Urteil
9 S 2312/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Freifahrtberechtigung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst die unentgeltliche Benutzung eines als Anrufsammeltaxi betriebenen Verkehrsdienstes, soweit nur die im Fahrplan aufgeführten Haltestellen angefahren werden.
• Ein Anrufsammeltaxi, das innerhalb geschlossener Ortschaften ausschließlich planmäßige Haltestellen bedient und nur außerhalb dieser Ortschaften auf Wunsch vor die Haustür fährt, kann in der erstgenannten Variante als Linienverkehr i.S.v. § 42 PBefG i.S.v. § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX anzusehen sein.
• Bereits entrichtete Komfortzuschläge sind zurückzuerstatten, wenn ihre Erhebung im Anwendungsbereich der Freifahrtberechtigung steht; die Tarifzustimmung der Genehmigungsbehörde begründet keinen eigenen Anspruch gegen die Erstattungspflicht des Unternehmers.
Entscheidungsgründe
Freifahrtberechtigung Schwerbehinderter auch für fahrplangebundenes Anrufsammeltaxi (mit Einschränkung) • Die Freifahrtberechtigung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst die unentgeltliche Benutzung eines als Anrufsammeltaxi betriebenen Verkehrsdienstes, soweit nur die im Fahrplan aufgeführten Haltestellen angefahren werden. • Ein Anrufsammeltaxi, das innerhalb geschlossener Ortschaften ausschließlich planmäßige Haltestellen bedient und nur außerhalb dieser Ortschaften auf Wunsch vor die Haustür fährt, kann in der erstgenannten Variante als Linienverkehr i.S.v. § 42 PBefG i.S.v. § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX anzusehen sein. • Bereits entrichtete Komfortzuschläge sind zurückzuerstatten, wenn ihre Erhebung im Anwendungsbereich der Freifahrtberechtigung steht; die Tarifzustimmung der Genehmigungsbehörde begründet keinen eigenen Anspruch gegen die Erstattungspflicht des Unternehmers. Der Kläger ist nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX freifahrtberechtigt. Die Beklagte erhielt eine Genehmigung zum Betrieb eines Anrufsammeltaxis (AST), das zu bestimmten Tagen und Zeiten verkehrt; Fahrten sind im Fahrplan ausgewiesen, aber mit der Option, außerhalb geschlossener Ortschaften auf Wunsch „bis vor die Haustür“ zu fahren. Die Beklagte beauftragte eine Firma mit der Durchführung der Fahrten. Ursprünglich wurden Komfortzuschläge nicht von Schwerbehinderten verlangt; der Gemeinderat beschloss jedoch deren Erhebung auch gegenüber Freifahrtberechtigten, was das Regierungspräsidium teilweise bestätigte. Der Kläger zahlte Komfortzuschläge und klagte auf Feststellung der unentgeltlichen Beförderungsberechtigung für das AST ohne Komfortzuschlag sowie auf Erstattung bereits gezahlter Beträge. Das Verwaltungsgericht wies die Klage im Wesentlichen ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig und gegen die genehmigungsinhabende Beklagte gerichtet, weil sie als verantwortlicher Verkehrsunternehmer gilt (§ 2 PBefG). • Begriff des Linienverkehrs: Nach § 42 PBefG erfordert Linienverkehr bestimmte Ausgangs- und Endpunkte sowie Regelmäßigkeit der Verbindung; § 2 Abs. 6 PBefG-Genehmigung bedeutet nicht automatisch, dass alle Merkmale des Linienverkehrs vorliegen. • Aufspaltung der Verkehrsarten: Die Genehmigungsurkunde unterscheidet zwei Varianten des AST: (a) Fahrten innerhalb geschlossener Ortschaften, bei denen nur die im Fahrplan ausgewiesenen Haltestellen bedient werden, und (b) Fahrten außerhalb, bei denen auf Wunsch bis vor die Haustür gefahren werden kann. Variante (a) erfüllt die Merkmale des Linienverkehrs, insbesondere festgelegte Endpunkte und Regelmäßigkeit, da Fahrplan und feste Abfahrtszeiten Verlässlichkeit gewährleisten, auch wenn Voranmeldung erforderlich ist. • Rechtsfolge für Freifahrt: Für die fahrplangebundene Variante besteht Anspruch auf unentgeltliche Beförderung nach § 145 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX; für die Haustür-Option gilt dies nicht. • Erstattung bereits gezahlter Beträge: Die Forderung der Beklagten war hinsichtlich freifahrtberechtigter Fahrten gemäß § 134 BGB nichtig, weil § 145 SGB IX die Erhebung solcher Beförderungsentgelte untersagt; daraus folgt ein Rückerstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. • Vorbeugender Rechtsschutz: Ein vorbeugender Anspruch, die Beklagte generell zur Erstattung künftiger unberechtigter Fahrpreisforderungen Dritter zu verpflichten, scheitert an fehlendem Rechtsschutzbedürfnis. • Tarifzustimmung der Behörde: Die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zur Tarifänderung nach § 39 PBefG betrifft lediglich die Festsetzung des Entgelts und klärt nicht die Reichweite der Freifahrtberechtigung; sie entbindet den Betreiber nicht von Erstattungsverpflichtungen gegenüber Berechtigten. Die Berufung des Klägers hatte überwiegend Erfolg. Es wurde festgestellt, dass die Freifahrtberechtigung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die Benutzung des von der Beklagten betriebenen Anrufsammeltaxis umfasst, soweit nur die im Fahrplan aufgeführten Haltestellen angefahren werden; die streitige Option, bis vor die Haustür gefahren zu werden, bleibt von der Feststellung ausgenommen. Ein vorbeugender Anspruch auf künftige Erstattung von Fehlforderungen wurde abgewiesen mangels Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat Anspruch auf Rückerstattung der bereits gezahlten Komfortzuschläge, weil deren Erhebung gegenüber freifahrtberechtigten Schwerbehinderten im Anwendungsbereich der Freifahrtregelung nicht zulässig war; die Tarifzustimmung der Behörde ändert daran nichts. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 111,50 EUR an den Kläger verurteilt; die Kostenentscheidung wurde getroffen und die Revision nicht zugelassen.