Beschluss
11 S 2353/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen den einstweiligen Rechtsschutzantrag zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG war unbegründet; die Erfolgsaussichten des Widerspruchs sind gering.
• Der Regelfall des § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG setzt die Schaffung von mindestens fünf Vollzeitarbeitsplätzen voraus; Teilzeit- oder geringfügige Beschäftigungen sind dafür nicht ausreichend.
• Für den Regelfall reicht nicht der bloße Wille zur Schaffung von Arbeitsplätzen; es bedarf tragfähiger, substantiiert darlegbarer Planungen, aus denen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums die Schaffung von Vollzeitarbeitsplätzen zuverlässig hervorgeht.
Entscheidungsgründe
Keine Aufenthaltserlaubnis nach §21 AufenthG bei fehlender Schaffung von fünf Vollzeitarbeitsplätzen • Die Beschwerde gegen den einstweiligen Rechtsschutzantrag zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG war unbegründet; die Erfolgsaussichten des Widerspruchs sind gering. • Der Regelfall des § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG setzt die Schaffung von mindestens fünf Vollzeitarbeitsplätzen voraus; Teilzeit- oder geringfügige Beschäftigungen sind dafür nicht ausreichend. • Für den Regelfall reicht nicht der bloße Wille zur Schaffung von Arbeitsplätzen; es bedarf tragfähiger, substantiiert darlegbarer Planungen, aus denen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums die Schaffung von Vollzeitarbeitsplätzen zuverlässig hervorgeht. Der Antragsteller, geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, beantragte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG zur Ausübung selbständiger Tätigkeit. Die Ausländerbehörde lehnte ab mit Hinweis auf fehlende Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich Investition und Schaffung von Arbeitsplätzen; zudem wurde Abschiebung angedroht. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Antragsteller rügte, er habe bereits in ein Grundstück investiert, die Geschäftsöffnung sei verzögert gewesen, inzwischen seien weitere Arbeitskräfte eingestellt und weitere Einstellungen geplant. Er verwies auf betriebswirtschaftliche Unterlagen und Bestätigungen. Die Behörde und das Gericht sahen die vorgelegten Unterlagen und Planungen als nicht ausreichend substantiiert an, um den Regelfall des § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu begründen. • Verfahrensrechtlich war die Beschwerde zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die vorgebrachten Rügegründe. • Der Senat bestätigt die begründete zusammenfassende Prüfung des Verwaltungsgerichts, wonach die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gering sind, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen. • Der Regelfall des § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG setzt die Schaffung von mindestens fünf Vollzeitarbeitsplätzen voraus; Teilzeitarbeitsplätze und geringfügige Beschäftigungen sind nicht ersatzfähig, weil sonst der mit dem Regelfall bezweckte eindeutige Beschäftigungseffekt verloren ginge. • Bei der Prüfung kommt es nicht darauf an, dass die Investition bereits vollzogen und die Arbeitsplätze bereits geschaffen sind; maßgeblich ist eine tragfähige Prognose, dass die Voraussetzungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach Aufnahme der Tätigkeit erfüllt werden. • Die vorgelegten Unterlagen (Kurzbericht des Steuerberaters, Budgetplanung, Bestätigungen über Vermittlungsaufträge) belegen jedoch nur die Schaffung von drei Vollzeitstellen und einige geringfügige Beschäftigungsverhältnisse; die weitergehende Behauptung bis zu zehn Vollzeitarbeitsplätze sei nicht ausreichend substantiiert. • Die Tätigkeit des Antragstellers und seines Mitgesellschafters darf bei der Zählung der zu schaffenden Arbeitsplätze nicht berücksichtigt werden, da sonst der erwartete Beschäftigungseffekt relativiert würde. • Unabhängig davon könnte der Antragsteller außerdem gegen § 5 Abs. 2 AufenthG verstoßen, weil er mit einem kurzfristigen Schengen-Visum eingereist ist und nicht mit dem für Daueraufenthalt erforderlichen Visum; besondere unzumutbare Umstände für ein erneutes Visumverfahren sind nicht ersichtlich. • Auch eine Ableitung eines Aufenthaltsrechts aus dem Partnerschaftsabkommen mit Aserbaidschan kommt nicht in Betracht, weil die GmbH nicht als Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer aserbaidschanischen Gesellschaft erkennbar ist. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg wird zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Voraussetzungen des Regelfalls nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht erfüllt sind, weil nicht hinreichend substantiiert dargelegt wurde, dass mindestens fünf Vollzeitarbeitsplätze geschaffen werden; eingelegte Teilzeit- und Minijobs reichen hierfür nicht aus. Eine tragfähige Planung, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraums die erforderlichen Vollzeitarbeitsplätze verlässlich erwarten lässt, liegt nicht vor. Zudem spricht die Einreise mit einem kurzfristigen Schengen-Visum gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 2 AufenthG. Der Antragsteller hat daher den Rechtsschutz nicht erlangt; er trägt die Kosten des Verfahrens.