichen Beifügung des Widerrufsvorbehalts und des Widerspruchsbescheids. Der Senat hat darüber zu entscheiden, ob die nachträgliche Anordnung rechtmäßig ist und welche Normen anzuwenden sind. • Streitgegenstand ist die nachträgliche Beifügung des Widerrufsvorbehalts zu der Baugenehmigung vom 26.4.1994 und die Zurückweisung des dagegen gerichteten Widerspruchs vom 16.10.2004. • Als Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Beifügung eines Widerrufsvorbehalts kommt nur § 48 Abs. 1 S.1 LVwVfG in Betracht, weil die nachträgliche Nebenbestimmung einer selbständigen belastenden Regelung gleichkommt und damit einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf; eine originäre Anwendung von § 36 LVwVfG scheidet aus, wenn die Nebenbestimmung erst nachträglich angefügt wird. • Die Beklagte behauptete Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Genehmigung, weil nach § 16 Abs. 1 S.2 StrG Sondernutzungen nur befristet oder widerruflich erteilt werden dürfen; diese Argumentation greift jedoch nicht, weil § 16 Abs. 6 StrG eine Sonderregelung enthält: Wenn die Sondernutzung in einer baulichen Anlage liegt, bedarf es der Sondernutzungserlaubnis nach Abs.1 nicht, und § 16 Abs.6 enthält nicht die Vorgabe, dass die dadurch ersetzte Baugenehmigung zwingend befristet oder widerruflich sein müsse. • Aus Wortlaut und Systematik des § 16 Abs.6 StrG folgt, dass die Baugenehmigungsbehörde in pflichtgemäßem Ermessen entscheiden kann, ob sie eine Baugenehmigung vorbehaltlos, befristet oder mit Widerrufsvorbehalt erteilt; eine gesetzliche Verpflichtung zur Widerrufserteilung besteht nicht. • Da somit der behauptete Rechtswidrigkeitsgrund der Genehmigung ausfällt, fehlt die Voraussetzung für eine teilweise Rücknahme nach § 48 LVwVfG; auf weitere Rücknahmevoraussetzungen braucht nicht eingegangen zu werden. • Straßenrechtliche Belange können bei Erteilung einer Baugenehmigung durch Anhörung der zuständigen Straßenbehörde und Auferlegung von Gebühren und Auflagen berücksichtigt werden; dies reicht nicht aus, um eine nachträgliche Aufwertung der Behörde zur faktischen Verpflichtung zur Widerrufserteilung zu begründen. Der Senat hat die Berufung der Klägerin stattgegeben: Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27.09.2004 (Beifügung des Widerrufsvorbehalts) und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006 sind rechtswidrig und wurden aufgehoben. Begründend folgt, dass § 16 Abs.6 StrG eine Sonderregelung enthält, wonach die Baugenehmigung nicht zwingend nur befristet oder widerruflich erteilt werden muss, sodass die von der Beklagten geltend gemachte Rechtswidrigkeit der 1994 erteilten Genehmigung nicht besteht. Die nachträgliche Beifügung des Widerrufsvorbehalts wäre damit eine unzulässige teilweise Rücknahme nach § 48 LVwVfG. Die Klägerin ist demnach in ihren Rechten verletzt; die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.